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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 20/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 c Abs. 3 Nr. 1
StGB § 68 d
Der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die ursprünglich bestimmte Dauer der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verlängerungsverfahren noch vor Ablauf der ursprünglichen Frist begonnen und ohne wesentliche Verzögerungen betrieben wurde.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 20/09

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Entscheidung nach § 68 c Abs. 3 Nr. 1 StGB

Beschluss vom 17. März 2009

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten M. K. gegen den Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer- H. vom 23. Dezember 2008 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts M. vom 20.05.1999, rechtskräftig seit dem 28.05.1999, wurde M. K. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung u.a. freigesprochen und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Durch Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer - H. vom 20.01.2003, rechtskräftig seit dem 17.02.2003, wurde die weitere Vollstreckung der seit dem 15.01.1999 vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der mit der Aussetzung gem. § 67 d Abs. 2 Satz 1 eintretenden Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgesetzt. In Ziffer 3 b dieses Beschlusses wurde M. K. angewiesen, sich weiterhin in fachpsychiatrische Behandlung zu begeben und die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente einzunehmen.

Nachdem der Verurteilte seit Anfang 2007 wiederholt angekündigt hatte, die Medikation nach dem Ende der Führungsaufsicht abzusetzen, regte die Bewährungshelferin am 21.12.2007 an, die mit dem 16.02.2008 ablaufende Führungsaufsicht zu verlängern. Daraufhin ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. am 15.02.2008 die Anhörung des Verurteilten an, die am 15.04.2008 stattfand. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Verurteilte aufgrund seines Gesundheitszustandes - insbesondere im Falle der Verweigerung der fachpsychiatrischen ärztlichen Behandlung und des Absetzens der ihm verordneten Medikamente - in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten am 25.11.2008 erneut an.

Durch Beschluss vom 23.12.2008 stellte die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer 1. fest, dass die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 20.05.1999 erledigt ist. Unter Ziffer 2. wurde die bestehende Führungsaufsicht unbefristet verlängert, unter Ziffer 3. bis 4. wurden Weisungen erteilt. Gegen die am 09.01.2009 zugestellte Entscheidung legte der Verurteilte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.01.2009 "sofortige" Beschwerde ein, die sich gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht richtet.

II.

Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als einfache Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, aber nicht begründet. Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist nicht gesetzeswidrig.

Zunächst steht außer Frage, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verlängerungsentscheidung nach § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer verwiesen.

Die Gesetzeswidrigkeit wird vor allem nicht dadurch begründet, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung nach dem 16.02.2008, an dem die befristete Führungsaufsicht mit Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer des § 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB endete, getroffen hat. Nach Auffassung des Senats erlaubt § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach diesem Zeitpunkt. Zwar entspricht es für den Fall der §§ 68d, 68c Abs. 1 S. 2 StGB - nachträgliche Verlängerung einer zunächst abgekürzten Führungsaufsichtsdauer - allgemeiner Meinung, dass eine Verlängerung nach dem Ende der Führungsaufsicht nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 68d Rn. 2, 11; MK-Groß, StGB, § 68d Rn. 3; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 68d Rn. 2, 5; OLG Schleswig SchlHA 1985, 116; OLG Düsseldorf MDR 1989, 88). Dieser - nicht näher begründeten - Ansicht folgt der Senat aber bei der Anwendung des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht, weil sie den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich einschränken und der mit der Neuregelung verfolgten Zielsetzung (vgl. unten) nicht gerecht werden würde.

Der Wortlaut des § 68c Abs. 3 Nr.1 StGB, insbesondere der Ausdruck "verlängern", steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. Zwar besteht in der - vorwiegend älteren - Rechtssprechung die Ansicht, die Verlängerung einer beendeten Frist sei begrifflich nicht möglich (OLG Schleswig SchlHA 1985, 116 zur FA; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1981, 1033 zu § 56f Abs. 2 a. F. und - für den Bereich des Zivilprozessrechts - BGH NJW 1992, 842). Dieser Standpunkt wird allerdings nicht allgemein vertreten, wie ein Blick auf die mittlerweile einhellige Auffassung zu § 56f Abs. 2 StGB ergibt; danach kann eine Verlängerung der Bewährungszeit auch noch nach ihrem Ablauf erfolgen (LK-Gribbohm a.a.O. § 56f Rn. 39; Fischer a.a.O. § 56f Rn. 16 m.w.N.). Zwar kann sich diese Ansicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers berufen. § 56f Abs. 2 StGB in der Fassung vor dem 20. StRÄndG verwies auf die Vorschrift des § 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit (nur) vor ihrem Ablauf verlängert werden kann. Bei dieser Rechtslage entsprach es überwiegender Auffassung, die auch mit dem Wortlaut "verlängern" begründet wurde (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), dass eine Verlängerung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich sei. Da ein nicht unerheblicher Teil der Rechtssprechung mit dem Hinweis auf sachliche Gesichtspunkte die gegenteilige Auffassung vertrat (z. B. OLG Düsseldorf MDR 1981, 1034) und der Gesetzgeber den Meinungsstreit im Sinne der letzteren Ansicht beseitigen wollte (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1982, 437), wurde der Verweis auf § 56a Abs. 2 StGB in § 56f Abs. 2 StGB durch das 20. StRÄndG gestrichen. Zu einer Auswechslung des Begriffs der "Verlängerung" sah sich der Gesetzgeber trotz der bewussten Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 56f Abs. 2 StGB allerdings nicht veranlasst, was wiederum dafür spricht, dass aus der Verwendung dieses Begriffs letztlich kein Argument gegen eine Entscheidung nach Fristablauf abgeleitet werden kann (vgl. LK-Gribbohm a.a.O. Rn. 36, 39).

Sinn und Zweck des durch Gesetz vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 513) eingeführten § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB sprechen eindeutig für die hier vertretene Auffassung. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Neuregelung einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen und dazu dienen, durch die Verlängerung der Führungsaufsicht eine dauerhafte Überwachung und Betreuung insbesondere in Fällen sicherzustellen, in denen - wie hier - eine Verlängerung nach § 68c Abs. 2 StGB wegen des (noch) weisungskonformen Verhaltens des Verurteilten während der Dauer der Führungsaufsicht nicht in Frage kommt, aber aufgrund des gegen Ende der Führungsaufsichtszeit bereits angekündigten Absetzens der stabilisierenden Medikation der Rückfall in einen krankhaften - und damit gefährdenden - psychischen Zustand abzusehen ist. (vgl. BT-Drucks. 16/1993 S. 21). Dieses Ziel wäre in vielen Fällen nicht erreichbar, ließe man eine Verlängerung nur vor dem Ende der Führungsaufsicht zu. Denn das Verlängerungsverfahren nimmt in der Regel so viel Zeit in Anspruch, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf der Höchstfrist getroffen werden kann. Um beurteilen zu können, ob "Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls - d. h. ohne die mit der Verlängerung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen - alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird", muss sich das zuständige Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage verschaffen (vgl. MK-Groß a.a.O. § 68c Rn. 21). Bei der Bewertung des Sachverhalts hat es sich - insbesondere bei dem vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten und auch hier vorliegenden Fall des angekündigten Absetzens antipsychotischer Medikation - mit medizinisch-psychiatrischen Fragen zu befassen, die, auch wenn die Einholung eines Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, meist nur mit Unterstützung eines entsprechenden Sachverständigen zuverlässig beantwortet werden können. Bis zur Fertigstellung eines solchen Sachverständigengutachtens vergehen regelmäßig mehrere Monate. Hinzu kommt die gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Anhörung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft, die auch Gelegenheit haben müssen, zu den Ausführungen eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, so dass auch dieser Verfahrensabschnitt bei gewöhnlichem Verlauf wie hier einen beträchtlichen Zeitaufwand verursacht. In dem bei der Einführung der Neuregelung hauptsächlich in den Blick genommenen Fall der erst gegen Ende der Führungsaufsicht angekündigten Verhaltensänderung liefe die Vorschrift daher weitgehend leer, würde man fordern, dass eine Entscheidung noch vor dem Ende der Führungsaufsicht getroffen werden muss. Um dem Willen des Gesetzgebers Geltung zu verschaffen, der durch die Reform der Führungsaufsicht in erster Linie ihre effizientere praktische Handhabung ermöglichen wollte (BT-Drucks. 16/1993 S. 1, 12), ist eine Verlängerungsentscheidung deshalb auch nach dem Ende der Führungsaufsicht zuzulassen.

Im vorliegenden Fall ist die Einleitung des Verlängerungsverfahren vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Dauer der Führungsaufsicht erfolgt und dem Verurteilten bekannt gemacht worden. Die Entscheidung wurde nach der Einholung des Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Verfahrensbeteiligten in angemessener Zeit getroffen. Für den Senat bestand deshalb keine Veranlassung darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an eine Verlängerung der Führungsaufsicht nach ihrem Ablauf aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet.

Schließlich steht die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entgegen der Auffassung der Verteidigerin auch nicht im Widerspruch zu § 68g StGB, weil diese Vorschrift die Fälle der Maßregelaussetzung nicht erfasst (MK-Groß a.a.O. § 68g Rn. 1).

Die Beschwerde des Verurteilten war daher als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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