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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 241/05
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat
Strafvollzugssache
hier: Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG
Beschluss vom 26. Oktober 2006
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Juli 2005 wird kostenpflichtig (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unbegründet verworfen
Der Gegenstandswert wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 65 GKG).
Gründe:
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F.. Am 22.12.2004 beantragte er die Aushändigung eines Videospielgerätes "Sony Playstation 2", die mit Verfügung des Anstaltsleiters vom gleichen Tag abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung stellte der Gefangene mit am 5.1.2005 bei der Strafvollstreckungskammer eingekommenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. wies mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen als unbegründet zurück.
Die rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§ 116 Abs. 1 StVollzG), da der Senat in dieser Sache noch keine Entscheidung getroffen hat. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG schränkt das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG), u.a. dann ein, wenn die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen. Zwar folgt aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass diese generell-abstrakte Gefährdungseignung in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden muss und damit mildere Mittel wie eine Verplombung oder regelmäßige Kontrolle die Versagung einer Besitzerlaubnis verbieten können. Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; offengelassen von OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119), dass der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen. Soweit im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung darüberhinaus erwogen werden muss, ob den von der Spielkonsole ausgehenden Gefahren mit zumutbaren Kontrollen der Anstalt begegnet werden kann, hält der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung und in Abweichung von der Entscheidung des ersten Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244) die Verplombung der entsprechenden Schnittstellen zur Verhinderung eines Internetzugangs nicht für ausreichend. Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS). Dazu kommt, dass die Justizvollzugsanstalt F. teilweise - zusammen mit der F. Innenstadt - im Sendegebiet eines sog. W-Lan-Netzes liegt, in dem ein - kostenloser - Zugang zum Internet allein durch den Einbau einer sog. W-Lan-Karte, die leicht in die Justizvollzugsanstalt eingeschmuggelt werden kann, in die Spielkonsole ermöglicht ist. Darüberhinaus können mit der sog. "Memory-Card" eine große Menge von Daten gespeichert werden, deren Kontrolle nur durch umfassende Sichtung und damit mit erheblichen Zeitaufwand möglich ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; NStZ-RR 2006, 125). Die hiervon ausgehende Gefährdung gewinnt umso mehr an Gewicht, als der Justizvollzugsanstalt F., wo nach der erwähnten Entscheidung des ersten Senats Geräte vom Typ "Playstation 2" ausgegeben wurden, bei Kontrollen Spiele mit gewaltverherrlichendem und menschenverachtenden Inhalt sowie - aufgrund des Formats leicht einzuschmuggelnde - DVDs mit sog. Hardcorepornos aufgefunden wurden, was die Notwendigkeit der Kontrolle gespeicherter - und austauschbarer - Daten verdeutlicht (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115).
Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.
Ende der Entscheidung
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