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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 193/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 331
StGB § 332
Zu den Begriffen des Vorteils und der Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 193/00

wegen Bestechlichkeit u.a.

hier: Eröffnung des Hauptverfahrens

Beschluss vom 19. März 2001

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts X. vom 15. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 11.01.2000 zum Landgericht - Große Strafkammer - X. erhobenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zu 1) zur Last, Anfang 1997 in seiner Funktion als Bürgermeister mit dem Angeschuldigten zu 2) vereinbart zu haben, dem von diesem als Geschäftsführer vertretenen Verlag im Gegenzug für eine letztlich in zwei Teilzahlungen am 17.07.1997 und 16.01.1998 geleistete Spende von 300.000 DM für eine seinerzeit beabsichtigte und später errichtete Brunnenanlage in der Gemeinde den Auftrag zum Druck des Amtsblattes der Gemeinde zu erteilen. In Erfüllung dieser Vereinbarung sei am 27.05.1997 ohne vorherige Ausschreibung zwischen den Angeschuldigten ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden, mit dem dem Verlagsunternehmen der Auftrag zum Druck des Gemeindeblattes erteilt worden sei. Die Spende habe der Angeschuldigte zu 1) als kommunalpolitischen Erfolg und als Steigerung seines Ansehens als Bürgermeister verbuchen können, zumal die Erstellung des Brunnens für die Gemeinde ansonsten nicht finanzierbar gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeschuldigte zu 1) habe sich deshalb in rechtlicher Hinsicht der Bestechlichkeit (§ 332 StGB), der Angeschuldigte zu 2) sich der Bestechung ( § 334 StGB) schuldig gemacht.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab. Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.

II.

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt die §§ 332, 334 StGB in der Fassung des EGStGB vom 02.03.1974 (BGBl I 469 ff, 496) Anwendung zu finden haben, wonach der Vorteil für die pflichtwidrige Diensthandlung für den Amtsträger selbst eine Besserstellung zur Folge haben muss (BGHSt 14, 123, 127; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 5), während nach den nunmehr geltenden §§ 331 ff StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2036) es auf die Eigennützigkeit des Amtsträgers nicht mehr ankommt, sondern Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann. Dass der Angeschuldigte zu 1) noch nach dem Stichtag am 20.08.1997, mit dem das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 in Kraft getreten ist, einen ihm zur Weiterleitung an die Gemeinde zugesandten Scheck entgegengenommen und am 05.03.1998 eine entsprechende Annahmeanordnung der Gemeinde unterzeichnet hat, steht nicht entgegen. Damit hat er zwar die 2. Teilleistung auf die Gesamtspende angenommen. Denn Annahme i.S.d. § 332 StGB liegt schon dann vor, wenn der Täter einen angebotenen oder geforderten Vorteil tatsächlich empfängt mit dem Willen, ihn an einen Dritten (hier die Gemeinde), für den er bestimmt ist, weiterzugeben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 StGB Rdn. 20). Diese Handlung stellt jedoch keine neue Tat i.S.d. § 332 StGB dar. Bei vorliegender Fallgestaltung, bei der die Annahme der (Bestechungs-)Leistung auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die, wenn sie auch in bestimmten Teilleistungen erbracht wird, den zu leistenden Vorteil genau festlegt, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH NStZ 1995, 92; BGH NStZ-RR 1998, 269 ff). Die Unrechtsvereinbarung ist Kern des Tatbestandes des § 332 StGB, auf sie muss sich die Tathandlung beziehen (BGHSt 15, 239 ff; Tröndle/Fischer a.a.O. § 332 Rdn. 2 i.V.m. § 331 Rdn. 21). Vorliegend wurde die Unrechtsvereinbarung nach dem Anklagevorwurf Anfang 1997, mithin vor dem Stichtag getroffen. Besteht die Gesetzesänderung darin, dass ein bestimmtes Verhalten erst während seines Vollzugs strafbar, die Strafbarkeit also erst begründet wird, so kann der Täter nur bestraft werden, wenn der nach der Änderung vollzogene Verhaltensteil noch ein komplettes Delikt ergibt (vgl. BGH NStZ 1994, 123 f). Vorliegend ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption hinsichtlich der §§ 331 ff StGB vorgenommene tatbestandliche Erweiterung (vgl. BT-Drucks. 13/5584 S. 9; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. vor § 331 Rdn. 1 und § 331 Rdn. 1; Korte NStZ 1997, 513 ff) auf Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu Gunsten eines Dritten strafbegründender Natur war, denn der Fall der Drittbegünstigung war zuvor strafrechtlich nicht geregelt. Soweit es sich um strafbegründende Gesetzesänderungen handelt, werden aufgrund des Rückwirkungsverbots davon nur solche Teilakte innerhalb eines Begehungszeitraumes erfasst, bei deren Begehung das neue Gesetz bereits in Kraft war (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 2 Rdn. 15). § 2 Abs. 2 StGB betrifft nur Änderungen von Strafart und -höhe, nicht hingegen Änderungen hinsichtlich der Grundlagen der Strafbarkeit wie neue strafrechtliche Verbote. Tätigkeitsakte, die wie hier die der Vorteilsannahme zugrundeliegende Unrechtsvereinbarung vor einem strafrechtlichen Verbot begangen wurden, dürfen als Teile einer Straftat noch nicht einmal bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 2 Rdn. 4; Tröndle in LK 10. Aufl. § 2 Rdn. 28; vgl. auch BGH StV 1984, 202). Bei anderer Auslegung verstieße § 2 Abs. 2 StGB gegen das Rückwirkungsverbot und wäre verfassungswidrig (Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. 4. Abschnitt Rdn. 59). Der der Gesetzesänderung nachfolgende Teil der Tathandlung, also die Annahme der 2. Spendenrate, stellt indessen für sich kein "komplettes" Delikt dar, denn es fehlt an einer der neuen Rechtslage unterliegenden Unrechtsvereinbarung. Bei notwendig oder fakultativ mehraktigen Delikten erfolgt die Tatbestandsverwirklichung durch eine Sequenz von Handlungen. Dabei verwirklicht jeder Einzelakt nur einen Teil des Tatbestandes und erst in ihrer Zusammenfassung verwirklichen die Akte den gesamten Tatbestand einfach (vgl. Jakobs a.a.O. 32. Abschnitt Rdn. 29; Jescheck Strafrecht AT 4. Aufl. S. 644). Mag sich auch das tatbestandsmäßige Verhalten bei rein phänomenologischer Betrachtung in mehrere Einzelakte zerlegen lassen, so ist eine einheitliche Handlung doch immer erst bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes gegeben (Jescheck a.a.O. S. 644). § 2 Abs. 2 StGB besagt in diesem Zusammenhang nur, dass teilbares Verhalten zu teilen ist. Bei unteilbarem Verhalten, wenn also nur eine partielle Tatbestandsverwirklichung in die Zeit der Strafbarkeit fällt, bleibt der Täter ganz straffrei (RGSt 35, 288; RGSt 43, 355 ff, 357; Jakobs a.a.O. 4. Abschn. Rdn. 59; ebenso für die fortgesetzte Handlung Gribbohm in LK 11. Aufl. Rdn. 12). Das ist hier der Fall. Denn das Rückwirkungsverbot soll durch § 2 Abs. 2 StGB nicht durchbrochen oder eingeschränkt werden (Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 2 Rdn. 4). Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 StGB ist vielmehr davon auszugehen, dass weder die nachträgliche Schaffung einer neuen Strafnorm für bislang straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bereits bestehenden Tatbestand zulässig ist.

2. Damit ist der Strafkammer darin zu folgen, dass § 332 StGB vorliegend nur in der vor dem Stichtag am 20.08.1997 geltenden Fassung Anwendung findet. In dieser Fassung ist Voraussetzung für die Tatbestandserfüllung, dass der Amtsträger die Gegenleistung für die pflichtwidrige Handlung zum eigenen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Hierbei ist unter Vorteil jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 f. = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2). Wirtschaftliche Vorteile wurden vorliegend vom Angeschuldigten zu 1) nicht gezogen. Zuwendungen, die ausschließlich einem Dritten zugute kommen, ohne dass der Amtsträger durch sie in irgendeiner Weise begünstigt wir, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Deshalb werden Geldzahlungen, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an einen Dritten erhält, auch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der §§ 331 ff StGB a.F. erfasst (vgl. BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2). Als unmittelbarer Vorteil, der vorliegend durch die faktische Verfügungsmöglichkeit über die den Schreiben des Angeschuldigten zu 2) vom 17.07.1997 und 16.01.1998 beigelegten Schecks entstand, kann demnach nur ein immaterieller Nutzen angesehen werden. Auch ein immaterieller Vorteil verletzt grundsätzlich das geschützte Rechtsgut, sofern ein Amtsträger hierdurch zu einer Entscheidung bestimmter Art beeinflusst werden soll. Das gilt im allgemeinen auch dann, wenn durch den Vorteil materiell ein anderer Staatszweck gefördert wird, der Amtsträger aber wegen seiner besonderen Vorliebe hierfür in seinem sachlichen Ermessen hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Frage "bestimmt" werden soll (OLG Hamburg HESt Bd. 2 , 341 ff, 344; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 331 Rdn. 6). Als immaterielle Vorteile kommen aber nur solche in Betracht, die objektiv messbar sind und den Täter in irgendeiner Weise besser stellen (Lackner/Kühl a.a.O.; Rudolphi in SK StGB § 331 Rdn. 21). Vorliegend käme als immaterieller - unmittelbarer - Vorteil allenfalls das erhebende Gefühl, mit großen Geldbeträgen umzugehen, in Betracht. Derartiges ist als Vorteil i.S.d. §§ 331 f StGB weder beweismäßig genügend greifbar noch materiellrechtlich ausreichend (Kuhlen NStZ 1988, 433, 436).

3. Es genügt jedoch, dass dem Amtsträger durch die Zuwendung an den Dritten ein mittelbarer immaterieller Vorteil zufließt (BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 ; Rudolphi a.a.O. § 331 Rdn. 22 m.w.N.). Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls (BGHSt 33, 339 f). Die bloße Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit und des Geltungsbedürfnisses des Amtsträgers reicht grundsätzlich aus (BGHSt 14, 123, 128; BGH NStZ 1985, 497, 499; BGHSt 35, 128, 136; ablehnend wegen fehlender Messbarkeit Rudolphi aaO § 331 Rdn. 21; Kaiser NJW 1981, 321 f; kritisch Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 331 Rdn. 19; a.A. Scheu NJW 1981, 1195 f). Allerdings ist auch hier zu fordern, dass der mittelbare immaterielle Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung gefordert und vereinbart worden ist. Das ist entgegen der Ansicht des Landgerichts bei einer durch den Brunnenbau etwa hervorgerufenen Ansehenssteigerung des Angeschuldigten zu 1) ungeachtet ihrer Messbarkeit schon aus Rechtsgründen zu verneinen. Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine Diensthandlung gefordert, vereinbart oder angenommen werden. Erst aus der Diensthandlung folgende Vorteile (Früchte) stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht im erforderlichen Beziehungsverhältnis zu ihr. An der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass das Darbieten des erst durch die Verübung der angesonnenen Handlung zu erzielenden Gewinnes, des unmittelbar und notwendig mit der pflichtwidrigen Handlung zusammenhängenden Vorteils, nicht als das "Gewähren eines Vorteils" im Sinne des § 333 StGB (a.F.) zu betrachten ist, hat auch der Bundesgerichtshof festgehalten. Wer einem Amtsträger, um ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, in Aussicht stellt, ihm den Gewinn zu überlassen, der durch das pflichtwidrige Handeln erzielt werden soll, "verspricht" nicht Vorteile im Sinne der §§ 332, 333 StGB (BGHSt 1, 182 f; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 331 S. 996). Diese Grundsätze haben ebenso für materielle Vorteile wie auch für immaterielle Vorteile zu gelten. Erst recht finden sie Anwendung auf Vorteile, die sich erst durch weitere Diensthandlungen (hier die Verwendung der Gelder für die Brunnenanlage) ergeben. Dies bedeutet vorliegend, dass es rechtlich unbeachtlich ist, ob die (erst) mit der Errichtung des Brunnens in der Öffentlichkeit erzielte Wirkung der Befriedigung des Ehrgeizes oder der Eitelkeit des Angeschuldigten zu 1) - mit dem gedanklichen Hintergrund, sich dadurch ein "Denkmal" zu setzen - diente. Denn die - möglicherweise auch beabsichtigte - mit dem Brunnenbau verbundene Steigerung des Ansehens stellt gerade keine Gegenleistung für die Auftragserteilung dar, sondern ist erst als Folge einer weiteren Diensthandlung eingetreten.

4. Vorliegend kann hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung aber auch dann nicht bejaht werden, wenn man mit der Staatsanwaltschaft den - mittelbaren - Vorteil des Angeschuldigten zu 1) darin sieht, dass dieser die Beschaffung des Geldes "als kommunalpolitischen Erfolg und damit zugleich als Steigerung seines Ansehens als Bürgermeister" für sich verbuchen konnte. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes ist zu fordern, dass der mittelbare immaterielle Vorteil Inhalt der Unrechtsvereinbarung war in dem Sinne, dass auch dieser spezielle Vorteil gefordert und vereinbart worden ist. Altruistische Leistungen werden zumeist schon deshalb nicht vom Tatbestand erfasst, weil es an der entsprechenden Unrechtsvereinbarung fehlt und der Vorteil nicht "für" die Dienstausübung gefordert wird, sondern nur "gelegentlich" der Dienstausübung eintritt. Nur ausnahmsweise kann sich bei (scheinbar) altruistischen Leistungen ein besonderes Interesse des Amtsträgers (= Eigennutz) aus den Tatumständen ergeben, z.B. wenn der Amtsträger den Vorteil für die Diensthandlung gefordert hat (Korte NStZ 1997, 513 ff, 515). Dass eine - hier für die Gemeinde - geforderte und vereinbarte Weiterleitung des "Spendengeldes" sich für den Amtsträger objektiv vorteilhaft ausgewirkt hat, ergibt noch nicht, dass dieser die Gewährung dieser Vorteile auch gefordert und - hier mit dem Angeschuldigten zu 2) - auch vereinbart hätte. Zwar würde eine konkludente Forderung bzw. Vereinbarung dieses Inhalts ausreichen, notwendige Voraussetzung für ihre Annahme aber ist, dass für den an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Dritten das mittelbare Interesse des Amtsträgers erkennbar ist und dass der Amtsträger zusätzlich davon ausging, dass der an der Unrechtsvereinbarung beteiligte Dritte erkennen würde, dass die Zahlung wegen seiner - des Amtsträgers - besonderen Stellung innerhalb der Gemeinde auch für ihn mittelbar vorteilhaft wäre (Kuhlen aaO S. 437). Eine Thematisierung mittelbarer Vorteile im Rahmen der Unrechtsvereinbarung durch die Angeschuldigten ist vorliegend nach Sachlage nicht nachweisbar, zumal von beiden Angeschuldigten eine dem Vertragsabschluss vorausgehende Verknüpfung in Abrede gestellt wird. Eine entsprechende Deutung stillschweigend Erklärtens wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es neben dem Interesse des Amtsträgers an derartigen mittelbaren Vorteilen keine andere plausible Erklärungsmöglichkeit gäbe. Objektive Umstände, die auf ein eigenes Interesse des Amtsträgers am Erhalt des Geldes bzw. seiner Weiterleitung schließen lassen könnten, haben nur indiziellen Charakter (vgl. Kuhlen aaO S. 440 f). Vorliegend ergeben die bisherigen Ermittlungen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass mittelbare Vorteile wie eine Steigerung des Ansehens des Angeschuldigten zu 1) angesprochen wurden noch bietet das Interesse an ihnen die einzig plausible Erklärung für das dem Angeschuldigten zu 2) vorgeworfene Verhalten. Allein die Freude des Amtsträgers an der Erfüllung eines besonderen Zwecks reicht zur Annahme eines Vorteils i.S.d. § 331 ff StGB nicht aus (Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 331 Rdn 19). Es ist vielmehr zu verlangen, dass der Amtsträger über sein Interesse an der Förderung des besonderen Staatszweckes hinaus materielle oder immaterielle Förderung gerade für seinen sonstigen persönlichen Lebenskreis erwartet (OLG Hamburg aaO S. 344) und dies für den Vorteilsgeber auch erkennbar ist. Hierfür ist die Beweislage weder hinreichend noch ist weitere Aufklärung zu erwarten. Es kann dem Angeschuldigten zu 1) schon nicht mit hinreichender Sicherheit abgesprochen werden, dass für ihn die erst durch die Spende sichergestellte Gestaltung des Ortsbildes durch einen Brunnen im Mittelpunkt seines Interesses stand. Das sichergestellte Schreiben des Angeschuldigten zu 2) vom 26.05.1997 spricht - ungeachtet der noch offenen Frage, ob der Angeschuldigte zu 1) vom Inhalt durch ein Duplikat oder im Rahmen mündlicher Vereinbarung Kenntnis erlangt hat - zusätzlich dagegen, dass die Erzielung persönlicher kommunalpolitisch beachtlicher Vorteile des Angeschuldigten zu 1) sei es ausdrücklich, sei es konkludent in die vertraglichen Vereinbarungen eingeflossen ist. Die Formulierung "um Ihnen und dem Gemeinderat die Entscheidung zu erleichtern", legt eher nahe, dass für die Gemeinde zu erzielende Vorteile die Auftragsvergabe bedingten. Eine solche Deutung würde mit der nach dem Ergebnis der Ermittlungen zur Tatzeit bestehenden haushaltsmäßigen Situation einhergehen. Der Angeschuldigte zu 2) hat sich in diesem Zusammenhang über seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass ausschlaggebend für die Druckvergabe an den Angeschuldigten zu 2) sowohl die Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verlagsunternehmen und ein bis dahin für die Gemeinde kostenmäßiges Defizit (vor allem durch die Höhe der inneren Verrechnungen bei kostenrechnenden Einrichtungen durch Inanspruchnahme von Leistungen der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung), das zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt beanstandet worden war, gewesen seien; infolge der neuen Vertragsgestaltung sei der Druck des Amtsblattes für die Gemeinde nicht nur kostenfrei geworden, sondern habe auch zu Personaleinsparung geführt. Diese Einlassung findet im wesentlichen in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 27.04.2000 ihre Bestätigung. Es finden sich folglich plausible Gründe dafür, dass ausschlaggebend für die Auftragsvergabe auch - allein - direkte finanzielle Vorteile für die Gemeinde gewesen sein können. Diese waren auch für den Angeschuldigten zu 2) erkennbar, war er doch der Stellungnahme des Landratsamtes X. vom 27.04.2000 zufolge bei vorangegangenen Preisabfragen als damals nur zweitgünstigster Anbieter unterlegen und hatte nun ein Angebot vorgelegt, dass der Gemeinde die für sie kostenfreie Herausgabe des Amtsblatts ermöglichte. Bei dieser Sachlage ist von der den Angeschuldigten günstigsten Variante auszugehen, so dass eine Verurteilung mangels subjektiver Nachweisbarkeit nicht mehr in Betracht käme. Damit entfällt gegen beide Angeschuldigten schon aus diesem Grunde der hinreichende Tatverdacht. Auf die vom Landgericht erörterte Frage der objektiven Messbarkeit des Vorteils kommt es mithin nicht mehr an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nach alledem im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, denn bei dieser Sachlage kommen auch Taten nach §§ 331, 333 StGB nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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