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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 229/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Der Erlass eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls durch das Berufungsgericht bedarf besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung, wenn sich der Angeklagte bis zu seiner Verurteilung in zweiter Instanz auf freiem Fuß befunden und die Ladungen zu den Hauptverhandlungen erster und auch zweiter Instanz befolgt hat, obwohl er wusste, dass die allein berufungsführende Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung eine höhere, nicht mehr aussetzungsfähige Freiheitsstrafe erstrebte.
2 Ws 229/09

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Strafsache gegen

M. H .

u.a.

wegen Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei u.a.

hier: Haftbeschwerde

Beschluss vom 26. Juni 2009

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten M. H. wird der Haftbefehl des Landgerichts F. vom 13.05.2009 - 7 Ns 610 Js 22664/07 - aufgehoben. Der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts vom gleichen Tag wird damit gegenstandslos.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17.02.2009 verurteilte das Amtsgericht F. den Angeklagten M. H. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; der Mitangeklagte D.W., wurde wegen Hehlerei in 2 Fällen, wegen Diebstahls in 2 Fällen - in einem Fall gemeinsam mit dem Angeklagten H. begangen - sowie wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft F. - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebte die Verurteilung der beiden Angeklagten zu einer höheren und zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht F. das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten M. H. und den Mitangeklagten D. W. jeweils zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Landgericht hat außerdem - ohne dass dies von der Staatsanwaltschaft beantragt worden wäre - Haftbefehl gegen den Angeklagten M. H. erlassen, den sie durch Beschluss vom gleichen Tag "unter denselben Auflagen und Weisungen wie im Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts F. im Ermittlungsverfahren 240 Js 31903/08 der Staatsanwaltschaft F. außer Vollzug gesetzt" hat.

Hiergegen richtet sich die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 22.05.2009, mit der er sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr wendet.

Die Strafkammer hat der ausführlich begründeten Haftbeschwerde nicht abgeholfen und hat die die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Nach Auffassung des Senats fehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Angeklagte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Durchführung des weiteren Verfahrens oder der anschließenden Strafvollstreckung durch Flucht entziehen werde.

1.

Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter sich dem Verfahren durch Flucht oder durch ein sonstiges Verhalten entziehen werde, das den Fortgang des Verfahrens dauernd oder vorübergehend verhindert (LR-Hilger, 26. Aufl., § 112 Rdn. 32; KK-Graf, 6. Aufl., § 112 Rdn. 16). Die damit geforderte Prognose des verfahrensbezogenen künftigen Verhaltens des Beschuldigten erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher im konkreten Einzelfall für und gegen eine mögliche Flucht des Beschuldigten sprechender Umstände (OLG Düsseldorf, StV 1994, 85; OLG Köln, StV 1995, 475). Dabei kann eine hohe Straferwartung erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz bieten. Die hohe Straferwartung ist jedoch nicht geeignet, die Prognose einer Fluchtgefahr allein zu tragen (Senat, StV 1999, 323; OLG Karlsruhe, StV 2000, 513; Meyer-Goßner, 51. Aufl. § 112, Rdn. 24; LR-Hilger, a.a.O.,; KK-Graf, a.a.O., Rdn. 19; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. , Rdn. 544). Auch im Falle einer hohen Straferwartung ist daher eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines bisherigen Verhaltens im Verfahren geboten (Senat, StraFo 2006, 107). In Fällen, in denen sich der Angeklagte - wie hier - bis zur tatrichterlichen Verurteilung in zweiter Instanz auf freiem Fuß befunden hat, bedarf die Annahme von Fluchtgefahr besonders sorgfältiger Prüfung. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen dokumentiert, dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält und an ihn gerichtete Ladungen befolgt. Die Frage, ob die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt, kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch davon abhängen, ob die verhängte Strafe gegenüber der vom Beschuldigten erwarteten Strafe erheblich nach oben abweicht (vgl. KK-Graf, a.a.O., Rdn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, StV 2006, 139 <141>; NStZ-RR 2007, 379 und Beschluss vom 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06 - juris; BGH NStZ 2006, 297).

2.

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs vermag der Senat vorliegend auch in Ansehung der von der Strafkammer hervor gehobenen und für eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände - die nicht rechtskräftige Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens wegen Verdachts des Bandendiebstahls in zahlreichen Fällen - ein deutliches Überwiegen der für eine mögliche Flucht des Angeklagten sprechenden Gründe nicht zu erkennen.

a)

Die Überprüfung des Haftgrundes unterliegt zunächst auch in den Fällen einer während laufender Hauptverhandlung oder am Ende der Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung ergangener Haftentscheidung grundsätzlich in vollem Umfang der Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Die Frage, ob der Tatnachweis gelungen ist und damit zugleich dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht, ist vom Tatrichter nach Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund ihres Inbegriffs zu treffen (§ 261 StPO). Das Beschwerdegericht ist an einer vollen Überprüfung der Frage, ob gegen den Angeklagten nach Durchführung der Hauptverhandlung dringender Tatverdacht (fort-) besteht, aus Rechtsgründen gehindert (vgl. BGH StV 1991, 525). Vor dem Ende der Beweisaufnahme besteht jedenfalls eine Einschätzungsprärogative des sachnäheren Tatrichters, der über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt, weshalb die beschwerdegerichtliche Überprüfung auf die Frage der Vollständigkeit und Vertretbarkeit der tatrichterlichen Entscheidung beschränkt ist. Anderes gilt jedoch für die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt. Die Tatsachen und Indizien, welche je nach den Umständen des Einzelfalls für die Prüfung des Haftgrunds der Fluchtgefahr entscheidungserheblich sein können, sind dem Beschwerdegericht in der Regel in vollem Umfang zugänglich, weshalb es - von Sonderkonstellationen abgesehen - einer generellen Beschränkung der beschwerdegerichtlichen Prüfungskompetenz nicht bedarf. Anderes mag allenfalls für die Frage einer möglichen Straferwartung bei Prüfung einer Haftentscheidung gelten, die während der laufenden Hauptverhandlung ergangen ist (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 457; OLG Karlsruhe, StV 1997, 312 <313>; StV 2001, 118). Ob anderes in Fallkonstellationen zu gelten hat, in denen der Tatrichter seine Prognoseentscheidung auch auf den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck stützt oder auf Tatsachen stützt, die jedenfalls auch für die Rechtsfolgenfrage relevant sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b)

Der Tatrichter hat die Annahme von Fluchtgefahr darauf gestützt, dass der Angeklagte durch Urteil vom gleichen Tag zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und gegen ihn ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig ist, in dem ihm für den Fall des Tatnachweises des schweren Bandendiebstahls in mehreren Fällen die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe droht. Zutreffend hat der Tatrichter angenommen, dass die Straferwartung im anhängigen wie auch in dem weiteren, gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen erheblichen Anreiz zur Flucht darstellt. Zwar war sich der Tatrichter - wie seine formelhafte Wendung, dem durch diese Straferwartung begründeten erheblichen Fluchtanreiz stünden persönliche und berufliche Bindungen von fluchthinderndem Gewicht nicht gegenüber, zeigt - dessen bewusst, dass der durch die erhebliche Straferwartung begründete Fluchtanreiz die Annahme von Fluchtgefahr für sich genommen nicht zu tragen vermag. Er hat auch bedacht, dass das Verhalten des Angeklagten im bisherigen Verfahren gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen kann (vgl. Senat, StraFo 2006, 107; StV 1999, 323). Der Tatrichter, der die Indizwirkung des bisherigen verfahrensbezogenen Verhaltens des Angeklagten nicht nachvollziehbar durch den Hinweis relativiert, dass bei Nichterscheinen des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung Haftbefehl ( §29 Abs. 4 StPO) hätte ergehen können und der Angeklagte darauf auch hingewiesen worden sei, hat nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt, dass er in dem seit Mitte des Jahres 2007 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bisher keine erkennbaren Anstalten zu einer möglichen Flucht getroffen hat, mag er auch zunächst darauf gehofft haben, dass ein Tatnachweis nicht zu führen sein werde. Der Angeklagte ist nicht nur zur Hauptverhandlung in erster Instanz, sondern - in dem Wissen, dass die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer höheren, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe erstrebte - darüber hinaus zur Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug erschienen. Das bisherige Verhalten des Angeklagten im Verfahren spricht mithin gegen die Annahme, er werde sich nunmehr der weiteren Durchführung des Verfahrens oder der anschließenden Strafvollstreckung durch Flucht entziehen. Hinzu tritt, dass der Tatrichter es versäumt hat, die persönlichen und beruflichen Bindungen des Angeklagten in seine Abwägung einzustellen, die vorliegend gegen Fluchtgefahr sprechen können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der 34 Jahre alte Angeklagte, der von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker ist, seit dem Jahr 2001 die von ihm gegründete und inzwischen hoch verschuldete Firma H. Automobile in Freiburg führt; es ist dem Angeklagten ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen in den bereits zu den Akten gelangten Urteilsgründen bisher trotz der gegen ihn anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren, die einen gewissen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen, gelungen, den Geschäftsbetrieb auch während seiner Inhaftierung im Verfahren 240 Js 31903/08 der Staatsanwaltschaft Karlsruhe weiter zu führen. Der Angeklagte war in jenem Verfahren - soweit ersichtlich als einziger von insgesamt drei des gemeinschaftlich begangenen Bandendiebstahls Beschuldigten - wegen Wiederholungsgefahr aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 16.12.2008 - 32 Gs 2917/08 - in Untersuchungshaft genommen und erst am 21.04.2009 nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21.04.2009 auf freien Fuß gesetzt worden. Unberücksicht geblieben ist auch der Umstand, dass der Angeklagte über stabile familiäre Bindungen verfügt. Der Angeklagte lebt eigenen Angaben zufolge, die mit den tatrichterlichen Feststellungen im Urteil vom 13.05.2009 übereinstimmen, seit vielen Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; aus der Beziehung ist eine inzwischen acht Jahre alte Tochter hervorgegangen. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in dem gegen ihn anhängigen weiteren Ermittlungsverfahren mit seiner Familie mietfrei im Haus der Mutter seiner Lebensgefährtin in Gundelfingen; ausweislich der Beschwerdebegründung wohnt er seit seiner Freilassung bei seinen Eltern und hält täglich Kontakt zu Tochter und Lebensgefährtin. Der Angeklagte verfügt damit über familiäre Bindungen von erheblichem Gewicht, die - insbesondere in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte eine Tochter in schulpflichtigem Alter hat - geeignet sind, dem aus der Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz entgegen zu wirken.

Bei dieser Sachlage fehlt es nach Auffassung des Senats an zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme von Fluchtgefahr. Da nach Auffassung des Senats auch kein anderer Haftgrund vorliegt, war der Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 13.05.2009 nebst Haftverschonungsbeschluss aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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