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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.05.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 330/00
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 115
StVollzG § 154 Abs. 2 Satz 2
1. Die eingeschränkte richterliche Kontrolle eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde steht eigenen Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer entgegen.

2. Ist die generelle Eignung einer Person zu ehrenamtlicher Hilfe festgestellt worden, kann die Vollzugsbehörde das ihr durch die Sollvorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeräumte Rechtsfolgeermessen bei der Entscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers nur in engen Grenzen ausüben.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 330/00

Strafvollzugssache

hier: Rechtsbeschwerde nach § 116 StvollzG

Beschluss vom 21. Mai 2001

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - X. vom 16. Oktober 2000 und der Bescheid der Vollzugsanstalt X. vom 12. Juli 2000 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.

Der Geschäftswert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X. Am 31.01.2000 beantragte er, ihm Frau N. als ehrenamtliche Betreuerin zuzuweisen, was durch Bescheid der Vollzugsanstalt vom 12.07.2000 abgelehnt wurde. Den hiergegen gerichteten, am 18.07.2000 eingekommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 zurück. Die am 11.11.2000 von der Verteidigerin des Gefangenen unter gleichzeitiger Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages eingelegte "Beschwerde", die als Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zu behandeln ist und aus deren Begründung (noch) entnommen werden kann, dass die Verletzung sachlichen Rechts (§ 116 Abs. 2 StVollzG) gerügt wird, ist zulässig, da sie form- und fristgerecht gem. § 118 StVollzG eingelegt wurde und es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). In der Sache hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen nicht tragen.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer leidet bereits an einem formalen Fehler, der zu seiner Aufhebung führen muss. Denn die Strafvollstreckungskammer hat sich nicht darauf beschränkt, die von der Vollzugsbehörde angegebenen Gründe für die Ablehnung des Antrags des Gefangenen aufzuklären und nachzuprüfen, sondern sie hat nachträglich selbst Stellungnahmen des Anstaltspsychologen vom 13.10.2000 und eine Erklärung von Frau N., "wie sie sich eine Betreuung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Alkoholerklärung vorstelle", eingeholt, die bei der behördlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben. Der Strafvollstreckungskammer war es aber von Rechts wegen verwehrt, diese Stellungnahmen von sich aus in das Verfahren einführen, um die Maßnahme der Vollzugsanstalt zu stützen (KG StV 1986, 349). Der Betroffene hat nämlich Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige und nicht erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens berichtigte Entscheidung. Um die eingeschränkte richterliche Kontrolle des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes zu gewährleisten, kann die Entscheidung einer Vollzugsbehörde daher weder durch ergänzendes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren noch durch eigene Ermittlungen des Gerichts ersetzt werden (Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 115 Rdnr. 4; OLG Hamm NStZ 1997, 381 = StV 1997, 32). Schon dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht, da die Sache spruchreif ist und der Senat daher selbst entscheiden kann (§ 119 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVollzG). Der Bescheid der Vollzugsanstalt ist aufzuheben, da er nicht ausreichend begründet ist. Selbst die im Verfahren der Strafvollstreckungskammer nachträglich herangezogenen Gründe können die Zurückweisung des Antrags nicht rechtfertigen. Sie gehen schon von einem falschen Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Die Zulassung als ehrenamtlicher Vollzugshelfer beruht auf einem Justizverwaltungsakt. Materielle Ermächtigungsgrundlage für dessen Erlass ist § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Danach sollen die Vollzugsbehörden mit Personen und Vereinigungen zusammenarbeiten, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann. Insoweit wird der Vollzugsbehörde im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers eine Prüfungspflicht auferlegt. Nach § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bedarf es einer positiven Feststellung der Eignung des Bewerbers zur Resozialisierung indessen nicht, wie bereits aus dem Wortlaut ("fördern kann") folgt, sondern die Vorschrift hat nur eine "Negativauslese" zum Ziel (Theißen StV 1991, 3 f.; Rotthaus in Schwind/Böhm StVollzG a.a.O. § 154 Rdnr. 7). Die Vollzugsanstalt hat danach zunächst zu prüfen, ob der Einfluss der erstrebten Betreuungsarbeit die Eingliederung des Gefangenen fördern kann. Die Maßstäbe bei der Prüfung der Eignung dürfen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden, die Gewissheit eines fördernden Einflusses darf nicht verlangt werden (Feest in AK-StVollzG 4. Aufl. § 154 Rdn. 10). Bei der Eignung, die Eingliederung des Insassen zu fördern, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der umfassender gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Feest a.a.O. Rdnr. 15). Vorliegend kann der angefochtenen Entscheidung schon nicht sicher entnommen werden, ob die - tatsächlich wohl mündlich erfolgte - Ablehnung des Antrags auf Zulassung von Frau N. als Betreuerin durch die Vollzugsbehörde (auch) auf fehlende Eignung gestützt wurde. Die dargelegte "Einschätzung" der Vollzugsbehörde, Frau N. habe während der früheren Strafhaft des Beschwerdeführers zu dessen Weigerung, eine Therapie anzutreten, beigetragen, lässt dies vermuten, erschöpft sich jedoch in einer ohne konkrete Tatsachen belegten und damit durch den Senat nicht überprüfbaren Behauptung. Soweit die Strafvollstreckungskammer zusätzlich das Fehlen eines überzeugenden Betreuungskonzeptes von Frau N. als Ablehnungsgrund erwogen hat, hat sie diesen Gesichtspunkt, ungeachtet des Umstandes, dass keine ausreichenden Tatsachen für eine Überprüfung durch den Senat festgestellt sind, selbständig eingeführt, so dass mit ihm, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vollzugsbehörde ohnehin nicht - nachträglich - gerechtfertigt werden kann.

Freilich besteht auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers für die Vollzugsbehörde keine generelle Verpflichtung, einen die Zulassung begründenden Verwaltungsakt zu erlassen (Theißen a.a.O. S. 4). Nach § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG "soll" die Vollzugsbehörde mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten. Der betreffende Gefangene sowie die Institutionen und Personen haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur ehrenamtlichen Betreuung. Jedoch haben sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (OLG Celle NStZ 1984, 480; KG StV 1986, 349; OLG Hamm NStZ 1985, 238 f.;1990, 256; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 154 Rdnr. 4; Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7). Für die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung bestehen die in § 115 Abs. 5 StVollzG gezogenen Grenzen. Der Senat hat deshalb nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des Bescheids der Vollzugsbehörde. Von einer Vollzugsbehörde muss erwartet werden, dass sie die für eine Maßnahme ausschlaggebenden Gründe vollständig und nachprüfbar darlegt, um nicht bei dem Adressaten den Eindruck willkürlichen Verhaltens aufkommen zu lassen (KG StV 1986, 349; Schuler in Schwind/Böhm a.a.O. § 115 Rdnr. 2). Die von der Strafvollstreckungskammer zitierten Ablehnungsgründe der Vollzugsanstalt erschöpfen sich indessen darin, dass durch die Mitglieder der Zugangskonferenz die Zuweisung eines Betreuers für den Gefangenen nicht verfügt worden und diese "u.U. sogar kontraindiziert" sei, da der Gefangene im Falle einer Zuweisung versuchen werde, Therapiemaßnahmen auszuweichen. Die Tatsachen, auf die diese Entscheidungs- und Bewertungsvorgänge gestützt wurden, werden nicht mitgeteilt. Damit ist der Bescheid nicht ausreichend, weil nicht nachvollziehbar, begründet. Soweit aus der von der Strafvollstreckungskammer dargelegten Antragsbegründung durch den Beschwerdeführer entnommen werden kann, dass die Vollzugsbehörde ihre Ablehnung diesem gegenüber auch darauf gestützt hat, dass die Zuweisung einer Betreuerin nicht erforderlich sei, da er über ausreichende Besuchskontakte verfüge und infolge seiner Suchtproblematik professionelle Hilfe benötige, lässt die Entscheidung zudem auf ein falsches Verständnis der Vollzugsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum schließen. Ist die generelle Eignung einer Person zu ehrenamtlicher Hilfe festgestellt worden, kann die Anstalt das ihr durch die Sollvorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollG eingeräumte Rechtsfolgeermessen nur in engen Grenzen ausüben. Die Ablehnung der Zulassung kommt lediglich in "atypischen" Fällen in Betracht (Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11). Nachdem Gefahren, die in der Person des Betreuers begründet sind, bereits die tatbestandliche Voraussetzung der Norm ("Eignung") ausschließen, kommen hier nur Umstände in Betracht, die entweder aus der Person des Gefangenen resultieren oder aber institutionsbezogen sind (Theißen a.a.O. S. 5). Wegen des Eingliederungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 3 StVollzG) wird der Ermessensspielraum dabei sogar häufig auf Null reduziert sein (Volckart in AK-StVollzG 4. Aufl. § 115 Rdnr. 51), insbesondere in der Entlassungsphase. Die Zulassung als Betreuer wird auf der Rechtsfolgeseite daher die Regel, die Ablehnung auf atypische Ausnahmefälle begrenzt sein.

Die Vollzugsbehörde wird daher unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze den Antragsteller erneut zu bescheiden haben. Die Rechtsbeschwerde hat damit vorläufigen Erfolg. Soweit ihr Ziel darüber hinaus auf die Verpflichtung der Vollzugsbehörde, Frau N. als Betreuerin zuzulassen, gerichtet war, war sie im übrigen als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung, bei der zu berücksichtigen war, dass das Rechtsmittel nur teilweise erfolgreich war, beruht auf § 121 Abs. 1 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 13, 48 a GKG.

Ende der Entscheidung

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