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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 2 WF 93/02
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8
Bei dem Streit über die Durchsetzung bzw. Erfüllung eines seinem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Vergleichs über Hausrat handelt es sich um keine Familiensache; vielmehr ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 93/02

Karlsruhe, 12. November 2002

wegen Ausgleichsforderung

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 27.05.2002 (20 F 487/01) aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, zwischen denen beim Amtsgericht Sinsheim ein Scheidungsverfahren (...) rechtshängig ist, haben vor dem Notariat N. am 29.04.1998 einen Ehevertrag geschlossen. In diesem haben sie unter anderem die Verteilung des Hausrats und hierzu vereinbart, dass sie sich über den Eigentumsübergang einig sind und die Sachen dementsprechend übergeben werden. Weiter ist im Vertrag bestimmt, dass der Antragsgegner bei einer dauerhaften Trennung an die Antragstellerin einen Betrag von 20.000 DM zahlt.

Gestützt auf diese Vereinbarung verlangt die Antragstellerin vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren die Zahlung eines Betrags von 20.000 DM.

Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen.

Er habe die Forderung der Antragstellerin entsprechend der Vereinbarung der Parteien in der Form erfüllt, dass er in der Zeit von Januar 1999 bis Februar 2000 für ein von der Antragstellerin bei der Sparkasse S. aufgenommenes Darlehen, für das er sich selbstschuldnerisch verbürgt habe, insgesamt 20.300 DM (14 Monate à 1.450 DM) an die Sparkasse bezahlt habe. Fürsorglich rechne er mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz in entsprechender Höhe gegen die Forderung der Antragstellerin auf. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Zahlungen des Beklagten seien nicht auf seine Ausgleichsforderung erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.03.2002 hat das Familiengericht das von der Antragstellerin für ihre Klage gestellte Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit zurückgewiesen. Hierauf hat sie am 16.04.2002 einen neuen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Diesen hat das Familiengericht mit Beschluss vom 27.05.2002 zusätzlich wegen Fehlens der hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Auf Grund der vom Antragsgegner erklärten Aufrechnung sei die Klage unbegründet.

Der von der Antragsstellerin hiergegen eingelegten, am selben Tage beim Familiengericht eingegangenen (sofortigen) Beschwerde vom 10.06.2002, der der Antragsgegner entgegen getreten ist, hat das Familiengericht mit begründetem Beschluss vom 08.08.2002 nicht abgeholfen.

Inzwischen wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13.06.2002).

II.

Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige (richtig: sofortige) Beschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts vom 27.05.2002.

1. Im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren findet wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin keine Unterbrechung (§ 240 ZPO) statt. Hier fehlt der kontradiktorische Charakter, den §§ 239 ff. ZPO voraussetzen. Es stehen sich nicht zwei Parteien, sondern der Prozesskostenhilfeantragsteller und das Gericht gegenüber. Der Gegner wird nur angehört, ist aber nicht unmittelbar Beteiligter (Münchner Kommentar/Feiber, ZPO, 2. Aufl., Rn. 7; vgl. auch Musielak-Stadler, ZPO, 3. Aufl., Rn. 6, jeweils zu § 240).

2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die auf den Ehevertrag der Parteien vom 29.04.1998 gestützte Zahlungsklage durch das angerufene Familiengericht scheitert schon daran, dass nicht dieses, sondern das allgemeine Zivilgericht für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist. In einem solchen Fall hat das mit dem entsprechenden Prozesskostenhilfegesuch befasste Gericht einen Verweisungs- bzw. hier einen Abgabeantrag anzuregen. Erst wenn dieser nicht gestellt wird, ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 22 a). Danach war, nachdem an die Antragstellerin noch keine entsprechende Anregung durch das Gericht erfolgt ist, der angefochtene Beschluss aufzuheben.

3. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin um keine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats). Zwar sind die Abgrenzungskriterien, wann die Zuständigkeit des Familiengerichts und wann die des allgemeinen Zivilgerichts gegeben ist, im einzelnen umstritten (vgl. hierzu eingehend Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1 Hausratsverordnung, Rn. 7 ff., siehe auch Brudermüller in Palandt, BGB, 61. Aufl., Rn. 2 zu § 1 HausratsVO im Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b; Brudermüller auch in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., 1. Kapitel, Rn. 42, 43). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der dieser folgenden herrschenden Meinung ist das allgemeine Zivilgericht zuständig, wenn sich - wie hier - die Ehegatten darüber geeinigt haben, wer den Hausrat erhalten soll und nunmehr ein Ehegatte auf Erfüllung des Vertrags - hier auf Zahlung der gleichzeitig vereinbarten Ausgleichsforderung - klagt. Denn hier geht es nicht um eine rechtsgestaltende Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (BGH, FamRZ 1974, 789; Brudermüller a. a. O.; Münchner Kommentar/Müller-Gindulis, 4. Aufl., § 1 HausratsVO, Rn. 2; Niepmann in Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., Teil IV, Rn. 230; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.04.1987, FamRZ 1987, 848, 849). Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über die Durchsetzung (bzw. die Erfüllung aus einem solchen) eines seinem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen (wenn auch nicht vollstreckbaren) Vergleichs über Hausrat. Dabei handelt es sich nicht um ein Hausratsverfahren, da die nach der HausratsVO zu regelnden Rechtsverhältnisse am Hausrat als solche geklärt sind (Müller/Gindulis, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Hier ist anzunehmen, dass die Einigung über die Verteilung des Hausrats bereits vollzogen ist und es lediglich noch um die Frage geht, ob die vereinbarte Ausgleichszahlung bereits erfüllt ist bzw. gegen diese mit einer (auf einer Bankbürgschaft beruhenden) Forderung aufgerechnet werden kann. Dann liegt auch nach der von der Gegenansicht zu der herrschenden Meinung (siehe oben) vertretenen Auffassung (grundsätzliche Zuständigkeit des Familiengerichts, vgl. z. B. Zöller/Philippi, a. a. O., § 621 Rn. 53) ein Verfahrenshindernis für einen Antrag nach § 1 HausratsVO vor. Zudem geht es im vorliegenden Fall nur noch um Tatsachen - bzw. Rechtsfragen nicht speziell familienrechtlicher Art, sodass das Argument, überflüssige Abgaben seien zu vermeiden (so Zöller/Vollkommer, a. a. O.), nicht durchschlagen kann.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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