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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 2 WF 7/2000
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2
ZP0 § 613 Abs. I S. 2
Werden in einem nach dem 1.7.1998 eingeleiteten Scheidungsverfahren, in dem keiner der Eheleute Antrag nach § 623 Abs. II Nr. 1 ZPO (Regelung der elterlichen Sorge) gestellt hat und auch kein Fall des Tätigwerdens des Familiengerichts von amtswegen gegeben ist (§ 1666 BGB),die Eheleute zur elterlichen Sorge anhört und das Jugendamt informiert, erhöht sich der Streitwert für das Scheidungsverfahren nicht. Eine Folgesache elterliche Sorge ist in diesem Fall, in dem die Eltern lediglich im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur elterlichen Sorge anhört wurden, nicht anhängig geworden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 7/2000 2 F 302/98

Karlsruhe, 21. Januar 2000

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Streitwert

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20.9.1999 (2 F 302/98) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war beim Amtsgericht - Familiengericht - K das Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich anhängig. Bzgl. der gemeinsamen Kinder der Parteien wurden keine Sorgerechtsanträge gestellt. Das Familiengericht hat durch Beschluß vom 20.9.1999 den Streitwert für die Ehesache auf insgesamt 13.500.- DM, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 3.133,46 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.9.1999, mit der er die Festsetzung eines Streitwerts für die Ehesache von 16.500.- DM sowie die Festsetzung eines weiteren Streitwerts für das Verfahren elterlicher Sorge begehrt. Er trägt hierzu vor, daß Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder nicht vom unstreitigen Nettoeinkommen der Parteien abzuziehen seien, weshalb das Familiengericht den Streitwert für die Ehesache zu niedrig angesetzt habe. Hinsichtlich der elterlichen Sorge seien zwar keine Anträge gestellt, aber das Jugendamt eingeschaltet worden, so daß hierfür ein Streitwert festzusetzen sei.

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 3.1.2000 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

Hinsichtlich des Streitwerts für die Ehescheidung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf den Nichtabhilfebeschluß des Familiengerichts vom 3.1.2000. Der Abzug von 500.- DM monatlich für den Unterhalt eines jeden gemeinsamen Kindes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 3.9.1997, JurBüro 1998, 420).

Das Familiengericht hat zu Recht keinen Streitwert für eine Folgesache elterliche Sorge festgesetzt. Eine solche ist im vorliegenden, nach dem 1.7.1998 eingeleiteten Scheidungsverfahren nicht anhängig geworden. Keine der Parteien hat einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag (§ 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung des am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes - KindRG) gestellt. Mit der Neuregelung des Sorgerechts durch dieses Gesetz ist die automatische Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens anläßlich eines Scheidungsverfahrens (Zwangsverbund) ersatzlos entfallen. Einer der Ausnahmefälle, in denen das Familiengericht von Amts wegen tätig wird (Versagungs- und Mißbrauchsfälle des § 1666 BGB und Abänderungsfälle des § 1696 BGB) liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, daß das Jugendamt informiert und die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 5.7.1999 im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur elterlichen Sorge angehört wurden (§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO), erhöht nach dem Willen des Gesetzgebers den Streitwert nicht. Durch die Anhörung fallen über die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO keine weiteren Gebühren des Rechtsanwalts an (vgl. Senatsbeschluß vom 18.3.1999, RPfleger 1999, 419 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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