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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 2 WF 7/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 628 |
Abgelehnt werden kann daher ein den nachehelichen Unterhalt betreffender Trennungsantrag nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, der der Intention dieser gesetzlichen Regelung diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 01.03.2005
Rechtsstreit
wegen Ehescheidung
BESCHLUSS
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2004 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden vom 03.11.2004 (Az.: 6 F 221/02) wird, soweit sie sich gegen die Nichtabtrennung der Folgesache Güterrecht richtet, als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien haben am 18.10.1989 vor dem Standesbeamten in B. I./Ö. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder J., geb. am .....1994, und A., geb. am ....1997, hervorgegangen. Die Kinder leben bei ihrer Mutter und werden von dieser betreut und versorgt. Die Parteien leben seit spätestens Februar 2002 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 06.11.2002 wurde dem Antragsgegner am 10.01.2003 zugestellt. Dieser stellte ebenfalls Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 20.02.2004 und beantragt überdies das Umgangsrecht mit den ehegemeinschaftlichen Kindern zu regeln. Die Ehefrau begehrt die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes für die beiden Kinder. Nachdem das Amtsgericht bereits im August 2004 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26.10.2004 bestimmt hatte, machte die Ehefrau mit Datum vom 22.10.2004 die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" anhängig. Der Antragsgegner habe, so die Antragstellerin, bei dem letzten Umgangskontakt mit den Kindern geäußert, dass er ab Rechtskraft der Scheidung keinen Ehegattenunterhalt mehr leisten werde.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner ferner im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch.
Im Termin vom 26.10.2004 beantragte der Antragsgegner, gestützt auf § 628 ZPO, die Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn. Er begehrte ferner die Abtrennung der Verfahren elterlicher Sorge und Umgangsrecht. Die Antragstellerin trat den letzten Anträgen nicht entgegen. Mit formlos übersandtem Beschluss vom 03.11.2004 trennte das Amtsgericht die Verfahren Umgangsrecht und elterliche Sorge ab und wies den weitergehenden Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung der Verbundverfahren Zugewinnausgleich und Unterhalt zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzung des § 628 ZPO sei derzeit nicht erfüllt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2004, mit dem dieser nunmehr gestützt auf § 623 Abs. 2 S. 2 (gemeint wohl: S. 3) ZPO seinen Antrag auf Abtrennung der Folgesache Unterhalt weiter verfolgt. Ferner begehrt er die Abtrennung der Folgesache Zugewinn nach § 628 ZPO und weist darauf hin, dass er beabsichtige, alsbald wieder zu heiraten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtabtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet. Im übrigen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit.
Der Antragsgegner stützt seinen Antrag auf Abtrennung der Folgesache Zugewinn auf § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO. Nach der überwiegenden Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat angeschlossen hat (Senat FamRZ 99, 98 ff.), ist die sofortige Beschwerde gegen den die Abtrennung nach § 628 ZPO versagenden Beschluss nicht statthaft. In diesem Sinne hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. im Einzelnen BGH FamRZ 2005, 191).
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Nichtabtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" richtet, ist sie gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, denn das Amtsgericht hat insoweit ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 652; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 191, 192). Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO trennt das Gericht die Folgesachen "Sorgerecht", "Umgangsrecht" und "Herausgabe eines Kindes" auf Antrag eines Ehegatten ab. Ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache Sorgerecht kann nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO wegen des häufig gegebenen Zusammenhangs zwischen Übertragung der Sorge und Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie der betreuenden Mutter mit einem Antrag auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt verbunden werden. Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll (Klinkhammer, Abtrennung der Unterhaltsfolgesache, FamRZ 2003, 583 ff.; Johannsen/Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 Rz. 14 b; OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571; Entwurfsbegründung zu § 623 Abs. 2 ZPO in BT-Drucks. 13/4899, S. 122).
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 623 Abs. 2 ZPO geht die herrschende Meinung davon aus, dass dem Antrag zwingend stattzugeben ist (Zöller-Philippi, 25. Aufl., ZPO § 623 Rn. 32 f. m. w. N. sowie zuletzt OLG Stuttgart in NJW-RR 2003, 795). Zwar gilt die zwingende Abtrennung grundsätzlich auch für den mit dem Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge verbundenen Antrag auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt (so OLG Hamm im FamRZ 01, 551, Zöller-Philippi a. a. O. § 623 Rn. 32 f). Abgelehnt werden kann jedoch ein Trennungsantrag, der der Intention des § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird (ebenso Zöller-Philippi aaO.§ 623 Rn. 32 f; Baumbach-Albers, ZPO, 63 Aufl., § 623 Rn. 4; wohl auch Büttner, Familienverfahrensrecht im Kindschaftsreformgesetz, FamRZ 1998, 585, 592; vgl. auch OLG München FamRZ 2000, 1291, OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795 und OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840; weitergehend OLG Köln FamRZ 2002, 1570; dagegen wohl OLG Hamm FamRZ 2001, 1229). Von einer in diesem Sinne missbräuchlichen Stellung eines Abtrennungsantrages bzgl. der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist jedenfalls dann auszugehen, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Entscheidungen über elterliche Sorge und Betreuungsunterhalt besteht (vgl. hierzu auch OLG Schleswig in NJW E-FER 2000, 299), sachliche Gründe für eine Abtrennung mithin nicht vorliegen, und der Antrag erkennbar unter Umgehung des § 628 Abs. 1 S. 4 ZPO die Vorabentscheidung des Ehescheidungsantrages bezweckt (vgl. u.a. OLG Köln FamRZ 2002, 1570 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2005 ausgeführt hat, begehrt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kinder weiterhin ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen. Dem Grunde nach steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Der Antragsgegner hat seinen Antrag auch zunächst auf § 628 ZPO gestützt (vgl. Protokoll vom 26.10.2004, I 239, 241) und erst nach Zurückweisung auf § 623 ZPO. Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 4 ZPO liegen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, offenkundig nicht vor. Eine außergewöhnliche Verzögerung durch das Verfahren über die Folgesache nachehelicher Unterhalt ist nicht zu erwarten, zumal die Einkommensverhältnisse bereits Gegenstand des Trennungsunterhaltsverfahrens waren. Eine unzumutbare Härte ist nicht gegeben. Die verzögerte Möglichkeit, wieder zu heiraten, stellt keine unzumutbare Härte dar (OLG Stuttgart FamRZ 2001, 928 ff.). Da das Ehescheidungsverfahren bereits entscheidungsreif ist, hätte die Abtrennung zur Folge, dass über den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt erst nach Erlass des Scheidungsurteils befunden wird. Dies widerspricht jedoch gerade sowohl dem Zweck des § 623 Abs. 2 ZPO als auch dem Grundgedanken des Verbundes, der letztlich hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auch den Schutz des sozialschwächeren Ehepartners zum Ziel hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ende der Entscheidung
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