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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 321/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
Strafrestaussetzung zur Bewährung, wenn die Vollzugsbehörde dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Unrecht versagt hat.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 321/07

Strafsache gegen

F. B.

aus P.

wegen Diebstahls

hier: Entscheidung nach § 57 Abs 1 StGB

Beschluss vom 4. Dezember 2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 24. Oktober 2006 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte ist zu entlassen.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des/der für seinen künftigen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers/in unterstellt.

Es ergehen folgende Weisungen:

1. Der Verurteilte hat bei seiner Familie in L., G., Wohnung zu nehmen.

2. Jeden Wechsel seines Wohnsitzes, auch nach einer möglichen Übersiedelung oder Abschiebung ins Ausland, hat er unverzüglich, d.h. binnen einer Woche, dem/der Bewährungshelfer/in und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. zu oben genanntem Aktenzeichen mitzuteilen.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt F. übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insofern entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 24.10.2006 wurde F. B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts R. vom 4.5.2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei Drittel der Strafe waren am 28.7.2007 verbüßt. Endstrafe ist auf den 8.4.2008 notiert. Eine weitere gegen den sich seit 7.2.2006 zunächst in Untersuchungshaft, seit 8.8.2006 in Strafhaft befindenden Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts V. vom 11.3.2005 (wegen Diebstahls) und eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts W. vom 28.11.2005 (wegen Körperverletzung) sind zwischenzeitlich vollstreckt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13.7.2007 war die Reststrafenaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am 7.8.2007 vom Senat verworfen worden. Mit der hier angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht F. ein am 1.10.2007 eingekommenes Reststrafengesuch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls kann die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 StGB). Aufgrund der gebotenen Überprüfung des gesamten Sachverhalts kommt der Senat nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung bei Abwägung der für und gegen eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte zu der für eine bedingte Entlassung genügenden Überzeugung, dass eine ausreichende Chance gegeben ist, der Verurteilte werde die kritische Probe in Freiheit bestehen.

Zwar konnte der Senat nicht übersehen, dass der Verurteilte bereits in der Vergangenheit mit zahlreichen - auch einschlägigen - Straftaten in Erscheinung getreten ist. Das Bundeszentralregister weist vor den jetzt vollstreckten Urteilen seit 1993 21 Einträge auf, wobei der Verurteilte - neben anderen Taten, insbesondere Fahren ohne Fahrerlaubnis - allein elf Mal wegen Diebstahlsdelikten verurteilt werden musste. Zwar handelte es sich ersichtlich meist um Taten geringeren Gewichts, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten. Doch wurden immerhin in den Jahren 1998/99 drei sechsmonatige Freiheitsstrafen aus Urteilen vom 19.6.1996 (wegen Diebstahls), 28.11.1997 und 15.5.1998 (jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) teilweise vollstreckt. Die am 24.2.1999 ausgesetzten Restfreiheitsstrafen konnten freilich nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden. Zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat stand der Verurteilte unter zweifacher Bewährung.

Dennoch ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Trotz der - schon einige Jahre zurückliegenden - Strafverbüßung, die den Verurteilten ebenso wie laufende Bewährungen offensichtlich nicht von neuer Straffälligkeit abhalten konnte, erscheint er durch den nun seit nahezu zwei Jahre andauernden Freiheitsentzug ersichtlich beeindruckt. Dabei trägt zu seiner Haftempfindlichkeit sicher die schwierige Situation seiner Familie - die ihrerseits erkrankte Ehefrau des Verurteilten hat die drei gemeinsamen Kinder und die schwerkranke Mutter des Verurteilten allein zu versorgen - bei. Dass der Verurteilte vom Strafvollzug beeindruckt ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ., die am 21.6.2007 anlässlich der Prüfung der Reststrafenaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt erstellt und in der dem Verurteilten ein positiver Vollzugsverlauf und insbesondere regelmäßige Arbeitsleistungen bescheinigt wurden. Auch die Entlassungssituation ist nicht ungünstig. Der Verurteilte kann zu seiner in gesichertem ausländerrechtlichem Status lebenden Familie zurückkehren, die während der Haft regelmäßigen Kontakt zu ihm gehalten hat. Dass er über keine Arbeit verfügt, steht der Annahme günstiger Entlassungsbedingungen schon deshalb nicht entgegen, weil der Verurteilte in Deutschland über keine Arbeitserlaubnis verfügt. Soweit die Strafvollstreckungskammer und der Senat anlässlich der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Vorstrafensituation noch die Erprobung in Lockerungen für erforderlich hielten, um eine günstige Prognose befürworten zu können, ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass - nachdem der Verurteilte vier weitere Monate im geschlossenen Vollzug verbüßt hat - eine Aussetzung der letzten Monate der Freiheitsstrafe auch ohne Erprobung in Lockerungen verantwortet werden kann. Denn die aus der Sicht der Strafvollstreckungskammer wie des Senats erwünschten Lockerungen wurden ungerechtfertigt versagt, so dass dem Verurteilten die Möglichkeit, sein Legalverhalten in Lockerungen unter Beweis zu stellen, nicht eröffnet worden ist.

In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 21.6.2007 wurde eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nicht befürwortet, da angesichts der Vorstrafensituation Lockerungen unabdingbar seien, gleichzeitig aber angedeutet, dass auf der im Juli 2007 anstehenden Vollzugsplankonferenz wegen des durchgehend positiven Vollzugsverlaufs ein Lockerungsprogramm beschlossen werden könnte. Die Strafvollstreckungskammer ging in ihrer Entscheidung vom 13.7.2007 deshalb davon aus, dass demnächst Lockerungen gewährt würden, zumal die Justizvollzugsanstalt von einer Lockerungseignung ausgehe und eine Rückfrage bei der Ausländerbehörde ergeben habe, dass diese gegen Lockerungen keine Einwände erhebe. Wider Erwarten wurden dem Verurteilten in der folgenden Vollzugsplankonferenz am 25.7.2007 keine Lockerungen gewährt, da - im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung - ausländerrechtliche Maßnahmen zu erwarten seien. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme an den Senat vom 31.10.2007 insoweit dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Konferenz eine Ausweisungsverfügung vorgelegen habe und man habe klären wollen, ob von der Ausländerbehörde eine Abschiebung direkt aus der Haft vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 2.10.2007 habe das Regierungspräsidium nunmehr mitgeteilt, dass Bemühungen um eine Abschiebung bislang erfolglos geblieben seien und der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht entgegengetreten werde. Anlässlich der vom Senat im Einverständnis mit der Verteidigung abgewarteten Vollzugsplankonferenz vom 21.11.2007 wurden dem Verurteilten gleichwohl Lockerungen versagt. Die Justizvollzugsanstalt sah nunmehr eine - in der Deliktentwicklung begründete - Missbrauchs- und darüberhinaus Fluchtgefahr, weil seit dem 10.10.2007 nun auch ein Bescheid der Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO vorliege, der die sofortige Abschiebung erlaube. Dass die Ausländerbehörde eine Abschiebung direkt aus der Haft plane, stelle einen Fluchtanreiz dar.

Zwar kommt Vollzugslockerungen bei einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eine erhebliche Bedeutung zu, weil die beanstandungslose Erprobung im Rahmen eines Lockerungsprogramms als Indiz für ein künftiges straffreies Verhalten gewertet werden kann (vgl. BVerfG StV 2003, 677 f.; NStZ 2000, 109; Senat StV 2000, 156 f.). Wie die Strafvollstreckungskammer hätte es deshalb auch der Senat zur Verbreiterung der Prognosebasis für wünschenswert gehalten, dass dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, Verlässlichkeit und die Fähigkeit zur Deliktsfreiheit in Lockerungen zu beweisen. Doch setzt eine bedingte Entlassung von Rechts wegen nicht notwendigerweise Vollzugslockerungen voraus (BVerfG StV 2003, 677 f.). Werden dem Verurteilten Lockerungen nicht gewährt, so sind die Vollstreckungsgerichte vielmehr gefordert, das Versagen von Vollzugslockerungen nicht einfach hinzunehmen, sondern die Gründe hierfür zu überprüfen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Vorgehen der Justizbehörde rechtlicher Überprüfung standhält. Denn die Strafvollstreckungsgerichte dürfen sich nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert (BVerfG NStZ 1998, 373). Nur wenn sich herausstellt, dass die Lockerungsversagung auf einer tragfähigen Grundlage beruht, darf ihre Nichtgewährung im vollem Umfang zum Nachteil des Verurteilten gewertet werden (BVerfG NstZ 2000, 109).

Insoweit ist vorliegend an Bedeutung, dass die Versagung von Lockerungen zunächst - unzulässigerweise (vgl. nur BVerfG StV 2003, 677) - allein mit der ausländerrechtlichen Situation bzw. einer anstehenden Abschiebung begründet wurde. Aber auch die in der letzten Vollzugsplankonferenz zur Begründung herangezogene Flucht- und Missbrauchsgefahr stellt keine tragfähige Grundlage für die Lockerungsversagung dar.

Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen (§ 11 Abs. 1) ist nach § 11 Abs. 2 StVollzG - neben der Zustimmung des Gefangenen -, dass nicht zu befürchten ist, er werde die Lockerung zur Flucht oder zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen. Bei dieser Flucht- und Missbrauchsklausel handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Justizvollzugsanstalt auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum belässt (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe StV 2002, 34). Doch unterliegt es gerichtlicher Überprüfung, ob die Justizvollzugsanstalt ihrer Entscheidung den richtigen Maßstab für die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr zugrundegelegt, den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und - auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierungsgrundsatz und das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 GG gewährleistete Freiheitsrecht - die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe ZfStrVollstr 1983, 181). Deshalb kann es auch gerichtlich beanstandet werden, wenn die Vollzugsbehörde sich bei ihrer Entscheidung auf pauschale Wertungen oder abstrakte Gründe für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränkt hat, statt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NJW 98, 1133; StV 1998, 432, st. Rechtsprechung).

Eine ausreichende Prüfung in diesem Sinne enthält der vorliegende Vollzugsplan nicht. Hinter der Annahme einer Fluchtgefahr verbirgt sich vielmehr weiterhin die pauschale Begründung, dass dem Verurteilten im Hinblick auf die drohende Abschiebung und damit die unklare ausländerrechtliche Situation Lockerungen nicht gewährt werden sollen. Dabei wurde weder die Tatsache, dass die Ausländerbehörde sich zur Zeit zu einer Abschiebung, die zu sichern im übrigen nicht die Aufgabe der Strafhaft, sondern ausländerrechtlicher Maßnahmen ist (OLG Hamm StV 2002, 320; OLG Stuttgart StraFo 2004, 326; vgl. auch BVerfG StV 2003, 677), offensichtlich nicht in der Lage sieht, noch die familiäre Situation des Verurteilten, der mit Frau und drei Kindern sowie seiner pflegebedürftigen Mutter zusammenlebt, in Rechung gestellt. Dies belegt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Fluchtprognose nicht auf konkrete, den Antragsteller betreffende Tatsachen, sondern weiterhin unzulässigerweise (vgl. etwa OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; OLG Celle ZStrVO 1984, 251; NStZ 2000, 615) auf die abstrakte Überlegung stützt, dass ein ausreisepflichtiger Strafgefangener entweder mit einer Flucht ins Ausland einer anstehenden Ausweisung zuvorzukommen trachten könnte oder aber - weil er Deutschland nicht verlassen will und deshalb rechtlich gegen die Ausweisungsverfügung vorgeht - sich durch ein Untertauchen im Inland der Abschiebung entziehen könnte. Dass die Justizvollzugsanstalt von diesen Möglichkeiten selbst nicht ausgeht, ergibt sich schon aus der die gleichzeitige Versagung entlassungsvorbereitender Lockerungen rechtfertigenden Begründung, der Verurteilte könne nach einer Entlassung bis zur Abschiebung zu seiner Familie zurückkehren.

Auch eine ausreichende Begründung der Gefahr eines Missbrauchs von Lockerungen zur Begehung von Straftaten enthält das Protokoll der Vollzugsplanbesprechung nicht. Insbesondere ergibt sich nicht, warum die "erheblich negativ geprägte Deliktsentwicklung", die in die zur Zeit verbüßten Haftstrafe mündete, die konkrete Gefahr begründen könnte, der Verurteilte werde ausgerechnet die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Verurteilten bislang Lockerungen mit rechtlich zu beanstandender Begründung versagt werden, erscheint eine Lockerungserprobung als Vorbedingung für die Aussetzung des verbleibenden Strafrestes von rund vier Monaten nunmehr entbehrlich, zumal eine Suchtmittelproblematik ersichtlich nicht besteht und ein Freigängereinsatz an der mangelnden Arbeitserlaubnis scheitern dürfte. Im Hinblick auf die Kürze des verbleibenden Strafrestes kann dem Verurteilten auch nicht zugemutet werden, sich die Gewährung von Lockerungen über die Rechtsbehelfe der §§ 109 ff. StVollzG zu erstreiten.

Nach alledem sind vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter - die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung unter den nach §§ 56 c, 56 d StGB getroffenen flankierenden Maßnahmen zu bejahen. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Bewährung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat, wenn er erneut eine Straftat begeht, sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht oder gegen Weisungen verstößt.

Ende der Entscheidung

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