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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 20 UF 164/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 242
BGB § 1408
BGB § 1585 c
Zur Sittenwidrigkeit einer ehevertraglichen Regelung, mit der sich der voraussichtlich unterhaltspflichtige Ehegatte für den Fall der Ehescheidung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine solche Vereinbarung zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, sind die das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts maßgeblich prägenden Grundsätze der Halbteilung und der Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners maßgebend.

Für eine tatsächliche Störung der Verhandlungsparität bei Abschluss des Ehevertrages spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 20 UF 164/05

Verkündet am 11. September 2006

Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung

hat der 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 31. August 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 14. Oktober 2005 - 3 F 188/05 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente gegen den Kläger aus Ziffer 7 der notariellen Urkunde des Notars Z., Notariat K., 9 UR 2295/1999, zustehen. Die Regelung in Ziffer 7 der genannten notariellen Urkunde ist nichtig.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch Ehevertrag vom Kläger zu Gunsten der Beklagten übernommenen Leibrentenverpflichtung .

Der im Jahr 1962 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit und die im Jahr 1953 geborene Beklagte schlossen am 12. Dezember 1997 die Ehe. Am 24. November 1999 schlossen sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag, welcher in Ziffer 7 einen Unterhaltsverzicht für den Fall der Ehescheidung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte enthält. Die Regelung lautet:

Im Hinblick auf den Altsreunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente.

Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Die erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit bezieht.

Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutschland, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, gegenüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so erhöht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10% eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehnten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter gehende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Änderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Ehescheidung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen.

Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger trägt vor die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig. Er sei von der Beklagten veranlasst worden, den notariell beurkundeten Ehevertrag abzuschließen. Er sei mit der deutschen Spreche und dem deutschen Rechtssystem nicht hinreichend vertraut und habe Umfang und Reichweite der Verpflichtung bei der Beurkundung nicht überschaut. Durch die Vereinbarung würden die 5 in der Türkei lebenden Kinder des Klägers gravierend benachteiligt. Diesen stünden Unterhaltsansprüche nach dem türkischen Zivilgesetzbuch zu. Darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Kindesunterhalt gezahlt habe oder zahle, komme es nicht an. Nach seinen Einkommensverhältnisse bei Abschluss des Vertrages sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die Unterhaltsansprüche seiner Kinder und die Verpflichtung gegenüber der Beklagten aus dem notariellen Vertrag gleichzeitig zu erfüllen. Eine erhebliche Verbesserung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sei nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber sei die Beklagte nicht schutzwürdig. Sie sei in der Lage, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu finanzieren. Schon während der Trennungszeit seien die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche weit geringer gewesen als die vereinbarte Leibrente.

Die Beklagte trägt vor, die Initiative zum Abschluss des Ehevertrages sei vom Kläger ausgegangen, nachdem es mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen des Klägers gekommen sei. Dem Kläger habe eine Übersetzung des Vertragesentwurfs bereits vor der Beurkudung vorgelegen. Eine Berücksichtigung der 5 Kinder des Klägers scheide aus, da er bereits während der Ehe nur geringfügige Mittel für diese aufgewandt habe. Der Kläger habe nie selbst für die Kinder gesorgt. Lediglich das auf Veranlassung der Beklagten beantragte Auslandskindergeld sei mit einer geringfügigen Aufstockung den Kindern in der Türkei zugeleitet worden. Existenz und Geburtsdaten der Kinder würden vorsorglich bestritten, desgleichen das Bestehen von Unterhaltsansprüchen der Kinder nach türkischem Recht. Mit seinem Nettoeinkommen bei Vertragsschluss in Höhe von etwa 3.000 DM netto monatlich habe der Kläger neben dem Anspruch der Beklagten auch etwaige zusätzliche Unterhaltsansprüche erfüllen können. Die Beklagte sei bereits während der Ehe krank und arbeitslos gewesen. Eine Vollerwerbstätigkeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung, dass die notarielle Vereinbarung bezüglich der Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche gegen den Kläger nichtig ist. Er hat die Klage weiter gerichtet auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2005 abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision wurde zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch Ehevertrag vom Kläger zu Gunsten der Beklagten übernommenen Leibrentenverpflichtung .

Der im Jahr 1962 geborene Kläger und die im Jahr 1953 geborene Beklagte schlossen am 12. Dezember 1997 die Ehe. Am 24. November 1999 schlossen sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag, welcher in Ziffer 7 einen Unterhaltsverzicht für den Fall der Ehescheidung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte enthält. Die Regelung lautet:

Im Hinblick auf den Altsreunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente.

Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Die erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit bezieht.

Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutschland, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, gegenüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so erhöht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10% eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehnten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter gehende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Änderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Ehescheidung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen.

Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (AS I 13 ff.).

Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung, dass die notarielle Vereinbarung bezüglich der Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche gegen den Kläger nichtig ist. Er hat die Klage weiter gerichtet auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Hilfsweise hat er Vollstreckungsgegenklage gegen die notarielle Urkunde, höchst hilfsweise Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls seiner Verpflichtung mit sofortiger Wirkung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2005 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien sowie zu Inhalt und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei von der Beklagten veranlasst worden, den notariell beurkundeten Ehevertrag abzuschließen. Die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig. Durch die Vereinbarung würden die 5 in der Türkei lebenden Kinder des Klägers gravierend benachteiligt. Diesen stünden Unterhaltsansprüche nach dem türkischen Zivilgesetzbuch zu. Das älteste Kind sei bei Vertragsschluss erst 13 Jahre alt gewesen. Darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Kindesunterhalt gezahlt habe oder zahle, komme es nicht an. Nach seinen Einkommensverhältnisse bei Abschluss des Vertrages sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die Unterhaltsansprüche seiner Kinder und die Verpflichtung gegenüber der Beklagten aus dem notariellen Vertrag gleichzeitig zu erfüllen. Eine erhebliche Verbesserung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sei nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber sei die Beklagte nicht schutzwürdig. Sie sei in der Lage, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu finanzieren. Schon während der Trennungszeit seien die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche weit geringer gewesen als die vereinbarte Leibrente.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts Bruchsal vom 14. Oktober 2005 - 3 F 188/05 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche gegen den Kläger aus der Urkunde Nr. 9 UR 2295/1999 des Notars Z. vom 24. November 1999 zustehen. Die notarielle Vereinbarung vom 24. November 1999 ist insoweit nichtig.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde an den Kläger herauszugeben.

Hilfsweise:

4. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Z. vom 24. November 1999 - 9 UR 2295/1999 - wird bezüglich der Leibrente bzw. des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für unzulässig erklärt, jedenfalls mit sofortiger Wirkung.

Höchst hilfsweise:

5. Die Urkunde des Notars Z. vom 24. November 1999, 9 UR 2295/1999 wird dahingehend abgeändert, dass eine Leibrentenverpflichtung des Klägers bzw. eine Unterhaltsverpflichtung mit sofortiger Wirkung entfällt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Initiative zum Abschluss des Ehevertrages sei vom Kläger ausgegangen, nachdem es mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen des Klägers gekommen sei. Eine Berücksichtigung der 5 Kinder des Klägers scheide aus, da er bereits während der Ehe nur geringfügige Mittel für diese aufgewandt habe. Der Kläger habe nie selbst für die Kinder gesorgt. Lediglich das auf Veranlassung der Beklagten beantragte Auslandskindergeld sei mit einer geringfügigen Aufstockung den Kindern in der Türkei zugeleitet worden. Existenz und Geburtsdaten der Kinder würden vorsorglich bestritten, desgleichen das Bestehen von Unterhaltsansprüchen der Kinder nach türkischem Recht. Mit seinem Nettoeinkommen bei Vertragsschluss in Höhe von etwa 3.000 DM netto monatlich habe der Kläger neben dem Anspruch der Beklagten auch etwaige zusätzliche Unterhaltsansprüche erfüllen können. Die Beklagte sei bereits während der Ehe krank und arbeitslos gewesen. Eine Vollerwerbstätigkeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Parteivortrag wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1) Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die vom Kläger als Klageantrag Ziffer 1 erhobene Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie ist gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Feststellungsinteresse des Klägers beruht auf der fortgesetzten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Beklagte. Die dem Kläger ebenfalls mögliche (allerdings vorliegend lediglich hilfsweise erhobene) Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 795, 797 Abs. 4, 767 ZPO ist nicht vorrangig, da Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage lediglich die Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht aber die Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs selbst, ist (vgl. BGH NJW 1995, 3318).

2) Die Feststellungsklage ist - in der aus dem Tenor ersichtlichen konkretisierenden Formulierung - begründet, da der Beklagten keine Ansprüche aus der Vereinbarung in Ziffer 7 des notariell beurkundeten Ehevertrages vom 24. November 1999 zustehen. Diese Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Trotz der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit darf eine ehevertragliche Regelung den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht beliebig unterlaufen, indem eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung geschaffen wird, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2004, 601, 605; BVerfG FamRZ 2001, 343; BVerfG FamRZ 2001, 985). Dies gilt nicht nur zu Gunsten des potenziell unterhaltsberechtigten, sondern auch zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten (OLG Celle NJW-RR 2004, 1585). Die gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung auf eine evident einseitige Lastenverteilung wird nicht dadurch obsolet, dass die entsprechende Vereinbarung nach entsprechender Belehrung notariell beurkundet wurde (BGH FamRZ 2004, 601, 606).

Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen erfolgt zunächst durch eine Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB unter Berücksichtigung der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens offenkundigen Vertragswirkungen; soweit ein Vertrag im Rahmen der Wirksamkeitskontrollebestand hat, ist weiter im Rahmen einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB zu prüfen, ob nach den aktuellen Verhältnissen die Berufung auf eine konkrete ehevertragliche Regelung rechtsmissbräuchlich ist (BGH FamRZ 2004, 601, 606).

b) Vorliegend führt schon die Wirksamkeitskontrolle zum Ausspruch der Nichtigkeit der Vereinbarung. Schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens war offenkundig, dass die Vereinbarung zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt.

Maßgebend für diese Beurteilung ist der das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts maßgeblich prägende Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteile (Halbteilung) und der Rücksichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1585, 1586). Von diesem Leitbild weicht die vorliegende Vereinbarung, nach welcher an die Stelle eines nachehelichen Ehegattenunterhalts eine Leibrentenvereinbarung tritt, in evident einseitiger Weise ab.

Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers tretende Leibrente ist nach der Vereinbarung unabhängig von einer bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Eine dem § 1581 BGB vergleichbare Beschränkung ist Leibrentenansprüchen nach § 759 BGB fremd. Angesichts des eindeutigen Wortlauts, insbesondere angesichts des ausdrücklichen Ausschlusses "weitergehender Anpassungen" und insbesondere der Änderungsklage nach § 323 ZPO lässt sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung in die notarielle Vereinbarung einfügen. Die Unabhängigkeit der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des Klägers ist auch deshalb als gravierend anzusehen, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen Kindern in der Türkei vor Augen gestanden haben muss. Nachdem die Beklagte selbst vorträgt, sie habe während der Ehezeit die Beantragung von Auslandskindergeld für die Kinder des Klägers veranlasst, muss ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht hat, führte die Vereinbarung einer von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder (§ 1584 BGB).

Demgegenüber soll die Leibrente zu Gunsten der Beklagten unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit geschuldet sein, solange sie keiner Vollerwerbstätigkeit nachgeht. Nach der ausdrücklichen ehevertraglichen Regelung kommt eigenes Erwerbseinkommen, welches die Beklagte im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit erzielt, nicht zur Anrechnung. Die Vertragsregelung, dass die volle Leibrentenverpflichtung trotz einer Teilzeiterwerbstätigkeit fortbesteht, konnte nahe liegender Weise zu der Situation führen, dass nach Zahlung der Leibrente die Beklagte deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einnahmen, der Kläger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhält.

Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung ist allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, aber der Beklagten möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB korrigierbar. Erzielt die Klägerin - wie von ihr für die derzeitige Situation vorgetragen - ohne Verstoß gegen die in der Vereinbarung normierte Erwerbsobliegenheit lediglich Einkünfte aus Teilerwerbstätigkeit, ist nach der eindeutigen vertraglichen Regelung die Leibrente in voller Höhe geschuldet.

Schon bei Vertragsschluss ergab sich hieraus die nahe liegende Gefahr einer deutlichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit. Nach dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr 1999 (AS I 11) betrug das Jahresbruttoeinkommen des Klägers 33.600 DM. Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen lässt sich hieraus ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM, ermitteln. Nach Scheidung konnte sich diese Berechnung durch den Steuerklassenwechsel noch verschlechtern. Von dem errechneten Betrag wären nach Abzug der vereinbarten Leibrente von 1300 DM dem Kläger nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, dies sind weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehaltes nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die Beklagte hätte über 1.300 DM zuzüglich etwaiger Einkünfte aus Teilerwerbstätigkeit oder etwaiger Leistungen des Arbeitsamtes verfügt.

Diese Gefahr hat sich auch nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien realisiert. Unstreitig verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von etwa 1.600 € monatlich, nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen und einer Leibrente von etwa 650 € verblieben ihm nur noch 870 € und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Die Beklagte verfügt derzeit über ein Nettoeinkommen von 1.220 €, ohne Berücksichtigung des zukünftig wegfallenden Fahrtkostenzuschusses 1.040 €. Nach Abzug der - um den voraussichtlichen Steuervorteil verminderten (vgl. Mitt. des Lohnsteuerhilfe e. V. vom 20.08.2006, AS II 141) - Fahrtkosten von monatlich ca. 160 € verbleiben ihr langfristig ca. 880 €. Zuzüglich etwa 650 € Leibrente würde der Beklagten ein Betrag von etwa 1.530 € monatlich zur Verfügung stehen. Die Zahlung der Leibrente würde somit zu einer Umkehrung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen. Etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Kindern sind hierbei noch nicht berücksichtigt.

Bei Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelung kommt zu Gunsten der Beklagten dagegen lediglich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht, der nur zur hälftigen Teilhabe an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden - bereinigten - Einkünften führt.

Es wird nicht verkannt, dass die vertragliche Regelung sich auch zu Gunsten des Klägers hätte auswirken können, nämlich durch die Begrenzung der Zahlungspflicht auf höchstens 1.300 DM und deren Wegfall bei Vollerwerbstätigkeit der Beklagten. Dass diese abstrakt mögliche Wirkung zu Gunsten des Klägers tatsächlich in der Zukunft relevant werden könnte, war aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wie heute unwahrscheinlich. Mit einer drastischen Einkommensverbesserung, die nach den gesetzlichen Vorschriften zu einer höheren Unterhaltspflicht als 1.300 DM geführt hätte, war nicht zu rechnen. Bei einem Vollerwerbseinkommen der Beklagten als Bürokauffrau konnte sie ohnehin mit einem Einkommen vergleichbar der Höhe des klägerischen Einkommens rechnen, so dass auch nach den gesetzlichen Vorschriften dann nicht mehr mit einem nennenswerten Unterhaltsanspruch zu rechnen war.

c) Auch die für die Bejahung der Sittenwidrigkeit über die einseitige Benachteiligung hinaus zu fordernden zusätzlichen Umstände (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1408 Rdnr. 10) sind vorliegend gegeben. Insoweit ist insbesondere abzustellen auf die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die Beweggründe der Ehegatten bei der vertraglichen Gestaltung (subjektives Element; vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606). Da das Sittenwidrigkeitsurteil auf § 138 Abs. 1 und nicht auf § 138 Abs. 2 BGB beruht, ist allerdings eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche und deren Ausnutzung nicht erforderlich. Es genügt eine Störung der Vertragsparität durch Vorliegen einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 985).

Allerdings sind im vorliegenden Fall konkrete Umstände, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition zeigen würden, nicht festgestellt und mangels entsprechender Beweisantritte auch nicht festzustellen. Dass der Ehevertrag, wie vom Kläger vorgetragen, auf Drängen der Beklagten zu Stande kam, würde nicht genügen. Ebenso wenig würde genügen, dass der Vertragsentwurf, wie vom Kläger vorgetragen, einseitig von der Beklagten mit dem Notar vorbereitet wurde. Auch eine mangelnde Vertrautheit des Klägers mit der deutschen Sprache würde nicht genügen, denn bei der notariellen Beurkundung war ein Dolmetscher zugegen und übersetzte den Vertragstext in das Türkische.

Nach Überzeugung des Senats lässt sich aber aus dem Umstand, dass die Parteien seinerzeit eine evident einseitig belastende ehevertraglichen Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür - auch nach persönlicher Anhörung der Parteien durch den Einzelrichter - ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, eine tatsächliche Vermutung herleiten für eine damals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität. Das evident einseitige Ergebnis der Vertragsverhandlungen rechtfertigt die tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage war, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar war (ebenso Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15; ders. FamRZ 2001, 349). Es lässt sich zwar nicht feststellen, worauf die Beeinträchtigung der subjektiven Verhandlungsposition des Klägers beruhte - denkbar sind auf Grund der Einlassungen der Parteien etwa mangelnde Erfahrung mit den hiesigen rechtlichen Verhältnissen, Furcht vor einer Trennung mit nachteiligen Konsequenzen auch für den Aufenthaltsstatus oder anderes. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass die ehevertragliche Regelung nur zu Stande kommen konnte, weil der Kläger in den Vertragsverhandlungen seine berechtigten Interessen nicht hinreichend zur Durchsetzung bringen konnte.

d) Die von der Beklagten geschilderten - streitigen - ehelichen Probleme und wohl auch Verfehlungen des Klägers, die den Hintergrund der ehevertraglichen Regelungen in Ziff. 1 bis 4 des notariellen Ehevertrags bilden dürften, vermögen die einseitige Lastenverteilung in Ziff. 7 des Ehevertrages nicht zu rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers in der Ehe hatte, erscheint die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgenregelung nicht billigenswert.

e) Somit ist die gesamte ehevertragliche Regelung unter Ziff. 7 des notariell beurkundeten Ehevertrags vom 24. November 1999 - einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche - nichtig. Der Beklagten steht nicht die dort vereinbarte Leibrente, möglicherweise aber statt dessen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, zu.

3) Nachdem die ehevertragliche Unterhaltsvereinbarung nichtig ist, hat der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels analog § 371 BGB (BGH NJW 1994, 1161, 1162); somit ist der Klagantrag Ziff. 2 ebenfalls begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 ZPO zugelassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Nichtigkeit einer durch Ehevertrag vereinbarten, gesetzliche Unterhaltsansprüche übersteigen Zahlungspflicht sind von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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