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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 20 (16) WF 44/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 114
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 270 Abs. 4
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 2
1. Ist der Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung der Geldrente auf sein Konto einverstanden, ist die monatliche Unterhaltsleistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt ist; auf den Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an.

2. Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat. Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt.

3. Den Unterhaltsschuldner trifft weder die Pflicht zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs noch besteht eine entsprechende Obliegenheit.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

20 (16) WF 44/02

Karlsruhe, 27. März 2003

Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 06. Februar 2002 - 7B F 166/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Trennungsunterhaltsklage gegen den Antragsgegner in Höhe von monatlich 1.500- DM ab- 01.11.2001 begehrt. Nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags hat er den begehrten Unterhalt für die Monate November 2001 bis Januar 2002 geleistet (AS 33) und ist dem Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf pünktliche monatliche Zahlung auch in der Zeit vor November 2001 entgegengetreten. Das Familiengericht hat durch den angegriffenen Beschluss wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Für die Zeit ab 01.03.2002 hat die Antragstellerin die Höhe der von ihr verfolgten Unterhaltsrente auf monatlich 378,93 € ermäßigt (AS 67).

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig (vgl. § 114 ZPO). Eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei hätte von der Prozessführung abgesehen.

1. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Titulierung ihres Unterhaltsanspruchs (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1165) nimmt der Klage nicht die Mutwilligkeit (Göppinger/van Els, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rn 2025; a.A. Klinkhammer in Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rn 4194, der jedoch das Rechtsschutzinteresse enger fasst). Denn nur für die ohnehin zulässige (und begründete) Klage stellt sich die Frage der Mutwilligkeit.

2. a) Es bestand für die Klägerin keine Veranlassung, an der Bereitschaft des Antragsgegners zu pünktlicher Zahlung des vereinbarten Unterhalts zu zweifeln.

aa) Der Antragsgegner hat monatlich 1.400 DM und ab Oktober 2001 monatlich 1.500 DM rechtzeitig bezahlt. Zu Unrecht hält die Antragstellerin die Zahlung für verspätet, weil der überwiesene Betrag erst zu Beginn des jeweiligen Monats ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Die Unterhaltsrente ist zwar monatlich im Voraus zu bezahlen (§ 1361 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dies bedeutet aber nur, dass der Unterhaltsschuldner das zur Bezahlung der Unterhaltsrente von seiner Seite aus Erforderliche monatlich im Voraus getan hat. Sein Wohnsitz ist Leistungsort (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB). Da die Antragstellerin mit einer Überweisung der geschuldeten Geldrente auf ihr Konto einverstanden ist, kommt es somit auf die Rechtzeitigkeit des vom Antragsgegner mit seiner Bank gemäß § 676 a BGB jeweils geschlossenen Überweisungsvertrags an (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 270 Rn. 7; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn 192). Die Antragstellerin hat der Behauptung des Antragsgegners nicht widersprochen, die Überweisungen seien jeweils bereits am Ende des Vormonats veranlasst worden (Schriftsatz vom 14.12.2001 - Bl. 10 ff). Der Abschluss des Überweisungsvertrags zu diesem Zeitpunkt liegt zudem durch das Datum des jeweiligen Stempelaufdrucks auf den Überweisungsträgern nahe (Bl. 13, 14).

bb) Dass der Antragsgegner sich geweigert hat, den Unterhalt auf seine Kosten außergerichtlich titulieren zu lassen (Schreiben vom 02.10.2001 - Bl. 4), steht der Annahme der Mutwilligkeit nicht entgegen. Die Mutwilligkeit kann entgegen einer verbreiteten Meinung nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat (so z.B. OLG München FamRZ 1994, 313; Münch-Komm/Belz, ZPO, 2. Aufl., § 93 Rn. 13 "Unterhaltsklage"; MünchKomm/Wax a.a.O., § 114 Rn 135), wobei teilweise nach kostenlosen und gebührenpflichtigen Titeln unterschieden wird (KG, FamRZ 1988, 518; OLG München, FamRZ 1994, 1126 und FamRZ 1996, 1021; OLG Köln, FamRZ 1997, 618 und 822; OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1010; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn 44). Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt. Seine Weigerung, an der Titulierung des Unterhaltsanspruchs mitzuwirken, ist nur einer von mehreren in die Bewertung einfließenden Faktoren. Dessen Gewicht ist naturgemäß geringer, wenn er die Kosten der Titulierung zu tragen hat. Seine Weigerung kann dann schon aus finanziellen Gründen verständlich sein und damit als Anzeichen dafür ausscheiden, dass er sich die künftige Nichterfüllung vorbehalten werde. So liegt der Fall hier. Die Beurkundung der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist nach §§ 36 Abs. 1, 24 Abs. 3 KostO gebührenpflichtig. Der Antragsgegner hat zudem im Schreiben vom 02.10.2001 (Bl. 4), in welchem er seine Weigerung erklärt hat, klargestellt, dass er dennoch weiterhin rechtzeitig zahlen werde, und auf sein bisheriges Zahlungsverhalten hingewiesen. Für eine künftige Einstellung der Zahlungen gab es keine Anhaltspunkte.

b) Eine auf die Prozesskosten bedachte Partei würde in diesem Fall von der Rechtsverfolgung absehen. Denn da der Schuldner keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, wäre bei dessen sofortigem Anerkenntnis mit einer Kostenbelastung nach § 93 ZPO zu rechnen.

3. Die Mutwilligkeit wäre allerdings zu verneinen, wenn die Antragstellerin einen Anspruch auf Titulierung ihres Unterhaltsanspruchs hätte. Die Weigerung des Antragsgegners, an der außergerichtlichen Titulierung mitzuwirken, hätte dann zur Folge, dass auch eine kostenbewusste Partei die vom Willen des Unterhaltsschuldners unabhängige Titulierung auf dem Klagewege anstreben würde. Ein solcher offenbar materiell-rechtlicher Anspruch wird in Literatur und Rechtsprechung zum Teil bejaht (OLG Karlsruhe, Zivilsenate Freiburg, FamRZ 1984, 584; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1369; OLG München, FamRZ 1994, 313 und 1126; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn 6 "Unterhaltssachen"; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn 38).

a) Hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage. Mit der Zahlung des Unterhalts erfüllt der Schuldner seine Hauptpflicht. Mehr kann von ihm insoweit nicht verlangt werden. Eine Nebenpflicht zur Titulierung besteht nicht (OLG Schleswig, FamRZ 1983, 828 Nr. 449; OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1010; Bittmann, FamRZ 1986, 420). Sie wäre nicht, wie in anderen Fällen, auf weitere unterhaltsrechtliche (Neben-) Leistungen gerichtet, sondern allein auf die Nichterfüllung der Hauptpflicht bezogen. Sie hätte damit Sicherungscharakter. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung ist im Gesetz nur für den Geschiedenenunterhalt in § 1585 a BGB geregelt. Die Titulierung des Anspruchs dürfte keine darunter fallende Sicherungsmaßnahme sein. Die Verpflichtung entfiele außerdem, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Grund zur Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist (§ 1585 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Schließlich fehlt für den hier streitigen Trennungsunterhalt eine gesetzliche Regelung; die analoge Anwendung des § 1585 a BGB scheidet aus (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1585 a Rn 1).

b) Der Annahme einer Pflicht des Unterhaltsschuldners steht entgegen, dass sie nicht einklagbar wäre. Eine Klage auf Mitwirkung an der außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs wäre widersinnig. In Betracht käme allenfalls eine Obliegenheit; ihre Nichtbeachtung hätte dann Rechtsnachteile für den Schuldner zur Folge. Auch gegen sie spricht, dass sie nicht materiellrechtlich wirkt, sondern allein auf die Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs bezogen ist. Neben der gesetzlich geregelten Pflicht zur Sicherheitsleistung ist für sie kein Raum.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung trotz freiwilliger Unterhaltsleistungen hat grundsätzliche Bedeutung. Außerdem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH.

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