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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 20 UF 165/99
Rechtsgebiete: FGG, VAHRG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 20 Abs. 1 | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 S. 1 |
Zur Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
20 U F 165/99 4 F 134197
Karlsruhe, 25. Januar 2000
Familiensache
wegen Versorgungsausgleichs
Beschluß
Tenor:
1. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 30.09.1999 (4 F 134/97 VA) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Landesversicherungsanstalt Westfalen trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden BfA) vom 17.07.1998 (I VA 107 ff) und der Landesversicherungsanstalt (im folgenden: LVA) Westfalen vom 03.08.1998 (I VA 71 ff) in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Westfalen auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 448,53 DM bezogen auf den 31.10.1997, zu übertragen sind.
Gegen die ihr am 18.10.1999 (I VA 165) zugestellte Entscheidung hat die LVA Westfalen mit am 02.11.1999 eingegangenem Schriftsatz (II 1) Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, daß das Amtsgericht bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft die von dem Antragsgegner in den Niederlanden erworbenen Anrechte auf Altersrente nach dem allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) nicht berücksichtigt habe.
Die BfA hat sich der Beschwerdebegründung angeschlosseen (II 19). Die Parteien habe keine Stellungnahmen abgegeben.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 u. 3 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig. Der LVA Westfalen fehlt die Beschwerdebefugnis im Sinne des § 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG.
Durch die gerügte Nichtberücksichtigung der ausländischen Versorgungsanwartschaften wird sie nicht in ihrem Recht beeinträchtigt. Ein Eingriff in ihre Rechtsstellung ist damit nicht verbunden. Es geht weder um bei ihr bestehende noch auf ein Versicherungskonto bei ihr zu übertragende Anwartschaften (vgl. BGH, FamRZ 1981, 132; 1996, 482).
Allerdings gewährt § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG die Möglichkeit, die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften des Antragsgegners zum Ausgleich der ansonsten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden ausländischen Rentenanwartschaften heranzuziehen. Hierbei handelt es sich aber um eine in das Ermessen des Tatrichters gestellte (vgl. BGH, FamRZ 1987, 918) bloße Möglichkeit. Sie begründet allenfalls ein rechtliches Interesse der LVA Westfalen, bedeutet aber noch kein Eingriff in ihr Recht.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Mindestwerts gemäß § 17 a GKG erschien angebracht.
Ende der Entscheidung
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