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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 2 WF 73/00
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
BSHG § 88 Abs. 2
Leitsatz

Verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, das weder von ihm selbst noch von einen anderen in 11, 25 BSHG genannten Person bewohnt wird, kann er grundsätzlich auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 73/00 3 F 248/99

Karlsruhe, 06. Juni 2000

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K, vom 28.03.2000 (3 F 248/99) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der als gelernter Bankkaufmann eine selbständige Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Immobilien ausübt, begehrt für das vorliegende Scheidungsverfahren Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Er ist hälftiger Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe mit einem Gebäudeversicherungswert von ca. 1.800.000,00 DM, das mit Verbindlichkeiten von ca. 365.000,00 DM belastet ist. Eine der dort befindlichen Wohnungen wird vom Antragsteller, eine weitere von der Antragsgegnerin bewohnt. Darüber hinaus besitzt der Antragsteller Lebensversicherungen, die nach seinen Angaben an die Bank verpfändet sind und verfügt über ein Investmentdepot mit einem Wert von 7.000,00 DM. Sein laufendes monatliches Einkommen gibt der Antragsteller, der gegenüber seinen beiden am 07.01.1988 bzw. am 06.05.1992 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist, mit ca. 2.200,00 DM an. Unterhaltszahlungen an seine Kinder leistet der Antragsteller nicht.

Mit Beschluß vom 28.03.2000 wies das Amtsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "mangels Bedürftigkeit (Vermögen)" zurück.

Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Er sei nicht in der Lage, aus seinem laufenden Einkommen Prozeßkosten zu begleichen. Liquidierbare bzw. beleihbare Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Über seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Mehrfamilienhaus könne er nicht verfügen. Außerdem bestehe ein Rückforderungsrecht des Übergebers des Grundstücks an ihn für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Neben Erträgen aus Vermittlungen für die B Bausparkasse, die Lebensversicherung, die A Versicherungs AG und anderen, die der Antragsteller über seine Mutter "laufen" lasse, habe er Mieterträge, Zinseinkünfte aus privaten Kreditvergaben, Einkünfte als Hausverwalter und Reinigungskraft, Steuererstattungen und Eigenheimzulagen sowie Einnahmen aus Steuererklärungen für Kunden und anderes mehr.

Das Familiengericht half am 09.05.2000 der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dem vermögenden Antragsteller ("Immobilienbesitz, Investmentdepot") sei der Einsatz dieses Vermögens zumutbar und möglich.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Er verfügt über einsatzpflichtiges Vermögen, insbesondere in Form von Grundbesitz. Mag dem Antragsteller - wie er vorbringt - die sofortige Verwertung seines Miteigentums an einem Mehrfamilienhaus auch nicht möglich oder zumutbar sein, so kann er doch auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden. Soweit die dort vorhandenen Wohnungen nicht von ihm selbst bzw. seiner getrenntlebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern bewohnt werden, handelt es sich bei dem als Sicherheit für die Inanspruchnahme eines Realkredits in Frage kommenden Vermögensteil nicht um Schonvermögen i. S. d. §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 BSHG. Nur in diesem Rahmen nimmt der Gesetzgeber Vermögen von der Pflicht zur Verwertung bzw. Teilverwertung aus (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn 350). Daß ihm eine solche Beleihung nicht zumutbar oder möglich ist, legt der Antragsteller nicht dar. Mag die Belastung eines Miteigentumsanteils unter Umständen auch problematisch sein, so kann doch nicht unbeachtet bleiben, daß der Antragsteller - wie der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist - am Wirtschafts- u. Geschäftsleben in umfangreicher Weise teilnimmt. Bei diesen Gegebenheiten kann er auch zur Finanzierung seiner Prozeßkosten auf Kreditaufnahmen verwiesen werden (Kalthoener/Büttner, a. a. O., Rn. 351).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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