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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: 20 WF 140/00
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 2 Nr. 2 |
2. Im Verfahren wegen Ausschlusses des Umgangs gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ist der betroffene Elternteil kein Interessenschuldner.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Karlsruhe, 04. Dezember 2001
Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs hier: Kostenansatz
Beschluss:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 03. November 2000 - 2 F 234/98 - wird der Kostenansatz des Familiengerichts vom 26. September 2000 dahingehend abgeändert, dass der Vater 2.925 DM an die Landesoberkasse zu zahlen hat.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit der Behauptung des sexuellen Missbrauchs des Sohnes durch den Vater beantragte die Mutter den Ausschluss des familiengerichtlich geregelten Umgangs beider. Der Vater trat dem Antrag entgegen und begehrte die Nachholung eines gerichtlich festgelegten Sommerferienumganges sowie - im Wege der vorläufigen Anordnung - die Einräumung eines laufenden betreuten Umgangs (AS 5). Nach ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mutter und Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens wies das Familiengericht die zur Hauptsache gestellten Anträge der Eltern zurück = und zwar denjenigen der Mutter mangels Nachweises des behaupteten Missbrauchs - (AS 505 ff.) und erlegte unter Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten den Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte auf. Auf Hinweis des Vertreters der Staatskasse (AS 571 ff.) setzte der Kostenbeamte die Sachverständigenkosten von 5.850 DM (AS 163 ff., 527) gegen den Vater fest (AS V). Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung des Vaters wies das Familiengericht zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.
II.
Die Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 14 Abs. 3 KostO, 567 ff. ZPO zulässig und zum Teil begründet.
a) Als sog. Entscheidungsschuldner haftet der Vater nach § 3 Nr. 1 KostO gemäß der - zutreffend nach § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KostO getroffenen (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe; vgl. 16. Zivilsenat, Rechtspfleger 1981, 76; s.a. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 94 KostO Rn. 27) - Kostenentscheidung des Familiengerichts für die Hälfte der gerichtlichen Auslagen, das sind (5.850 : 2 =) 2.925 DM. Von dieser Primärhaftung nach § 3 Nr. 1 KostO befreit ihn nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mutter, da die von dem Vater erstrebte analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur eine subsidiäre Haftung einer bemittelten Partei für Kosten, die eine unbemittelte Partei als Entscheidungsschuldner allein zu tragen hat, ausschließt (BVerfG, FamRZ 2000, 474).
b) Der Vater kann hier aber nicht - wie sonst wohl grundsätzlich im Verfahren auf (positive) Umgangsregelung (vgl. OLG München, Rechtspfleger 1992, 297; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 1367 mit Hinweis auf das Interesse des das Kind betreuenden Sorgeberechtigten an einem möglichst geringen Eingriff in das Sorgerecht) - für die nach der Kostenentscheidung des Familiengerichts auf die Mutter entfallenden gerichtlichen Auslagen in Anspruch genommen werden. Er ist in dem - von dieser veranlassten - Amtsverfahren auf Umgangsausschluss kein sog. Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO; dahin gestellt bleiben kann daher, ob im Falle der gerichtlichen Begründung der Zahlungspflicht nach § 94 Abs. 3 KostO eine Interessenschuldnerschaft schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen ist, weil die spezielle Vorschrift des § 94 Abs. 3 KostO die zusätzliche Anwendung der Kostennorm des § 2 Nr. 2 KostO neben § 3 Nr. 1 KostO ausschließt (Korinthenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 3 Rn. 1). Denn im Verfahren auf Ausschluss eines familiengerichtlich geregelten Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind wird nicht ein Interesse dieses Elternteils "wahrgenommen". Das Verfahren bezweckt seinem Gegenstand nach vielmehr im Interesse des Kindeswohls einen nachhaltigen Eingriff in die diesem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB zustehende Rechtsposition und damit gerade nicht eine Verfolgung dessen auf die Realisierung seiner Rechtsposition gerichteten Interesses. In diesem Sinne erfordert der in § 2 Nr. 2 KostO normierte Begriff der Interessenwahrnehmung mehr als die bloße Betroffenheit durch das Verfahren und die formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren allein. Es genügt auch nicht das Streben eines jeden Verfahrensbeteiligten nach Vermeidung der durch das Verfahren drohenden Rechtsnachteile; denn dies ist lediglich eine Folge der Betroffenheit durch das Verfahren (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1558 zum Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB; Korinthenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rn. 21; jeweils m.w.N.; a. A. BayObLG, JurBüro 1995, 600 m. abl. Anm. Mümmler).
Dass der Vater nach der Verfahrenseinleitung eigene Anträge auf Nachholung eines gerichtlich festgelegten Ferienumganges und die vorläufige Einräumung eines laufenden betreuten Umganges stellte, war von untergeordneter Bedeutung. Außerdem erlangte er mit diesen Anträgen auf Regelung des Umgangs nicht auch die Stellung eines Interessenten in Bezug auf den Ausschluss des Umgangs. Nur dieser Ausschluss aber war Gegenstand der Begutachtung.
Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
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