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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: 2 WF 91/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 91 a |
Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Erledigung des Klägerbegehrens im Prozeßkostenhilfeverfahren
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 WF 91/99 20 F 131/99
Karlsruhe, 13. Dezember 1999
Familiensache
wegen Kindesunterhalts
Beschluß
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den. Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht vom 30,04.1999.- 20 F 131/99 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 287,24 DM festgesetzt.
Gründe:
Die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30,04.1999 - 20 F 131/99 -, mit dem dar Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen, zurückgewiesen wird, Ist nicht statthaft.
Nach §§ 567, 577 ZPO findet die (sofortige) Beschwerde nur statt, wenn sie entweder ausdrücklich zugelassen ist, oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Partei durch eine die mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung zurückgewiesen wurde.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zunächst handelt es sich bei dem gestellten Antrag auf Kastenerstattung um einen Sach- und nicht um einen Verfahrensantrag, so daß § 567 S. 12. Alt ZPO nicht eingreift. Auch mangelt es der eingelegten sofortigen Beschwerde an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt, da die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung keine beschwerdefähige Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO bzw. § 91 a ZPO darstellt.
Das Amtsgericht Sinsheim stellt fest, daß sich das Verfahren noch im PKH-Stadium erledigt hat, weshalb keine Kostenentscheidung ergehen könne. Der Beschwerdeführer meint hingegen, daß das erledigende Ereignis nicht im PKH-Stadium, sondern erst nach Klageerhebung erfolgt sei. Dies ist nicht zutreffend.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß vorliegend die Klage nicht förmlich zugestellt und damit nicht Im Sinne von §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Dies entsprach im übrigen auch den Ausführungen in der Klageschrift vom 26.03.1999, die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verbunden war und ausdrücklich statuiert, daß die Zustellung erst nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen solle. Dementsprechend. wurde seitens des Amtsgerichts mit Verfügung vom 09.04.1999 dem Beklagten der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nebst einem unbeglaubigten Klageentwurf nur zur Stellungnahme übersandt Eine förmliche Zustellung gem. §§ 253 Abs. 1, 270 ZPO war damit nicht verbunden. Nachdem der Beklagte mit Urkunde vom 21.04.1999 seine Unterhaltsverpflichtung anerkannt hatte, wurde mit Klägerschaftsatz vom 22.04.1999 die "Hauptsache" für erledigt erklärt - also noch vor Zustellung der Klageschrift und damit vor Rechtshängigkeit.
In der Phase zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist jedoch noch keine Hauptsache vorhanden, die sich erledigen könnte (BGH,, NJW 82, 1598 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rn. 36). Die Praxis, bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nach Zustellung der Klage regelmäßig von einer Klageänderung auf eine Feststellungsklage auszugehen; mit der Folge einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Mangels einer dahingehenden Erklärung des Beklagten kann auch nicht von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen werden (zum Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit MünchKom/Lindacher, ZPO, § 91 a Rn. 26), so daß für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ebenfalls kein Raum ist (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.09.1996 - 2 W 8196 -). Tritt das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ein, bleibt denn Kläger nur die Möglichkeit, die unbegründet gewordene Klage abzuändern oder die Klage zurückzunehmen und die angefallenen Kosten gesondert einzuklagen (BGH a.a.O.). Die Zurückweisung des Kostenantrags durch das Amtsgericht Sinsheim erfolgte demgemäß zu Recht.
Mangels Vorliegens einer beschwerdefähigen Kostenentscheidung war deshalb die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert (Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten) errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1. 4 GKG auf der Grundlage des über den durch Beschluß des Amtsgerichts Heidelberg vom 10.09.1996 2 H 52195 - titulierten Unterhaltsanspruch von 249,00 DM hinausgehenden Unterhaltsbegehrens von 1.770,00 DM (329,00 DM - 249,00 DM = 80,00 DM x 12 = 960,00 DM bezüglich laufenden Unterhalt ab Klageinreichung sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 329,00 DM - 249,00 DM = 80,00 DM x 3 = 240,00 DM und 344,00 DM - 249,00 = DM 95,00 DM x 6 = 570,00 DM): Hieraus errechnet sich als Beschwerdewert eine Gerichtsgebühr (KV 1953) von 90,00 DM. sowie eine Anwaltsgebühr von 130,00 DM (§ 31 Abs. 1 BRAGO) zuzüglich Auslagenpauschale iin Höhe von 40,00 DM zuzüglich 16 % MwSt. = 197,20 DM, insgesamt demnach 287,20 DM.
Ende der Entscheidung
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