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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: 2 WF 8/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 769
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:

1. Hat das Familiengericht der Beschwerde einer Partei entgegen § 577 Abs.3 ZPO abgeholfen, ist hierdurch die andere Partei beschwert. Der Beschluß ist insoweit wie eine statthafte neue Entscheidung anzusehen, welche der anderen Partei den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eröffnet.

2. Wurde die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 ZPO beantragt, ist die sofortige Beschwerde auch im Falle eines nicht zulässigen Abhilfebeschlusses unzulässig, wenn nicht die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt wurden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 8/2000 6 F 316/98

Karlsruhe, 03. Februar 2000

Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung

hier: Sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25.11.1999 (6 F 316/98) wird als unzulässig verworfen.

2. Das Ersuchen der Beklagten, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien, aus welcher eine noch minderjährige Tochter hervorgegangen ist, wurde mit rechtskräftigem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht vom 15.02.1996 (6 F 13/95) geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für das Kind auf die Beklagte übertragen und der Kläger in der Folgesache Unterhalt zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts für die Beklagte in Höhe von monatlich 750 DM verurteilt.

Mit im November 1998 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingereichter Stufenklage nahm der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung über ihre gesamten Einkünfte und Änderung des Verbundurteils vom 15.02.1996 hinsichtlich des Ausspruchs zum Nachscheidungsunterhalt in noch zu nennendem Umfange in Anspruch. Zugleich beantragte er, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 des Urteils des Familiengerichts vom 15.02.1996 (nachehelicher Ehegattenunterhalt) für die Zeit ab Dezember 1998 in voller Höhe einstweilen einzustellen. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 26.01.1999 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 26.07.1999 erneut, die Zwangsvollstreckung in voller Höhe einstweilen einzustellen. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 16.08.1999 wies das Familiengericht den Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Es hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe wesentliche Änderungen im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens ergebe sich für die Beklagte nach § 1570 BGB ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt von rund 685 DM. Der unwesentliche Unterschied dieses Betrages zum ausgeurteilten Unterhalt von 750 DM rechtfertige deshalb keine Änderung. Ein Nachweis für die Zustellung dieses Beschlusses bei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu den Akten gelangt.

Gegen diesen Beschluß richtete sich eine am 01.11.1999 beim Familiengericht eingereichte Beschwerde des Klägers, mit welcher er sein Ziel - die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit sofortiger Wirkung und in voller Höhe - weiterverfolgte. Sie wurde im Ergebnis mit Beschluß des Senates vom 17.01.2000 (2 WF 149/99) als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 05.11.1999 erfolgte gegenüber den Parteien zur Sach- und Rechtslage ein ausführlicher gerichtlicher Hinweis, auf welchen hin der Kläger um Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht bat.

Mit Beschluß vom 25.11.1999 half das Familiengericht der Beschwerde zum Teil ab und stellte die Zwangsvollstreckung von nachehelichem Unterhalt aus Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 15.02.1996, soweit dieser monatlich 530 DM übersteigt, mit Wirkung ab Dezember 1999 einstweilen ein.

Der Beschluß wurde der Beklagten formlos mitgeteilt. Gegen ihn richtet sich ihre am 22.12.1999 beim Familiengericht eingereichte Beschwerde, welche am 23.12.1999 dem Oberlandesgericht vorgelegt wurde.

II.

1. In den noch darzustellenden Grenzen ist gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 793 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, welche binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen ist (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO). Deshalb wäre der zwar gemäß § 577 Abs. 3 ZPO nicht statthafte, aber dennoch nicht nichtige Beschluß vom 25.11.1999 nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO förmlich zuzustellen gewesen. Er wurde den Parteien allerdings nur formlos mitgeteilt. Aus diesem Grund fehlt es ihm an der Wirksamkeit (MünchKomm/Musielak, ZPO, Rn. 5 zu § 329). Gleichwohl ist er existent (Stein/Schumann, 1988, Rn. 42 zu § 329 ZPO). Bereits durch seine Existenz ist die Beklagte beschwert, da die Entscheidung durch die jederzeit nachholbare Zustellung wirksam werden oder sich der Kläger schon jetzt im Falle der Zwangsvollstreckung auf sie berufen kann, weshalb sie auch beschwerdefähig ist (Thomas/Hüßtege, 22. Aufl., Rn. 5 zu § 329 ZPO). Der als Abhilfebeschluß ergangene Beschluß des Familiengerichts vom 25.11.1999 ist ferner als eigenständige, in entsprechender Anwendung des § 769 Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung des Familiengerichts zu werten (wird ausgeführt).

Da diese Entscheidung der Beklagten nicht formgerecht zugestellt wurde, ist zu unterstellen, ihre Beschwerde sei form- und fristgemäß eingereicht worden (Zöller/Gummer, 21. Aufl., Rn. 10 zu § 577 ZPO). Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten ist gleichwohl unzulässig.

2. Ob und wieweit eine Entscheidung des Familiengerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann bzw. in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar ist, ist streitig (vgl. Zöller/Herget, 21. Aufl., Rn. 13 zu § 769 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate ist die sofortige Beschwerde nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt sind; im übrigen sind die diesbezüglichen Entscheidungen in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, FamRZ 1993, 225, 226; 16. Familiensenat, FamRZ 1982, 400; 20. Familiensenat, Beschluß vom 17.07.1997, 20 WF 37/97).

Auch bei der als Abhilfebeschluß formulierten Entscheidung des Familiengerichts vom 25.11.1999 ist keiner der genannten Ausnahmefälle gegeben.

Das Familiengericht war allerdings nach § 577 Abs. 3 ZPO nicht befugt, auf die Beschwerde des Klägers hin seine Erstentscheidung vom 16.08.1999 abzuändern. Da der Beschluß vom 25.11.1999 aber existent ist und das Familiengericht mit der gegebenen Begründung auf einen erneuten Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vorhersehbar in gleicher Weise entschieden hätte, ist dieser Beschluß jedenfalls wie eine (statthafte) neue Entscheidung anzusehen, durch welche die Beklagte beschwert wird. Ist jedoch der hinsichtlich der Beschwerde des Klägers nicht statthafte Beschluß im Ergebnis wie eine neue (statthafte) Entscheidung zu werten, kann er nicht gleichzeitig als gesetzeswidrig und damit die sofortige Beschwerde eröffnend angesehen werden. Eine andere Wertung würde im übrigen auch dem Zweck der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit widersprechen, welcher u.a. darin liegt, den Fortgang des - hier seit 1998 anhängigen - Hauptsacheverfahrens nicht übermäßig durch die Klärung einer vorläufigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu belasten. Im übrigen ist der Beschluß auch nicht wegen eines schweren, offenkundigen Fehlers nichtig (Zöller/Stöber, 21. Aufl., Rn. 34 Vor § 704 ZPO), denn es war in der Sache von dem hierfür zuständigen Gericht eine vom Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehene Maßnahme angeordnet worden.

Aus dem mit Verfügung vom 05.11.1999 erfolgten gerichtlichen Hinweis zur Sach- und Rechtslage sowie den Gründen des angefochtenen Beschlusses, welche auf den vorbezeichneten gerichtlichen Hinweis Bezug nehmen, ist ersichtlich, daß sich das Familiengericht in seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Parteien befaßt und im Rahmen seiner Ermessensprüfung dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum Teil stattgegeben hat. Demnach lagen die vorgenannten Anfechtungsgründe nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert wurde im Hinblick darauf, daß es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, auf rund 1/5 des Wertes des titulierten Nachscheidungsunterhalts festgesetzt. Dieser beträgt [(12 x 750 DM) x 1/5=] 1.800 DM (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort "einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").

4. Der Beklagten war die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da ihre Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beklagte hat nämlich keine der vorstehend unter Ziff. 2 angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde dargetan, sondern zur Begründung ihres Rechtsmittels lediglich auf ihren Sachvortrag mit Schriftsatz vom 23.11.1999 verwiesen.

Ende der Entscheidung

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