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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.08.2002
Aktenzeichen: 20 WF 102/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 769
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.

2. Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO. Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984,997).


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

20 WF 102/02

Karlsruhe, 16. August 2002

Familiensache

wegen Abänderung

hier: Prozesskostenhilfe u.a.

Tenor:

I. 1. Die gegen Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 23. April 2002 - 2 F 106/02 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

2. Im Umfang der Verwerfung trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auf 241,75 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts/Familiengericht - Bruchsal vom 23. April 2002 - 2 F 106/02 - aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlungspflicht zur Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Karlsruhe vom 12.04.2001 - UR ... - auf 243 € monatlich ab März 2002 bewilligt und Rechtsanwältin H, Waghäusel, beigeordnet.

2. Im übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

A.

Durch Vergleich vom Mai 1999 verpflichtete sich der Antragsteller, an die 1995 geborene Antragsgegnerin als seinem Kind einen laufenden monatlichen Unterhalt nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (447 DM) abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes (125 DM) sowie einen krankheitsbedingten Mehrbedarf (78 DM), insgesamt 400 DM, zu zahlen; nach § 3 des Vergleichs ist der Mehrbedarf solange geschuldet, als die Antragsgegnerin an der - auch heute noch vorhandenen - Erkrankung leidet (AS 125). Durch die Errichtung einer Jugendamtsurkunde am 12.04.2001 erhöhte der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ab April 2001 auf 530 DM (= 270,98 €, AS 11).

Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller die Abänderung der Jugendamtsurkunde auf monatlich 178 € ab März 2002: Infolge der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zum 01.07.2001 habe sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen von 5.000 DM auf 1.017 € vermindert. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht - in Nr. 1 - den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde zurückgewiesen und - in Nr. 2 - die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

B.

I. 1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht -; 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Familiengericht - wie nachstehend aus II. 1. ersichtlich - seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, also die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage verkannt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung stellt aber nur einen Faktor der im Rahmen der Entscheidung nach § 769 ZPO vorzunehmenden Ermessensausübung dar. Sie zählt nicht zu den objektiven Voraussetzungen für eine Einstellungsentscheidung, weil sich diese nur auf die Frage beziehen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt werden kann. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung würde zudem, weil die Ermessensfreiheit des Prozessgerichts beeinträchtigend, zu einer stets ausgeschlossenen - mittelbar vorgreiflich - sachlichen Beurteilung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht führen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rn 13 m.w.N.). Eine weitgehende Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf materielle Rechtsfehler aber wäre mit dem Gedanken der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 769 ZPO nicht vereinbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Hinblick darauf, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, auf 1/5 des Werts des Anspruchs auf Abänderung festgesetzt. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG ist der Wertfestsetzung ein Betrag von (530 DM = 270,98 €./. 178 € = 92,98 € x 13 =) 1.208,74 € zugrunde zu legen; 1/5 hiervon sind 241,75 €.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist umstritten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., m.w.N.). Richtete sich die Anfechtbarkeit nach § 793 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe - 2. ZS -, FamRZ 1999, 1000), wäre sie wegen des Grundsatzes der Effektivität gesetzlich zugelassener Rechtsmittel ohne die vorstehend erörterten Einschränkungen zulässig und - mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen - erfolgreich.

II. 1. Die hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der anhängigen Abänderungsklage des Antragstellers fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in vollem Umfang (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe liegen vor.

a) Ausweislich der zu den Akten gelangten Bezügeabrechnungen des Antragstellers (AS 71 ff.) rechtfertigt sich für den von dem Abänderungsbegehren betroffenen Unterhaltszeitraum ab März 2002 die Annahme des von der Beschwerde genannten monatlichen Einkommens des Antragstellers von 1.140 € (AS 65). Bei der von dem Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss an Hand von nur vier Monaten vorgenommenen Einkommensberechnung ist übersehen, dass der in den Bezügeabrechnungen ab Dezember 2001 ausgewiesene "VWL 1 Zuschuss" von 26,59 € dann nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein dürfte, wenn er, was hier nicht fern liegt, eine einer Sparzulage vergleichbare Bedeutung hat (vgl. BGH FamRZ, 1980, 984, 985); auch ist das in den Bezügeabrechnungen für Januar, Februar und April 2002 in unterschiedlicher Höhe als "Urlaubsstunden" angegebene Urlaubsentgelt nicht lediglich auf vier Monate, sondern auf ein Jahr umzulegen (vgl. Anm. 1 b der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, FamRZ 2001, 1433).

b) Bei einem sich nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ergebenden unterhaltspflichtigen Einkommen des Antragstellers von (1.140 ./. 57 =) 1.083 € beläuft sich der regelmäßige Barunterhaltsbedarf der 1995 gebotenen Antragsgegnerin nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002) auf 228 €; Kindergeld wird nach § 1612 b Abs. 5 BGB nicht angerechneten. Hinzu kommt der krankheitsbedingte Mehrbedarf von (78 DM=) 40 €, so dass sich ein Gesamtbedarf der Antragsgegnerin von 268/€ monatlich ergibt.

c) Zur Bestreitung dieses Bedarfs ist der Antragsteller bei einem unterhaltspflichtigen Einkommen von 1.083 € nicht in vollem Umfang imstande. Seine Leistungsfähigkeit wird begrenzt durch den von ihm selbst als Abänderungskläger angegebenen notwendigen Selbstbehalt von 840 € (vgl. Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2002) und beträgt hiernach 243 € monatlich.

d) Bei einer Ermäßigung des Unterhalts von 270,98 € auf 243 € ist die Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO überschritten, zumal der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers berührt ist. Jedenfalls in Anbetracht dieses Gesichtspunkts scheitert die Abänderungsklage nicht daran, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde nicht den durch sie titulierten Unterhalt gerechtfertigt haben. Denn eine Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht der Beschränkung des § 323 Abs. 2 ZPO, so dass sie grundsätzlich auch auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung der Urkunde, mithin auch darauf gestützt werden kann, dass die zugrundeliegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997).

2. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr beruht auf Nr. 1956 GKG-KV. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe ist im übrigen nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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