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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 20 WF 65/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 794
ZPO § 888
Behauptet der Vollstreckungsschuldner, nachdem ein gegen ihn erlassener Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO unanfechtbar geworden ist, er habe die geschuldete Handlung nachträglich vorgenommen, so kann er den Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses im Vollstreckungsverfahren ist unzulässig (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; Abgrenzung zu BGH NJW 2005, 367).
Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens sind in der Hauptsache güterrechtliche Ansprüche, wobei die Beklagten als Erbengemeinschaft den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehemannes führen. Die Parteien hatten zunächst vor dem Amtsgericht einen Teilvergleich geschlossen, in welchem sich die Klägerin verpflichtete, "den Beklagten Auskunft über ihr Endvermögen zum Stichtag am 28.01.1998 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen" Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.08.2002 zur Erzwingung dieser Handlung gegen die Klägerin ein Zwangsgeld von 1000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt sowie festgestellt, dass die Klägerin den Verfall des Zwangsgeldes bis zur Beitreibung durch Erfüllung der Prozessvereinbarung abwenden kann. Der Beschluss ist der Klägerin zugestellt und nicht angefochten worden. Die Klägerin hat in der Folgezeit eine Auskunft nebst einigen Unterlagen vorlegen lassen. Die Beklagten haben die Auskunft in verschiedenen Punkten als unrichtig bzw. unvollständig beanstandet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.04.2004 den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, da die Auskunftspflicht erfüllt sei. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie meinen, die erteilte Auskunft sei nicht ausreichend.

Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, da der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 01.08.2002 unzulässig war.

Der Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO ist Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich selbst Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Einem Schuldner, gegen den Zwangsgeld verhängt wurde, steht hiergegen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO zu. Der Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sofortige Beschwerde nicht eingelegt wird (Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn 17). Wird die geschuldete Handlung sodann nachträglich vorgenommen, darf allerdings aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden, er wird gegenstandslos (Musielak/Lackmann, ZPO, § 888 Rn 14 f: Zöller/ Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rn 13; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384). Dies ist indessen nicht durch Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses geltend zu machen, sondern durch den spezielleren Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist unzulässig (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384).

Die nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Teilvergleich) festgesetzten Verpflichtung ist Einwendung i. S. der §§ 767 i. V. m. 794, 795 ZPO. Die zugleich mit der Erfüllung eintretende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist ebenfalls eine nachträgliche Einwendung gem. §§ 767 i.V.m. 794 Nr. 3, 795 ZPO. Somit steht im Fall der nachträglichen Erfüllung der Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung, wobei die Vollstreckungsgegenklage gleichzeitig gegen den primären Titel und gegen den Zwangsgeldbeschluss gerichtet werden kann. Daneben ist die Möglichkeit der schlichten Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung nicht zuzulassen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.11.2004 (IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367) entschieden, dass der Erfüllungseinwand im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes gem. §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen ist. Er hat dies damit begründet, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses gem. § 887 ZPO (und auch gem. § 888 ZPO) ist. Aus dieser Entscheidung folgt indessen nichts zu der Frage, mit welchem Rechtsbehelf geltend zu machen ist, dass nach rechtmäßiger - jedenfalls formell rechtskräftiger - Zwangsgeldfestsetzung die geschuldete Handlung nachträglich vorgenommen wurde.

Gegen die Möglichkeit einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung spricht, dass der Beschluss gem. § 888 ZPO einerseits einen selbstständigen Vollstreckungstitel darstellt, zum anderen einem befristeten Rechtsmittel (§ 793 ZPO) unterliegt und somit in formelle Rechtskraft erwächst (Musielak/Musielak, ZPO, § 329 Rn 17). Dies legt es nahe, auf diesen Beschluss § 318 ZPO anzuwenden. Nachdem für den Erfüllungseinwand in § 767 ZPO ein besonderes gesetzlich geregeltes Verfahren vorgesehen ist, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung dafür, daneben die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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