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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: 20 (16) WF 74/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 114
ZPO § 769
ZPO § 793
1. Das auf Verneinung der Unterhaltspflicht zielende Begehren hat hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO, soweit eine Haftung des anderen Elternteils gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommt.

2. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO kann nicht damit begründet werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

20 (16) WF 74/02

Karlsruhe, 18. Oktober 2002

Familiensache

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige/Beschwerde des Antragstellers wird Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10. April 2002 - 4D F 61/02 - aufgehoben.

Dem Antragsteller wird raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

II. 1. Die gegen Nr. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10. April 2002 - 4D F 61/02 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

2. Im Umfang der Verwerfung trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auf 788,76 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Durch Jugendamtsurkunden vom 20.01.2000 verpflichtete sich der Antragsteller, den 1992 bzw. 1994 geborenen Antragsgegnerinnen als seinen Kindern einen laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 121,10 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller die Abänderung der Jugendamtsurkunden auf je monatlich 67-65 € ab Januar 2002, weil er infolge einer betriebsbedingten Kündigung ab Juni 2000 seine Stelle als Kfz-Meister verloren habe und nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit und "vielfachen" Bewerbungen seit Januar 2001 als Kfz-Mechaniker nur noch ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen von 1.053 € erziele. Die Antragsgegnerinnen sind dem Begehren entgegengetreten: Wenn schon ihre Mutter neben der Kinderbetreuung ganztags berufstätig sei, könne sich der Antragsteller nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, nur den verminderten Unterhalt zu schulden. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht - soweit hier von Interesse in Nr. 1 im Hinblick auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Antragstellers die von ihm nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt und in Nr. 4 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

B. I. Die hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der anhängigen Abänderungsklage des Antragstellers fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht nicht (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe liegen vor.

Die Annahme des Familiengerichts, der Antragsteller könne sich unterhaltsrechtlich nicht auf sein derzeitiges Arbeitseinkommen berufen, weil er den Antragsgegnerinnen gesteigert unterhaltspflichtig sei, ist unzutreffend. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGB tritt diese Verpflichtung nämlich nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies könnte hier nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerinnen ihre Mutter sein, da sie ganztags erwerbstätig ist, ohne dass Angaben zur Höhe ihres Einkommens gemacht wurden. Es besteht deshalb die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Mutter allein zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO).

II. 1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 - 20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht -; Senatsbeschluss vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen -; 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., §769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Familiengericht - wie vorstehend aus I. ersichtlich - seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, also die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage verkannt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung stellt aber nur einen Faktor der im Rahmen der Entscheidung nach § 769 ZPO vorzunehmenden Ermessensausübung dar. Sie zählt nicht zu den objektiven Voraussetzungen für eine Einstellungsentscheidung, weil sich diese nur auf die Frage beziehen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt werden kann. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung würde zudem, weil die Ermessensfreiheit des Prozessgerichts beeinträchtigend, zu einer stets ausgeschlossenen - mittelbar vorgreiflich - sachlichen Beurteilung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht führen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rn 13 m.w.N.). Eine weitgehende Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf materielle Rechtsfehler aber wäre mit dem Gedanken der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 769 ZPO nicht vereinbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Hinblick darauf, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, auf 1/5 des Werts des Anspruchs auf Abänderung festgesetzt. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG ist der Wertfestsetzung ein Betrag von ((121,10 % x 228,00 = 276,11 ./. 77,00 [hälftiges staatliches Kindergeld] =) 199,11 ./. 67,65 = 131,46 x 15 x 2 =) 3.943,80 € zugrunde zu legen; 1/5 hiervon sind 788,76 €.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist umstritten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O m.w.N.). Richtete sich die Anfechtbarkeit nach § 793 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe - 2. ZS -, FamRZ 1999, 1000), wäre sie wegen des Grundsatzes der Effektivität gesetzlich zugelassener Rechtsmittel ohne die vorstehend erörterten Einschränkungen zulässig und - mit Blick auf die nachstehenden, Ausführungen - erfolgreich.

Ende der Entscheidung

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