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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 20 WF 141/06
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 48
GKG § 49
GKG § 68
RVG § 32
Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte.

Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

20 WF 141/06

Karlsruhe, 13. November 2006

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Streitwert

Beschluss

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 21. September 2006 - 2 F 437/05 - abgeändert:

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 2.400 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet.

1. Bezüglich der Ehesache war der Streitwert gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung um 20% zu erhöhen, sodass von einem Streitwert in Höhe von 2.400 € auszugehen ist.

Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der nach § 48 Abs. 2, 3 GKG maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien durch das Amtsgericht. Beide Parteien haben vorliegend ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Streitwert oberhalb des Mindestwertes von 2.000 € rechtfertigen würden.

Daneben sind nach § 48 Abs. 2 GKG auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, maßgeblich. In diesem Zusammenhang kommt eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, allerdings nur, wenn dies einen besonderen Aufwand erforderte (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1999, 604; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 GKG Rdnr. 36). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die besonderen Schwierigkeiten eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes, da ein weniger gängiges, außereuropäisches Sachrecht (Angola) anzuwenden und - vor allem - den Parteivertretern ausdrücklich aufgegeben war, das ausländische Recht zu ermitteln und vorzutragen (§ 293 ZPO).

2. Zutreffend hat das Amtsgericht einen Streitwert bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich nicht festgesetzt. Es ist zwar richtig, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; ein Streitwert ist schon dann festzusetzen, wenn bezüglich der Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458). Hierfür reichte die bloße Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten allerdings nicht aus. Eine solche Anfrage dient lediglich der Klärung, ob die Folgesache eingeleitet werden soll (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rdnr. 23 a; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 ZPO Rdnr. 10; BGH FamRZ 1993, 176). Weitere gerichtliche Verfahrenshandlungen, die als Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich gewertet werden könnten, liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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