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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 20 WF 72/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 3
Legt die Staatskasse erfolgreich Beschwerde gegen die raten- und beitragsfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein, so ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig, wegen Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung jedoch auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse beschränkt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

20 WF 72/06

Karlsruhe, 07. Juli 2006

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 07. März 2006 - 2 F 95/06 (PKH) - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin für Mai 2006 eine monatliche Rate von 30,00 € auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 07.03.2006 raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die zuständige Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse mit Schriftsatz vom 24.04.2006, eingegangen beim Amtsgericht am 27.04.2006, sofortige Beschwerde eingelegt. Am 02.05.2006 ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Die Bezirksrevisorin macht geltend, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin müssten für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2006 Monatsraten in Höhe von 30 € festgesetzt werden; für den sich hieran anschließenden Zeitraum wurde im Hinblick auf eine ab diesem Zeitpunkt höhere Mietzahlung die ratenfreie Bewilligung nicht beanstandet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge (§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist teilweise begründet.

Wie sich aus der von der Antragstellerin nicht angegriffenen Stellungnahme der Staatskasse vom 24.04.2006 und dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 10.05.2006 zutreffend ergibt, hat die Antragstellerin für die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Zeit ihres Wohnens in Untermiete die aus dem Tenor dieser Entscheidung sich ergebende Monatsrate auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). In Folge des Devolutiveffekts der Beschwerde der Staatskasse (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 4) ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig. Wegen des Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist die Rückwirkung auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse - hier: Mai 2006 (AS 12) - beschränkt. Denn der Gesetzgeber hat durch die Beschwerderegelungen für die Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO lediglich eine zeitverzögerte, stichprobenartige Überprüfung raten- und beitragsfreier Prozesskostenhilfebewilligung nach dem Zufallsprinzip eingeführt (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 16 m.w.N.), die es im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck der Prozesskostenhilfe verbietet, einer Partei, der raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe durch die erste Instanz bewilligt wurde, vorsorglich für den Fall der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse die Bildung von Rücklagen zur Bestreitung von Raten für zurückliegende Monate abzuverlangen.

Für die Zeit ab dem Abschluss des Mietvertrages der Antragstellerin zum 01.06.2006 besteht Ratenfreiheit, wovon auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2006 ausgeht. Diese Änderung der Verhältnisse ist im - auf Grund des Devolutiveffekts der Beschwerde hier gegebenen - Erstverfahren über die Festsetzung von Raten zu berücksichtigen (vgl. auch § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, wonach die (Erst-)Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu ändern ist).

Ende der Entscheidung

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