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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 21 W 20/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
Erörterung der Sache im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nur die Erörterung eines rechtshängigen Gegenstandes in dem diesen Gegenstand selbst betreffenden Gerichtsverfahren. Eine Miterörterung in einem anderen Gerichtsverfahren lässt die Erörterungsgebühr nicht entstehen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

21 W 20/03

Karlsruhe, den 2. September 2003

In Sachen

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 20. Februar 2003 - 11 O 206/02 KfH - abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 17.01.2003 sind an Kosten zu erstatten: 2.780,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2003 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.760,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Erörterungsgebühr verdient hat, welche der Antragsgegnerin zu erstatten wäre.

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg - Kammer für Handelssachen - ging am 18.12.2002 der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Dieser Antrag wurde zunächst nicht zugestellt. Am 20.12.2002 fand im parallelen Hauptsacheverfahren (11 O 190/02 KfH) vor derselben Kammer Verhandlungstermin statt. Das Terminsprotokoll (Aktenseite 33) enthält folgende Passage:

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert, vor allem auch mit Hinblick auf die am 19. Dezember 2002 beantragte einstweilige Verfügung (Az.: 11 O 206/02 KfH).

Sodann erhält Rechtsanwalt L. nach entsprechender Bevollmächtigung die Doppel des einstweiligen Verfügungsantrages und verzichtet auf förmliche Zustellung.

Sodann schließen die Parteien ... folgenden Zwischenvergleich:

...

§ 3

Diese Einigung gilt bis zum nächsten Verhandlungstermin am 10. Januar 2003. Nach diesem Zeitpunkt sind beide Seiten in ihren Handlungsmöglichkeiten nicht mehr beschränkt. D. h. die Klägerin kann ihr Zurückbehaltungsrecht weiter ausüben, die Beklagte gemäß dem einstweiligen Verfügungsantrag weiter vorgehen. Die Klägerin wird insoweit allerdings auf den Einwand ermangelnder Eilbedürftigkeit verzichten.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2003 beantragte die Antragsgegnerin Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss der Kammer vom 17.01.2003 wurde der Antrag zurückgewiesen, der Antragstellerin wurden die Kosten auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde später wieder zurückgenommen.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 27.01.2003 (AS 81) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.02.2003 (AS 99) die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 5.540,00 € nebst Zinsen festgesetzt und hierbei insbesondere auch die geltend gemachte 10/10 Erörterungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von 2.760,00 € berücksichtigt.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.02.2003, eingegangen beim Landgericht Heidelberg am 26.02.2003, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Erörterungsgebühr wendet. Sie meint, weder durch den schriftsätzlich gestellten Antrag noch durch die Erörterung im parallelen Hauptsacheverfahren sei eine Erörterungsgebühr entstanden.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

II.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist eine Erörterungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 4, 40 BRAGO nicht entstanden, so dass insoweit die Antragsgegnerin auch keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist deshalb in Höhe von 2.760,00 € zurückzuweisen.

Durch die wechselseitige Einreichung von Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren ist eine Erörterungsgebühr zweifellos nicht entstanden. § 35 BRAGO, wonach auch im schriftlichen Verfahren Erörterungs- oder Verhandlungsgebühren entstehen können, gilt nicht für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da für dieses Verfahren mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 936, 922 ZPO; vgl. v. Eicken, in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 35 Rn. 12).

Auch durch die Miterörterung des Streitgegenstandes dieses Verfahrens im Verhandlungstermin des parallelen Hauptsacheprozesses 11 O 190/02 KfH ist eine Erörterungsgebühr nicht entstanden. Zwar ist eine solche Miterörterung ausweislich der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 17.03.2003 (AS. 116, 117) eindeutig erfolgt. Erörterung der Sache im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist aber nur die Erörterung eines rechtshängigen Gegenstandes in dem diesen Gegenstand selbst betreffenden Gerichtsverfahren. Eine Miterörterung in einem anderen Gerichtsverfahren lässt die Erörterungsgebühr nicht entstehen (OLG Karlsruhe, JurBüro 1980, 1525 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 70 f.; KG, JurBüro 1979, 385 ff.; LAG Sachsen-Anhalt, JurBüro 1997, 192 f.; Hessischer VGH, NVWZ-RR 1989, 392; v. Eicken, in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, § 31 Rn. 148). Der gegenteiligen Ansicht, wonach eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung eines anderen rechtshängigen Verfahrens miterörtert wird (LAG Nürnberg, JurBüro 1997, 525; OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.; OVG Berlin, AnwBl. 1999, 614 f.; Hessisches FG, EFG 2003, 490; Gebauer, in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 306; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 31 BRAGO Rn. 225) ist nicht zu folgen. Die im Jahr 1975 eingeführte Erörterungsgebühr verfolgte lediglich den Zweck, Gebührenausfälle in solchen Fällen zu vermeiden, in denen nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf eine Verhandlungsgebühr erwachsen würde, dies im Hinblick auf die konkrete Verfahrensweise des Gerichtes (Erörterung ohne formale Antragstellung) aber ausscheidet. Die Erörterungsgebühr soll einen adäquaten Ausgleich für eine nicht entstandene Verhandlungsgebühr bieten (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., "Erörterungsgebühr" Nr. 4.1; OLG Karlsruhe, JurBüro 1980, 1525 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 70 f.). Der bloßen Miterörterung in einem anderen rechtshängigen Gerichtsverfahren fehlt aber der Bezug zu einer möglichen Verhandlungsgebühr; eine wirksame Verhandlung ist nur in einem ordnungsgemäß anberaumten Verhandlungstermin des jeweiligen Verfahrens, nicht aber in einem fremden Prozess möglich. Auch die systematische Zusammenschau mit den anderen Gebührentatbeständen des § 31 Abs. 1 BRAGO zeigt, dass die Erörterungsgebühr nur bezüglich des im jeweiligen Verfahren selbst rechtshängigen Gegenstandes entstehen kann. Denn auch die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAGO genannten Gebühren entstehen nur bezüglich des Gegenstandes des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens (Göttlich/Mümmler, a.a.O.). Die von der Gegenansicht angeführten Billigkeitsaspekte (vgl. insbesondere OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.) vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Das gesamte System der Rechtsanwaltsvergütung nach fixen Gebührentatbeständen ist auf Schematisierung hin angelegt. Für die Entstehung der einzelnen Gebühr kommt es auf Umfang und Schwierigkeit der vom Rechtsanwalt konkret erbrachten Leistung nicht an. Dass die Miterörterung weiterer verfahrensfremder Gegenstände im Rahmen eines gerichtlichen Termins eine zusätzliche Vergütung (Erörterungsgebühr) nicht auslöst ist ebenso wenig unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden wie der Umstand, dass für eine lang dauernde, umfangreiche und schwierige Erörterung bei identischem Streitwert dieselbe Gebühr entsteht wie für einen kurzen Meinungsaustausch.

Somit steht dem Beklagtenvertreter die im Kostenfestsetzungsantrag vom 27.01.2003 angesetzte Erörterungsgebühr von 2.760,00 € nicht zu. Der entsprechende Betrag ist im Rahmen der Kostenfestsetzung abzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob auch die Miterörterung des Verfahrensgegenstandes in einem anderen Gerichtsverfahren die Erörterungsgebühr auslöst, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wird sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist für das anwaltliche Gebührenrecht durchaus bedeutsam. Angesichts der divergierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte und der unterschiedlichen Behandlung der Frage in der Kommentarliteratur ist sie klärungsbedürftig (vgl. zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung BGH, NJW 2003, 1943; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdnr. 11).

Ende der Entscheidung

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