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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 20 UF 154/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 713
BGB § 666
BGB §§ 823 ff
BGB § 1353
BGB § 1384
BGB § 1566 Abs. 2
BGB § 1375 Abs. 2
BGB § 1353 Abs. 2 2. Alt.
ZPO § 888 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

20 UF 154/00

Verkündet am: 27. März 2002

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Zugewinn

hat der 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz

Richter am Oberlandesgericht Dr. Brudermüller

Richter am Oberlandesgericht Weber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 - 4 F 30/97 ZA - in Nr. 1 wie folgt abgeändert:

Die Klage auf Auskunft wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Antragsteller.

3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300 € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien leben in Scheidung. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist am 04.02.1997 zugestellt worden.

In der Folgesache Zugewinnausgleich haben beide Parteien Stufenklage erhoben. Die Antragsgegnerin ist insgesamt drei Mal zur Auskunft verurteilt worden. Durch Teilurteil vom 14.10.1998 (I 115) ist ihr eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen auferlegt worden. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Antragsteller eine Auskunft "über die Verwendung des durch monatliche Zahlung von 1.200 DM angesammelten Sparguthabens" auf dem Konto ... der Antragsgegnerin bei der Sparkasse ... mit Vorlage von Belegen begehrt. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Teilurteil vom 26.01.2000 (I ZA 401) die Antragsgegnerin verurteilt, "dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse .... Konto-Nr. ...", und den Antrag auf Belegvorlage abgewiesen. Dem lag der Vortrag des Antragstellers zugrunde, die Antragsgegnerin müsse einen Teil des unstreitigen Guthabens auf ihrem Sparkonto "beiseite geschafft" haben, wenn angesichts monatlicher Überweisungen von 1.200 DM von November 1987 bis September 1995 vom Girokonto des Antragstellers, auf welches das monatliche Gehalt der Parteien überwiesen wurde, das Guthaben im Dezember 1995 nur noch knapp 30.000 DM betragen habe (I ZA 337, 339). Die Antragsgegnerin erteilte Auskunft über den Stand des Sparguthabens am 01.09.1995 (29.134,14 DM) und die Verwendung des Guthabens (Übertragung auf den Sohn der Parteien). Nachdem sie sich auf den Standpunkt gestellt hatte, ihre Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 26.01.2000 erfüllt zu haben, weil es nur das "aufgelaufene" Sparguthaben betreffe, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.06.2000 eine weitere Auskunft begehrt und beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der Sparkasse ..., Konto ..., monatlich einbezahlten 1.200 DM zu erteilen.

Die Antragsgegnerin hat um

Klagabweisung

gebeten.

Durch Teilurteil vom 27.09.2000 (I ZA 533) hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich deren Berufung. Die Antragsgegnerin hält den zuletzt gestellten Auskunftsantrag für unzulässig, weil er denselben Streitgegenstand wie der vorangegangene Auskunftsanspruch betreffe. Außerdem bezweifelt sie einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge vor dem Stichtag des § 1384 BGB erfasse.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Auskunftsklage vom 09.06.2000 abzuweisen.

Der Antragsteller bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

2. Die Berufung hat nicht etwa schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden hat.

Das Teilurteil vom 26.01.2000 erfasst durch den Bezug auf das "aufgelaufene" Sparguthaben nur die Verwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkts vorhandenen Guthabens. Für eine Verurteilung zur Auskunft über das Guthaben über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum finden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte. Aber auch soweit eine Überschneidung in Betracht kommt, steht die Rechtskraft des ersten Teilurteils nicht entgegen. Mangels Bestimmung des "aufgelaufenen" Sparguthabens oder des dafür maßgeblichen Zeitpunkts hat es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Über den Auskunftsantrag hat das Amtsgericht zu Recht im Verbundverfahren entschieden. Die Auskunft betrifft die Folgesache Zugewinnausgleich. Sie soll sowohl die gerichtliche Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Antragstellers als auch die Rechtsverteidigung gegen das Zahlungsverlangen der Antragsgegnerin vorbereiten, indem sie Vortrag zu weiterem Endvermögen der Antragsgegnerin oder ihrem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensminderungen ermöglicht.

4. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller gegenüber nicht zur begehrten Auskunft verpflichtet.

a) Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien.

aa) Ein Anspruch aus § 713 BGB scheidet aus, weil der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos keine Ehegatten-Innengesellschaft zugrunde lag. Ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck (vgl. BGH NJW 1999, 2962) wurde damit nicht verfolgt. Weder haben die Parteien zum Verwendungszweck vorgetragen, noch legt der nach der Behauptung des Antragstellers angesparte Betrag von rd. 100.000 DM einen solchen qualifizierten Verwendungszweck nahe.

bb) § 666 BGB kann als Grundlage eines Auskunftsanspruchs nicht herangezogen werden. Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos waren nicht Gegenstand eines Auftragsverhältnisses. Die Antragsgegnerin war lediglich als Kontoinhaberin verfügungsberechtigt. Weisungen in Bezug auf die Verwendung des Guthabens war sie nicht unterworfen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Antragstellers stammte und die Antragsgegnerin damit auch dessen Vermögen verwaltete, geschah dies als Teil der Regelung der Aufgabenbereiche in der ehelichen Lebensgemeinschaft; dadurch entstand kein Auftragsverhältnis (BGH FamRZ 1986, 558).

b) Der Anspruch auf Auskunft über die Verwendung des Sparguthabens folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus § 242 i.V.m. § 1375 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1982, 27; 1997, 800). Der Antragsteller behauptet keine sogenannte illoyale Vermögensminderung der Antragsgegnerin. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, die Antragsgegnerin habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft". Damit wird die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung gerade verneint.

c) Eine, wenn auch möglicherweise eingeschränkte, Pflicht zur Auskunft oder Unterrichtung folgt hier auch nicht aus § 1353 BGB.

aa) Die Vorschrift ist zwar Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen" (BGH FamRZ 1976, 516 = FamRZ 1978, 677). Aus ihr hat der BGH weiter eine Obliegenheit zur Unterrichtung des Ehegatten wenigstens "in groben Zügen" über die Verwendung des Familieneinkommens hergeleitet (BGH FamRZ 1986, 558, 560; 2001, 23, 24). Ob es sich dabei tatsächlich um eine bloße Obliegenheit oder vielmehr um eine Rechtspflicht handelt, kann offen bleiben. Im Folgenden soll zu Gunsten des Antragstellers von einer Rechtspflicht ausgegangen werden.

Beide Grundlagen kommen hier in Betracht. Denn das Sparkonto bildete nicht nur einen Vermögensgegenstand der Parteien; auf es waren auch Teile des zunächst auf das Girokonto des Antragstellers überwiesenen Gehalts beider Parteien übertragen worden.

bb) Als Ansprüche aus § 1353 BGB sind Auskunftsansprüche jedoch hier ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert ist (§ 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB). Sie leben seit 1996 getrennt. Das Scheitern wird damit unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Auf die Streitfrage, ob ein Scheitern i.S.d. § 1353 BGB schon vorher möglich ist (vgl. Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl., § 1353 Rn 153), kommt es nicht an.

Allerdings werden aus § 1353 BGB auch insbesondere vermögensrechtliche Ansprüche hergeleitet, die vom Scheitern der Ehe unberührt bleiben, zum Teil sogar als Nachwirkung der Ehe erst nach deren Scheitern entstehen (vgl. z.B. BGH FamRZ 1984, 465, 467 und Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1353 Rn 12). Dazu gehören die oben genannten Ansprüche auf Unterrichtung aber nicht. Das ergibt sich zwar noch nicht daraus, dass sie mit der Herstellungsklage geltend zu machen sind, wie der BGH im Fall des Anspruchs auf Unterrichtung über Vermögensbewegungen erkannt hat (FamRZ 1976, 516 = FamRZ 1978, 677). Denn diese Klageart ist möglicherweise auch für jene Auskunftsansprüche die richtige (vgl. die Übersicht bei Musielak/Borth, ZPO, 2. Aufl., § 606 Rn 7, 8, 10). Andererseits folgt aus dem vermögensrechtlichen Gegenstand der Ansprüche noch nicht, dass sie nicht zu den sogenannten höchstpersönlichen Ansprüchen zählen (so aber z.B. Staudinger/Hübner/Voppel, a.a.O., Rn 148; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn 33). Entscheidend ist vielmehr, dass die Unterrichtungsansprüche auf die ehelichen Lebensverhältnisse bezogen sind. Sie sind deren Auswirkungen in Gestalt der Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben sie auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, veränderten sie ihren Zweck: Statt der Lebensgemeinschaft der Ehegatten dienten sie nunmehr der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten mit dem Ziel eines Ersatzanspruchs gegen diesen, etwa nach §§ 823 ff BGB. Dies rechtfertigt aber keine - aus § 242 BGB herleitende - Pflicht zur Unterrichtung (vgl. BGH FamRZ 2001, 23, 24).

Diese Auffassung liegt auch der vorgenannten Rechtsprechung des BGH zugrunde. Dass der Anspruch auf Unterrichtung über Vermögensbewegungen nach Auflösung der Ehe nicht mehr besteht, beruht auf § 1353 Abs. 2 2. Alt BGB; richtigerweise gilt dies aber bereits vor Scheidung, eben ab Scheitern der Ehe (zutreffend Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 3. Aufl., § 1379 Rn 4). Die Auffassung, dass der Anspruch auf Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens dem Vollstreckungsverbot des § 888 Abs. 3 ZPO unterliegt (BGH FamRZ 1986, 558, 560), wäre befremdlich, wenn er auch noch nach Scheitern der Ehe geltend gemacht werden könnte.

cc) Jedenfalls beim Zugewinnausgleich, wie hier, würde die Zubilligung eines Anspruchs auf Unterrichtung auch nach Scheitern der Ehe zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen. Diese gelten dem Endvermögen (§ 1379 BGB) und den diesem hinzuzurechnenden Vermögenswerten (§§ 242, 1375 Abs. 2 BGB; vgl. BGH FamRZ 1982, 27; 1997, 800) und ermöglichen damit, in Verbindung mit der Kenntnis des eigenen Anfangsvermögens und des vom anderen darzulegenden fremden Anfangsvermögens, die Errechnung des Zugewinnausgleichs. Ein Anspruch auf Unterrichtung über Vermögensbewegungen oder Verwendung von Familieneinkommen dient aber, wie oben dargelegt, einerseits der bloßen Kontrolle der Auskunft über das Endvermögen und andererseits der Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen erst ermöglichen sollen.

6. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.



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