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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 20 WF 28/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 16. März 2006
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe
Beschluss
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18. Januar 2006 - 4 F 254/05 - aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. beigeordnet.
Die Partei hat ab 01. April 2006 monatliche Raten von 15 € auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe:
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der Antrag zu spät, nämlich erst im Schlusstermin gestellt worden sei.
Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Zivilprozessordnung sieht eine Frist für ein Prozesskostenhilfegesuch nicht vor. Allerdings darf Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat in dem Termin, bei dem es sich um den Haupttermin handelte, in dem auch die Parteien nach § 613 ZPO angehört worden sind, und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Endurteils, also vor Abschluss der Instanz, um Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die gemäß § 78 Abs. 2 ZPO im Anwaltsprozess zu führende Ehesache nachgesucht. Infolge des während des Termins herrschenden Anwaltszwangs steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfegesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht worden ist, in dem keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., Rn 2 a m.w.N.). Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-Vergütungsverzeichnis entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 31 m.H. auf die Gesetzgebungsgeschichte). Die wesentlichen, dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahrenshandlungen waren jedoch nach dem Aufruf der Ehesache vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag im Termin so spät gestellt worden ist, dass der Antragsteller danach der Hilfe eines Rechtsanwalts nicht mehr bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1287), hat das Familiengericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Ratenfestsetzung beruht auf § 115 Abs. 2 ZPO (wird ausgeführt).
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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