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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 20 WF 132/06
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 620 | |
KostO § 31 | |
KostO § 91 | |
KostO § 94 | |
RVG § 18 | |
RVG § 24 |
Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden (entgegen OLG Köln FamRZ 2006, 1219; Anschluss OLG München FamRZ 2006, 1219)
Finden über zwei gesonderte Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung zwei gesonderte Verfahren statt, so ist der Streitwert für die - einheitliche - Angelegenheit zu verdoppeln.
Oberlandesgericht Karlsruhe 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss
Geschäftsnummer: 20 WF 132/06
19. September 2006
Regelung des Umgangsrechts betr. die Kinder J. M., geb. am XX.XX.1990, und N. M., geb. am XX.XX.1992,
hier: Streitwert
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 1. August 2006 - 2 F 65/06 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung auf insgesamt 1.000 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
Das Amtsgericht hatte über einen Antrag der Mutter auf Regelung des Umgangsrechts betreffend die zwei Kinder der Beteiligten sowie über Anträge der Mutter auf Regelung des Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden. Nach Erledigung der ersten Instanz hat das Amtsgericht den Streitwert auf 3.000 € für die Hauptsache und auf 500 € für die einstweilige Anordnung festgesetzt. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer höheren Streitwertfestsetzung. Der Senat hat - nach Übertragung durch den Einzelrichter gem. §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 7 KostO - der Beschwerde nur teilweise stattgegeben und den Streitwert auf 3.000 € für die Hauptsache sowie 1.000 € für die Verfahren der einstweiligen Anordnung festgesetzt.
Gründe:
Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nur teilweise begründet.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs für die beiden Kinder J. und M. auf 3.000 € ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung entspricht §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Besondere Umstände, die vorliegend eine Überschreitung des Regelwertes rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Verfahren und Akteninhalt waren nicht überdurchschnittlich komplex; im Gegenteil war die in Umgangsverfahren nicht seltene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass das Umgangsrecht für zwei Kinder zu regeln war, rechtfertigt keine Erhöhung. Der Regelwert gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder; eine Erhöhung des Wertes ist in diesen Fällen nicht zwingend, sondern setzt voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 94 Rdnr. 22; OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Thüringen FamRZ 2000, 968; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 23; a. A. wohl OLG Köln FamRZ 2006, 1219). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Interessen und Lebensumstände waren und sind bei beiden Kindern im wesentlichen gleich gelagert. Das Verfahren gestaltete sich somit trotz der Zahl von zwei Kindern nicht umfangreicher. Die in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2006, 1219) vertretene Ansicht, schon die Tatsache der streitigen Durchführung des Verfahrens rechtfertige eine Anhebung über den Regelstreitwert hinaus, wird nicht geteilt; die streitige Verfahrensdurchführung mit gegenläufigen Anträgen ist kein besonderer Umstand, sondern Normalfall (zutreffend OLG München FamRZ 2006, 1218).
Obwohl für das Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 91 Satz 2 KostO), ist die Festsetzung des Streitwertes im Hinblick auf die Maßgeblichkeit für die Rechtsanwaltsvergütung (§ 32 Abs. 1 RVG) angemessen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO). Die Bemessung des Streitwertes mit 500 € ist im Ansatz zutreffend (vgl. § 24 Satz 1 RVG). Dieser Wert ist allerdings im Hinblick auf § 18 Nr. 1 b, Halbs. 3, 4 RVG zu verdoppeln, da über zwei gesonderte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch je gesonderte Beschlüsse (vom 24. Februar 2006 sowie vom 15. Mai 2006) entschieden wurde; der zweite Antrag wurde erst gestellt, nachdem über den ersten Antrag (abschlägig) entschieden war. Es liegt zwar dennoch nur eine Angelegenheit vor (§ 18 Nr. 1 Halbs. 2 RVG). Die Gegenstandswerte der je selbstständigen Verfahren sind jedoch zu addieren (§ 18 Nr. 1 Halbs. 3, 4 RVG; OLG München FamRZ 2006, 1218; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 18 Rdnr. 16).
Die weiter gehende Ansicht des Beklagtenvertreters, es lägen drei einstweilige Anordnungsverfahren vor, deren Streitwerte zu addieren seien, ist unzutreffend. Über den zweiten Antrag vom 24. März 2006 wurde in einem einheitlichen Verfahren abschließend mit einstweiliger Anordnung vom 15. Mai 2006 entschieden; dass hierbei unterschiedliche Zeiträume für den Umgang in Betracht gezogen wurden, führt nicht zur Annahme mehrerer je selbstständiger einstweiliger Anordnungsverfahren.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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