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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 283/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a)
StPO § 396
StPO § 414 Abs. 2
StPO §§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a), 396, 414 Abs. 2

Zur Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 283/00 III AK 12/00

Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Nebenklage

Beschluss vom 10. Oktober 2000

Tenor:

Auf die Beschwerde der Geschädigten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 14. August 2000 aufgehoben.

Der Anschluss der als Nebenklägerin ist berechtigt.

Rechtsanwältin wird der Nebenklägerin als Beistand bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin in soweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat im Falle seiner Verurteilung der Beschuldigte zu tragen.

Gründe:

Mit dem Ziel einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus stellte die Staatanwaltschaft am 17.05 2000 unter dem Vorwurf der Vergewaltigung und der Körperverletzung der Beschwerdeführerin in krankheitsbedingt schuldunfähigem Zustand Antrag nach § 413 StPO im Sicherungsverfahren beim Landgericht Freiburg. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 09.08.2000 ließ die Geschädigte ihren Anschluss als Nebenklägerin erklären und deren Beiordnung gem. § 397a Abs. 1 Satz 3 StPO beantragen. Das Landgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 14.08.2000 fest, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO) nicht berechtigt ist. Das nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel, dem die Strafkammer nicht abgeholfen hat, hat in der Sache Erfolg.

Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Anschluss als Nebenklägerin im Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten ist gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a), 396 StPO festzustellen. Denn nach § 395 StPO kann sich der erhobenen öffentlichen Klage, der nach § 414 Abs. 2 StPO der Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverfahrens gleich steht, als Nebenkläger anschließen, wer zu dem in dieser Vorschrift aufgeführten Personenkreis gehört und durch eine rechtswidrige Tat verletzt ist. Damit erstreckt sich von Gesetzes wegen das Recht des Nebenklägers zum Anschluss auch auf Taten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sind.

Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Rechtsansicht, dass die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist, nicht mehr fest. Er schließt sich der Ansicht einer zunehmenden Anzahl von Oberlandesgerichten, Landgerichten und im Schrifttum (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 und NStZ-RR 2000, 17; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647; OLG Schleswig SchlHA 2000, 148 f ; LG Essen NStZ 1991, 98; Senge in KK-StPO 4. Aufl. § 395 Rdn. 4; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 395 Rdn. 16; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 395 Rdn. 2 und § 414 Rdn. 1 ) an, wonach im Hinblick auf die durch die Vorschriften des Opferschutzgesetzes vom 18.12.1986 (BGBl I,2496) erfolgte Reform der Nebenklage im Interesse eines effektiven Opferschutzes die Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren nunmehr zu bejahen ist. Ziel des Opferschutzgesetzes ist es, in den Fällen des § 395 StPO Verletzte oder Angehörige von Verletzten stärker am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Ihnen sollen eigene prozessuale Befugnisse und die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vor Verantwortungszuweisungen durch den Täter zu schützen. Ein solches Bedürfnis kann ihnen für das Sicherungsverfahren nicht abgesprochen werden. Wie im Strafverfahren, das der Feststellung von Tat und Täter dient, ist hier die (Anlass)tat festzustellen und es sind Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe auszuschließen. Auf diese Tatsachenfeststellungen Einfluss zu nehmen, ist natürliches Recht eines nach dem Opferschutzgesetz aktiv am Verfahren zu beteiligenden Opfers bzw. dessen Angehörigen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 414 Rdn. 4). Die Position und die Interessenlage des nebenklageberechtigten Tatopfers sind daher in beiden Verfahren gleich. Die Beurteilung, ob Schuldunfähigkeit oder nur eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliegt, kann zudem oftmals erst am Ende der Beweisaufnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel vorgenommen werden. Würde das Verfahren erst im Laufe der Hauptverhandlung gem. § 416 StPO in ein Strafverfahren übergeleitet, bestünde für das Tatopfer kein Anspruch auf Wiederholung der bis zur Überleitung in seiner Abwesenheit durchgeführten Beweisaufnahme mit der Folge, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Nebenklage nicht mehr möglich wäre. Noch weniger verständlich erscheint es, dass einem Opfer, solange die Schuldfähigkeit zweifelhaft ist, bereits im Ermittlungsverfahren gem. §§ 406 e StPO ff. weitgehende Rechte eingeräumt werden, ihm dann aber bei der Einleitung des Sicherungsverfahrens die Beteiligungsmöglichkeit wieder genommen wird, während es schließlich bei einer eventuell erforderlich werdenden Überleitung in das Strafverfahren gem. § 416 StPO abermals als Nebenkläger zu beteiligen ist (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17 f ; LG Essen NStZ 1991, 98). Die Versagung der Anschlussbefugnis im Sicherungsverfahren kann auch nicht mit Hilfe der eingeschränkten Rechtsmittelbefugnis gem. § 400 StPO begründet werden, denn der Nebenkläger kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nach einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit das Verfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Täters weiter betreiben (BGH NStZ 1995, 609). Es ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, dem Tatopfer die Möglichkeit des Anschlusses nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldunfähigkeit des Täters nicht erst nach Anklageerhebung herausstellte, sondern von ihr von vornherein ausgegangen und deshalb das Sicherungsverfahren gewählt wurde (Senge in KK-StPO aaO § 395 Rdn. 4).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner Entscheidung vom 15.12.1998 (NStZ 1999,312 ff) an der bisherigen Rechtsprechung des BGH festgehalten mit der Begründung, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO (zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998) trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des BGH die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben hat. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das Schweigen des Gesetzgebers hierzu als "planmäßig" anzusehen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl Rdn. 202). Der Gesetzeswortlaut steht im übrigen der Zulassung der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat seine bislang vertretene Ansicht demgemäss darauf gestützt, dass die Nebenklage "ihrem Wesen nach" auf eine Bestrafung des Täters abziele, weshalb für eine "sinngemäße" Anwendung des § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren kein Raum sei (BGH NJW 1974, 2244 unter Berufung auf BGH Beschl. v. 10. März 1953 - 5 StR 102/53; Beschl. v. 08. März 1966 - 2 StR 38/66). Die Ansicht vom - durch den Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen nicht näher definierten - "Wesen" der Nebenklage hat indessen spätestens seit Erlass des Opferschutzgesetzes eine grundlegende Änderung dahin erfahren, dass der Nebenkläger nunmehr als "Prozesssubjekt mit verfahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" (Senge in KK-StPO aaO vor § 395 Rdn. 1) angesehen wird, dem eine aktive Beteiligungsrolle zukommt. Er nimmt sein persönliches Interesse an Genugtuung und Abwehr von Verantwortungszuweisungen durch den Täter wahr. Eine Einschränkung der Interessen und Befugnisse des Tatopfers kann mithin auf das "Wesen" der Nebenklage nicht mehr gestützt werden. Die Verneinung der Anschlussbefugnis als Nebenkläger ist damit ein Eingriff in das Recht eines nach § 395 StPO Anschlussberechtigten ohne gesetzliche Grundlage, wie sie sich für das Strafverfahren gegen Jugendliche ausdrücklich aus §§ 80 Abs. 3, 104 Abs. 1 Nr. 14 JGG ergibt.

Da die Berechtigung der Beschwerdeführerin auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 a) beruht und die zum Anschluss berechtigende Tat nach §§ 177, 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen ist, war der Nebenklägerin auf Antrag Rechtsanwältin als Beistand zu bestellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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