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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 159/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 7 Abs. 2
StVollzG § 14 Abs. 2
1. Zur Reichweite der Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans.

2. Die Bezeichnung eines Vollzugsplans als "vorläufig" eröffnet der Vollzugsanstalt nicht die Möglichkeit einer gänzlich neuen Ermessensausübung. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen die Vollzugsanstalt umfangreiche Lockerungen beschlossen hat und diese bei unveränderter Entscheidungsgrundlage zum Nachteil des Strafgefangenen abändern will.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 159/05

Strafvollzugssache

hier: Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg

Beschluss vom 18. August 2005

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- F. vom 02. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 02. Juni 2005 hat die Strafvollstreckungskammer F. dem Antrag des Gefangenen M. S., der in der Justizvollzugsanstalt F. derzeit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmäßigen Betrugs in weiteren 97 Fällen und Kapitalanlagebetrugs in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug verbüßt, entsprochen und die JVA F. unter Aufhebung des Vollzugsplans vom 18. Januar 2005 verpflichtet, den Vollzugsplan vom 12. Oktober 2004 weiter anzuwenden. Gegen diesen Beschluss wendet sich das Justizministerium mit seiner am 08. Juni 2005 erhobenen Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zugleich hat das Justizministerium im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, den von der Strafvollstreckungskammer aufgehobenen Vollzugsplan vom 18. Januar 2005 in Kraft zu setzen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie gibt dem Senat Anlass, sich zu der Frage nach der Reichweite der Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans zu äußern. Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde auch befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen (OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622 <623>; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; 1997, 152).

III.

Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums ist unbegründet.

1. Nach den - durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden - Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt F. am 12. Oktober 2004 eine Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans durchgeführt, an deren Ende ein Vollzugsplan beschlossen worden ist, der eine detaillierte Lockerungsplanung ab Februar 2005 umfasste. Die Vollzugsanstalt hatte diesen Vollzugs- und Lockerungsplan als "vorläufig" bezeichnet und unter den Vorbehalt der Abstimmung mit der Ermittlungsabteilung der Staatsanwaltschaft M., die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Börsen- und Wertpapierhandelsgesetz führt, sowie mit der Strafkammer beim Landgericht M., bei der ein weiteres Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Bestechung anhängig ist, mit der Vollstreckungsbehörde - der Staatsanwaltschaft M. - und schließlich mit der für eine mögliche bedingte Entlassung des Antragstellers zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. gestellt und dem Antragsteller bekannt gegeben.

Am 08. Dezember 2004 teilte der Anstaltsleiter dem Antragsteller mit, dass sich die Vollzugsanstalt an den Vollzugsplan vom 12. Oktober 2004 nicht halten werde. Am 18. Januar 2005 führte die Vollzugsanstalt erneut eine Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans durch und beschloss nunmehr, dem Antragsteller Vollzugslockerungen erst ab Mai 2006 zu gewähren.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Auffassung, dass die Justizvollzugsanstalt mit dem am 12. Oktober 2004 nach einer ausführlichen Vollzugskonferenz beschlossenen Vollzugsplan eine Selbstbindung eingegangen sei und den beschlossenen Vollzugsplan daher nicht ohne Weiteres abändern konnte, tragfähig begründet (a). Sie ist darüber hinaus mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das weitere Abstimmungsverfahren keine neuen Umstände ergeben hat, die die beschlossene Planabänderung rechtfertigten und dass die Vollzugsanstalt deshalb an einer Abänderung ihres einmal gefassten Vollzugs- und Lockerungsplans gehindert war (b).

a) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Vollzugsbehörde mit der Erstellung und Bekanntgabe des Vollzugsplans eine Selbstbindung dergestalt eingegangen ist, dass eine Rücknahme der im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG in Betracht kommt.

aa) Der Strafgefangene hat einen Rechtsanspruch auf Aufstellung und auf Fortschreibung des Vollzugsplans, dessen Aufgabe es ist, einen Orientierungsrahmen für das gemeinsame Vorgehen der zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels Verpflichteten im Interesse der Resozialisierung des Gefangenen vorzugeben (Aufstellung) und - je nach Vollstreckungsstand und Vollzugsverhalten des Gefangenen - zu aktualisieren (Fortschreibung). Dies entspricht der einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, ZfStrVO 1979, S. 63; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 399; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 3; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG, 10. Aufl., § 7, Rn. 1). Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

bb) Zwar hat der Gefangene kein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan, sondern lediglich einen Rechtsanspruch auf fehlerfreien Ermessengebrauch (vgl. KG, ZfStrVO 1996, 182 <183>; OLG Frankfurt NStZ 1983, 381). Der einzelne Gefangene hat auch keinen Anspruch darauf, dass der zeitliche Beginn einer Behandlungsmaßnahme konkret festgesetzt wird (KG, ZfStrVo 1987, 245 <246>). Ist eine bestimmte Maßnahme aber in den Vollzugsplan aufgenommen und wird für sie ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, so hat der Gefangene grundsätzlich Anspruch auf ihre Einhaltung (KG, ZfStrVo 1987, 245 <246>); die Vollzugsbehörde kann nur dann von ihrem Plan abweichen, wenn sie ermessenfehlerfrei begründen kann, aus welchen Gründen die im Plan vorgesehene Maßnahme nunmehr zur Erreichung des Vollzugsziels nicht mehr geeignet ist. Der Vollzugsplan bewirkt - davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen - eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde; die Vollzugsbehörde ist bei der - späteren - Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf eine im Vollzugsplan vorgesehene Vollzugslockerung in ihrer Ermessensentscheidung nicht mehr frei, sondern durch ihre eigene Planung gebunden; ein Abweichen vom Plan muss sie ermessensfehlerfrei begründen (vgl. OLG Celle, NStE Nr. 3 zu § 7 StVollzG; OLG München StV 1992, 589; KG NStZ 1997, 207; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 431; Callies/Müller-Dietz Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 7 Rdn. 2; Arloth in: Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG § 7 Rdn. 4).

cc) Die Selbstbindung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Vollzugsanstalt den beschlossenen Vollzugsplan insgesamt abändert. Der Vollzugsplan kann - bzw. muss - zwar nach § 7 Abs. 3 StVollzG in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben werden, damit er im Einklang mit der Entwicklung des Gefangenen und den weiteren Erkenntnissen über seine Persönlichkeit gehalten wird. Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 <208>; StV 1982, 372 <373>; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92). Andernfalls könnte er die ihm gestellte Aufgabe, Planungssicherheit für alle am Vollzugsgeschehen Beteiligten zu vermitteln und Orientierungsrahmen für den Gefangenen zu sein (OLG Frankfurt, ZfStrVO 1985, 170), nicht annähernd erfüllen. Der Vollzugsplan konkretisiert die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber der Anstalt; er steht daher selbst im Falle der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt nicht zur freien Disposition der übernehmenden Anstalt (vgl. OLG Koblenz NStZ 1986, 92; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 431). Dies gilt auch für Lockerungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG, wenn der Vollzugsplan bereits eine konkrete Lockerungsplanung enthält (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZfStrVO 1985, 170 <171>).

dd) Der Annahme der Selbstbindung der Vollzugsbehörde durch die Fortschreibung des Vollzugsplans am 12. Oktober 2004, an dessen rechtmäßiger Erstellung kein Zweifel besteht und der einen dezidierten Lockerungsplan beginnend ab Februar 2005 enthielt, steht nicht entgegen, dass die Vollzugsanstalt den Vollzugsplan unter den Vorbehalt der Abklärung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts mit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts . und der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft M.) sowie unter den Vorbehalt der - erneuten - Anhörung der in zwei weiteren Verfahren gegen den Gefangenen ermittelnden Staatsanwaltschaft M. gestellt und deshalb als "vorläufig" bezeichnet hat. Die Rechtsauffassung des Justizministeriums, die Vollzugsanstalt könne sich durch die Bezeichnung des Vollzugsplans als vorläufig und die Erklärung eines Abstimmungsvorbehalts die Möglichkeit eröffnen, nach Durchführung des Abstimmungsverfahrens eine gänzlich neue Ermessenentscheidung zu treffen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie verkennt darüber hinaus, dass die Erstellung des Vollzugsplans ureigene Aufgabe der Vollzugsanstalt ist, die ihr aufgrund ihrer besonderen Kompetenz gesetzlich anvertraut ist. Eine vorherige Abstimmung mit anderen Behörden sieht das Strafvollzugsgesetz nicht vor; ihr Fehlen hat auf die Rechtmäßigkeit des nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz (vgl. § 159 StVollzG) beschlossenen Vollzugsplans keinen Einfluss. Dass die Vollzugsanstalt bei erneuter Würdigung des in tatsächlicher Hinsicht unveränderten Lebenssachverhalts nunmehr zu einer anderen Entscheidung kommt, ist unbeachtlich (siehe hierzu auch OLG Celle NStZ 1984, 430). Nach Auffassung des Senats besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Konstruktion. Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, dass sie - etwa aufgrund noch anhängiger und in ihrem Ergebnis noch nicht absehbarer weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren gegen einen Gefangenen - den mutmaßlichen Entlassungszeitpunkt nicht zuverlässig prognostizieren könne und es deshalb an den notwendigen fundierten Grundlagen für eine Lockerungsplanung fehle, so ist sie nicht gehindert, den Zeitpunkt möglicher Lockerungen im Vollzugsplan zunächst offen zu lassen. Aber auch bei einer zeitlichen Fixierung des Lockerungsplans im Hinblick auf einen möglichen Entlassungstermin kann die Vollzugsanstalt den beschlossenen Plan ändern, wenn sich gesicherte neue Erkenntnisse für einen späteren Entlassungstermin ergeben und der Lockerungsplanung hierdurch die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Karlsruhe, ZfStrVO 1989, 310).

b) Zutreffend ist auch die Annahme der Strafvollstreckungskammer, im weiteren Verfahren seien neue Umstände, die ein Abweichen vom ursprünglichen Vollzugs- und Lockerungsplan zum Nachteil des Strafgefangenen und eine Verschiebung der Lockerungsphase um mehr als ein Jahr rechtfertigten, nicht hervorgetreten.

Sämtliche im Abstimmungsverfahren von den beteiligten Staatsanwaltschaften und Gerichten vorgetragenen Tatsachen und Prognosen sind in der Vollzugsplankonferenz vom 12. Oktober 2004 ausführlich erörtert worden. Sie waren der Vollzugsanstalt im Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung bekannt. Dies gilt auch für die vom Justizministerium besonders hervorgehobene Eröffnung des Verfahrens vor der 2. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts M.. Die Konferenz hatte die prognostische Bedeutung der beiden weiteren gegen den Antragsteller noch anhängigen Verfahren ausführlich erörtert und ist zu der Einschätzung gelangt, dass eine erhebliche Verlängerung des Strafvollzugs selbst im Falle der Verurteilung des Gefangenen angesichts der zu erwartenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung "eher nicht zu erwarten" sei. Diese Prognose erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer ähnlichen Einschätzung seitens des zuständigen Gerichts, das eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt hatte und der Gewährung von Vollzugslockerungen ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, angesichts des außergewöhnlichen Umfangs und Gewichts der bereits abgeurteilten Straftaten verlässlich. Sie ist durch neue Erkenntnisse nicht in Frage gestellt worden; dies gilt insbesondere in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten (Teil-) Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer, die zu einer Neubewertung keinen Anlass gibt, weil die Vollzugskonferenz gedanklich von einer Verurteilung des Antragstellers im neuen Verfahren ausgegangen ist. Soweit das Justizministerium in der Rechtsbeschwerdebegründung auf der Grundlage eines abstrakten Strafrahmenvergleichs vorträgt, die dem neuen Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwürfe seien von vergleichbarer Schwere mit den bereits abgeurteilten Taten, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen.

Gleiches gilt auch für den vom Justizministerium hervor gehobenen weiteren Umstand, dass die Staatsanwaltschaft M. in ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 13. Januar 2005 die Schwere der Schuld und Sühnegesichtspunkte im Hinblick auf den exorbitanten Schaden von über 1,5 Milliarden Euro und die verhängten Einzelstrafen von über 790 Jahren betont und Vollzugslockerungen aus diesen Gründen abgelehnt hat. Ungeachtet des Umstands, dass auch diese Aspekte am 12. Oktober 2004 bereits bekannt waren, begegnet die Berücksichtigung dieser Überlegungen im Rahmen strafvollzuglicher Entscheidungen Bedenken (vgl. Callies/Müller/Dietz, Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 11 Rdn. 14).

c) Die Schlussfolgerung der Strafvollstreckungskammer, die am 18. Januar 2005 nach erneuter Konferenz erfolgte Abänderung des Vollzugsplans und seine - zweifelsfrei - erhebliche Verschlechterung zum Nachteil des Gefangenen sei rechtswidrig gewesen und habe den Gefangenen in seinen Rechten verletzt, ist daher zutreffend. Insoweit bestand auch Spruchreife, weil sich im weiteren Verfahren keine neuen Umstände ergeben haben, die eine Planänderung rechtfertigen könnten und für eine erneute Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Raum war.

IV.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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