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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 2 WF 88/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 3
BGB § 1579
BGB § 1605
Leitsatz

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB verwirkt, steht seiner Auskunftsverpflichtung nicht entgegen. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands kann ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die nach § 1579 BGB vorzunehmende Abwägung nur unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erfolgen kann. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhalt ausschließen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 88/00 6 F 34/00

Karlsruhe, 02. August 2000

Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 16.5.2000 (6 F 34/00) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Einkünfte des Beklagten und Trennungsunterhalt. Ein Verwirkungsgrund liege nicht vor, der Beklagte habe vorgerichtlich keine Auskunft erteilt und bisher auch nur einen Rentenbescheid für Januar 2000 vorgelegt. Er sei daher zur Auskunft verpflichtet. Sie begehrt zum Beleg der Einkünfte die Vorlage sämtlicher Rentenmitteilungen im Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.1999, die Vorlage monatlicher Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 1999 für eine Nebentätigkeit oder geringfügige Beschäftigung, die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahme-Überschußrechnungen und die Vorlage von Bankbescheinigungen für das Jahr 1999 bzgl. der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapital sowie die Vorlage der Einkommensteuerbescheide, die der Beklagte im Jahr 1999 erhalten hat, zum Nachweis der Steuerrückerstattungen.

Der Beklagte tritt dem Auskunftsbegehren entgegen, da der Klägerin wegen Unterhaltsverwirkung kein Auskunftsanspruch zustehe. Im übrigen habe er bereits erschöpfend Auskunft erteilt. Der Beklagte hat um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

Das Familiengericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluß vom 16.5.2000 zurückgewiesen. Für das Jahr 1999 habe er bisher keine Auskunft erteilt, auch die Auskunft über sonstige Einkünfte sei erst nach Rechtshängigkeit erfolgt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 23.6.2000. Er macht ergänzend geltend, daß das Auskunftsbegehren hinsichtlich der vorzulegenden Belege unbegründet sei, da der Antrag keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.

Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 27.6.2000 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat dem Beklagten zu Recht Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt, § 114 ZPO.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zu, um die Höhe eines evtl. Trennungsunterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 1 BGB feststellen zu können. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch gem. § 1579 BGB (in Verbindung mit § 1361 Abs. 3 BGB) verwirkt, steht seiner Auskunftsverpflichtung nicht entgegen. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands nach § 1579 BGB kann ein (eingeschränkter) Unterhaltsanspruch bestehen. Denn die nach § 1579 BGB vorzunehmende umfassende Abwägung kann nur unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen, da im Rahmen der Härteklausel die Einengung der Handlungsfreiheit durch Unterhaltsleistungen eine entscheidende Bedeutung haben kann (OLG Bamberg FamRZ 1998, 741; OLG München FamRZ 1998, 741; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV, Rn. 703). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhalt ausschließen. Solche Umstände liegen hier nicht vor, da die Tatsachen, die einen Verwirkungsgrund bilden könnten, zwischen den Parteien im höchsten Maß streitig sind.

Soweit der Beklagte anführt, die Rechtsverteidigung sei auch deshalb erfolgversprechend, da der Klagantrag hinsichtlich der vorzulegenden Belege keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und im übrigen die Auskunft bereits erteilt sei, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluß sowie im Nichtabhilfebeschluß Bezug genommen. Bezüglich seiner Rentenbescheide hat der Beklagte nur über den Zeitraum ab Januar 2000, nicht über den geforderten Zeitraum des Jahres 1999 außergerichtlich Auskunft erteilt. Die weiteren Teilauskünfte wurden erst nach Rechtshängigkeit erteilt, so daß der Beklagte sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befand.

Hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des Klagantrages zur Belegvorlage könnten allenfalls bzgl. der Belege über Kapitaleinkünfte sowie bzgl. des Steuerbescheids (gemeint ist wohl der im Jahr 1999 ergangene Steuerbescheid für das Jahr 1998) Zweifel bestehen, die allerdings durch entsprechende Auslegung im Zusammenhang mit den Urteilsgründen ausgeräumt werden könnten. Klagantrag und Urteilsformel müssen die Belege so genau bezeichnen, daß ein Gerichtsvollzieher in der Lage ist, sie aus den Unterlagen des Verpflichteten auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben (OLG Stuttgart FamRZ 1991, 84, 85). Der Antrag hat daher einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im übrigen ist der Klagantrag ausreichend bestimmt. Selbst wenn der Klagantrag bzgl. der Belegvorlage als teilweise zu unbestimmt angesehen würde, entstünden keine ausscheidbaren Kosten, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten rechtfertigen würden.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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