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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.09.1999
Aktenzeichen: 20 WF 42/99
Rechtsgebiete: UnterhaltsvorschußG


Vorschriften:

UnterhaltsvorschußG § 7 Abs. 4 S. 1
Leitsatz:

Zur Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft des Landes in Passivprozessen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

20 WF 42/99 1 F 4/99

Karlsruhe, 27. September 1999

Familiensache

-Antragsteller-

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Land Baden-Württemberg,

-Antragsgegner-

wegen Unterhaltsabänderung

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 23.03.1999 (1 F 4/99) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete Unterhaltsabänderungsklage, mit der er erreichen will, daß er die titulierten und nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche seiner beiden Kinder ab 01.11.1997 nicht mehr zu zahlen braucht.

Das Land; rügt die Passivlegitimation und verweist darauf, daß es mit Schreiben vom 05.08.1998 (AS 49) die übergegangenen Ansprüche wieder zurückübertragen habe.

Am 24.08.1998 wurde gemäß § 727 ZPO eine Nachfolgeklausel erteilt (AS 47).

Das Familiengericht hat nach Hinweis vom 18.02.1999 (AS 41) mit Beschluß vom 23.03.1999 (AS 51) die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt mit der Begründung fehlender Passivlegitimation für die Klage.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde (AS 55)

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der Beschlüsse vom 23.03. und 30.04.1999 die Passivlegitimation des Landes verneint. Die Unterhaltsansprüche sind wirksam an die Kinder zurückabgetreten worden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rückabtretung kommt es nicht an. Die Titelumschreibung vom 24.08.1998 gemäß § 727 ZPO ist ohne Bedeutung, weil allein entscheidend ist, wer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist.

Das Land kann auch nicht für die Zeit ab Rechtshängigkeit als Prozeßstandschafter der Kinder verklagt weiden. § 7 Abs. 4 S. 1 UnterhaltsvorschußG, der dem § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG entspricht, gewährt ihm die Möglichkeit, bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auf künftige Leistung zu klagen, wenn der Unterhalt voraussichtlich für längere Zeit gewährt werden muß. Aus dieser Prozeßführungsbefugnis für Aktivprozesse kann nicht auf eine solche für Passivprozesse geschlossen werden. Denn anders als z. B. in § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Prozeßstandschaft nicht zwingend. Das Land hat für Leistungen ab Rechtshängigkeit der Klage die Wahl, ob es den Unterhaltsgläubiger zur Klage veranlassen oder von seiner Prozeßführungsbefugnis Gebrauch machen soll. In dieses Wahlrecht würde eingegriffen, wenn es dem Unterhaltsschuldner freistünde, nach seiner Wahl statt des Unterhaltsgläubigers das Land zu verklagen. Das gilt jedenfalls solange, als das Land nicht zugestimmt hat.

Ende der Entscheidung

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