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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 20 WF 81/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1605 Abs. 2
20 WF 81/99

Leitsatz

§ 1605 Abs. 2 BGB

Zur Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB bei selbständiger Erwerbstätigkeit.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -


20 WF 81/99 2 F 220/99 PKH

Karlsruhe, 29. Dezember 1999

Familiensache

wegen Abänderung

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.08.1999 - 2 F 220/99 - aufgehoben.

Den Klägerinnen wird Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin, H. beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Abänderungsstufenklage nach § 323 ZPO.

Der Beklagte ist der Vater der Klägerinnen. Er stand bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 in abhängiger Beschäftigung, war anschließend arbeitslos und ist seit April 1997 selbständig erwerbstätig. Im Vorprozeß 5 F 77/98 des Amtsgerichts Pforzheim legte er auf ein Auskunftsverlangen der Klägerinnen vom Mai 1998 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seines Betriebes für den Zeitraum von April bis Dezember 1997 vor und wurde auf deren Grundlage durch Urteil vom Juli 1998 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 295 DM je Klägerin verurteilt; die Anrechnung von Kindergeld unterblieb nach § 1612 b Abs. 5 BGB.

Mit ihrer Stufenklage begehren die Klägerinnen - zunächst - die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte in der Zeit von Januar 1998 bis Juni 1999 und die Höhe einer - im Vorprozeß unbekannt gebliebenen - Abfindung, die der Beklagte anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1996 erhalten und angeblich zur Schuldtilgung verwandt hatte, sowie zur Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung 1998, der Einkommensteuererklärung 1998 und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Monate Januar bis Juni 1999; den außerdem verlangten Steuerbescheid für das Jahr 1997 hat der Beklagte bereits vorgelegt (AS 21 ff.)

Mit dem angegriffenen Beschluß (AS 31 ff.) hat das Familiengericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt: Das vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB gestellte Auskunftsbegehren sei unbegründet, da die Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, daß der Beklagte wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die Rechtsverfolgung der Klägerinnen hinreichende Erfolgsaussicht bietet und auch im übrigen die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerinnen vorliegen (§ 114 S. 1 ZPO).

Das Auskunftsbegehren der Klägerinnen scheitert nicht an der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Auskunftspflichtigen vor nicht notwendigen und deshalb unzumutbaren Auskunftsverlangen zu schützen (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1605 Rn. 15). § 1605 Abs. 2 BGB konkretisiert damit - vor dem Hintergrund des § 323 ZPO - in zeitlicher Hinsicht den allgemein im Recht des unterhaltsrechtlichen Auskunftsverlangens geltenden Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1982, 1189): Da bei bestehender Unterhaltspflicht gem. § 323 ZPO nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse eine Abänderung von Unterhaltsurteilen oder - nach Maßgabe von § 242 BGB - von anderen Unterhaltsregelungen rechtfertigen können, sind (nur) diejenigen Auskunftsverlangen nicht notwendig, deren Erfüllung - von vornherein erkennbar - zu Auskünften führen wird, auf deren Grundlage der Unterhaltsberechtigte die Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO überhaupt nicht überwinden kann und damit auch ein begründetes Unterhaltsabänderungsverlangen nicht zu stellen vermag; anderes gilt - wie § 1605 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB folgerichtig normiert - nur, wenn der spätere Erwerb wesentlich höherer Einkünfte wahrscheinlich ist und so die Wesentlichkeitsschranke übersprungen werden kann. Die Festsetzung der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB auf 2 Jahre beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, daß sich die Lebenshaltungskosten sowie Löhne und Gehälter innerhalb dieses Zeitraums nicht in dem nach § 323 ZPO vorausgesetzten Umfang ändern (Palandt/Diederichsen, a.a.O., mit Nachweis des Gesetzgebungsverfahrens). Demgemäß setzt § 1605 Abs. 2 BGB demjenigen Auskunftsverlangen Grenzen, das auf allgemeine Einkommenssteigerungen gestützt ist. Liegt aber eine atypische Einkommensentwicklung vor, die selbst erkennbar zu einer Überwindung der Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO führen kann, greift die Schranke des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, so daß auch vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft verlangt werden kann (Palandt/Diederichsen, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 1991, 594). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Infolge des Betriebsaufbaus ist auf Seiten des Beklagten eine atypische Einkommensentwicklung gegeben. Die im Vorprozeß vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfaßte lediglich den Anfangszeitraum der selbständigen Tätigkeit von April bis Dezember 1997. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aufgrund der fortschreitenden Marktdurchdringung des Unternehmens des Beklagten mit einer positiven Einkommensentwicklung zu rechnen. Der Zeitraum, für den die Klägerinnen hier Auskunft begehren, ist geeignet, einen repräsentativen Überblick über die betriebliche Gewinnentwicklung zu geben. Im vorliegenden Fall tritt die Besonderheit hinzu, daß im Vorprozeß aufgrund der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1997 ein Mangelfall angenommen wurde und der Beklagte trotz seiner gegenüber den Klägerinnen bestehenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nur zur Zahlung von unter dem maßgebenden Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung liegenden Unterhaltsbeträgen verurteilt worden ist. In Anbetracht dieser relativ niedrigen Beträge stellt die Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO keine allzu strengen Voraussetzungen an ein schlüssiges Unterhaltsabänderungsverlangen, so daß auch eine moderate Einkommensverbesserung zu einer Unterhaltsanpassung führen kann.

Ist aber die Sperre des § 1605 Abs. 2 BGB überwunden, können die Klägerinnen auch Auskunft über die - vollständig unbekannte - Höhe der von dem Beklagten im Jahre 1996 bezogenen Abfindung verlangen. Da Abfindungen je nach ihrer Höhe auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Abfindung des Beklagten auch die Höhe des im vorliegenden Verfahren auszuurteilenden Unterhalts beeinflusst; ob die Abfindung berechtigt zur Schuldtilgung verwandt wurde, ist im Betragsverfahren zu prüfen.

Der Anspruch der Klägerinnen auf Vorlage der geforderten Einkommensunterlagen folgt aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Fassung des Klageantrags wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte den Steuerbescheid für das Jahr 1997 bereits vorgelegt hat.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.



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