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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 21 W 56/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 4 S. 2
GKG § 5 Abs. 2 S. 2
ZPO § 411 Abs. 3
1. § 5 Abs. 4 S. 2 GKG beschränkt - anders als § 5 Abs. 2 S. 2 GKG - den Beschwerderechtszug nicht.

2. Bei der Entscheidung, ob einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch wegen inhaltlicher Mängel des schriftlichen Gutachtens zu versagen ist, muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens mündlich (oder schriftlich) angehört werden kann (§ 411 Abs. 3 ZPO).


Geschäftsnummer: 21 W 56/03

03. November 2003

Oberlandesgericht Karlsruhe 21. Zivilsenat Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Beweissicherung

hier: Kostenbeschwerde

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2003 - 8 OH 8/01 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.441,87 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 14.08.2001 und Ergänzungsbeschluss vom 27.09.2002 schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dip.-Ing. H. hat u. a. mit Kostennote vom 30.04.2002 4.441,87 € abgerechnet. Die Antragsteller haben Vorschusszahlungen erbracht gehabt; die Kostennote ist angewiesen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, das Gutachten sei "unbrauchbar", weshalb dem Sachverständigen jegliche Entschädigung zu versagen sei. Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen der Sachverständigenkosten hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 22.07.2003 in Höhe von 4.441,87 € zurückgewiesen. Gegen die am 11.08.2003 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Rückzahlung auch der auf die Sachverständigenkosten bezahlten weiteren 4.441,87 € erstreben. Sie halten auch das erste Gutachten vom 23.04.2002 für unverwertbar, weil es nicht möglich sei, "den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu überprüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen". Wegen ihres weiteren Vortrags in der Beschwerdeinstanz wird auf den Schriftsatz vom 25.08.2003 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten entschädigungswürdig ist, gehört zum Regelungsbereich des ZSEG, das insoweit einer ergänzenden Auslegung bedarf (BGH NJW 1976, 1154; NJW 1984, 870). Gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten kann der Gebührenschuldner nicht nach § 16 ZSEG vorgehen, da er nach § 16 Abs. 4 ZSEG nicht am Feststellungs- und Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Er kann jedoch gegen den Kostenansatz mit den Rechtsbehelfen der Erinnerung und der Beschwerde nach § 5 GKG vorgehen (BGH NJW 1984, 870, 871; Bleutge, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 12).

b) Nach § 5 Abs. 4 S. 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Zwar ist die Hauptsachentscheidung - Erlass eines Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren - nicht anfechtbar (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO). Jedoch enthält § 5 Abs. 4 S. 2 GKG - anders als § 5 Abs. 2 S. 2 GKG - keine Beschränkung des Beschwerderechtszuges in Fällen, in denen die Hauptsache unanfechtbar ist. § 5 Abs. 4 S. 2 GKG stellt vielmehr lediglich klar, dass die nächsthöhere Instanz auch dann entscheidet, wenn in der Hauptsache eine Sprungrevision statthaft ist (vgl. Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 5. Aufl., 2003, § 5 Rn. 22 u. 20). Der Rechtsmittelzug nach § 5 GKG ist damit unabhängig von der Hauptsache geregelt (Oestich/Winkler/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2001, § 5 Rn. 58), soweit nicht § 5 Abs. 2 S. 2 GKG eingreift.

Die neue Regelung der ZPO im Zuge des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.06.2001 (BGBl I, 1887) beinhaltet zwar unter anderem den Gedanken, dass der Rechtsmittelzug gegen Nebenentscheidungen nicht weitergeht als der Rechtsmittelzug gegen die Hauptsacheentscheidung (vgl. etwa §§ 91 a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Änderung betraf allerdings § 5 GKG nicht. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers dazu muss entnommen werden, dass er es wegen der eigenständigen und abschließenden Regelung des § 5 GKG beim bisherigen Rechtszustand hat belassen wollen (vgl. Schütt, MDR 2002, 986, 987).

c) Erinnerung und Beschwerde sind an keine Frist gebunden (§ 5 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Rechtsbehelfe sind auch noch nach vorbehaltloser Erfüllung der Kostenschuld bis zum Eintritt der Verjährung zulässig (OLG Karlsruhe, Justiz 1968, 230; Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 5. Aufl., 2003, § 5 Rn. 3).

2. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2003 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 6. Oktober 2003 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

a) Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Werkvertrags. Seine Vergütung nach § 3 ZSEG bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit (Bleutge, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens nach dem Gesetz kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen und ob das Gutachten verwertet werden kann.

Der Entschädigungsanspruch ist dem Sachverständigen lediglich dann zu versagen, wenn in seiner mangelhaften Leistung gleichzeitig eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt und das Gutachten aus diesem Grunde nicht zu verwerten ist (OLG Koblenz DB 1993, 1975; Bleutge, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 9, 12.1, 12.4). Auf den Grad des Verschuldens des Sachverständigen kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 1 ZSEG Rn. 46-49).

b) In Rechtsprechung und Rechtslehre sind vier Fallgruppen anerkannt, bei deren Vorliegen dem Sachverständigen ein Entschädigungsanspruch zu versagen ist (vgl. Bleutge, Kommentar zum ZSEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 45; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 1 ZSEG Rn. 46-48). Im vorliegenden Falle berufen sich die Antragsteller auf die Fallgruppe, dass das Gutachten aufgrund grober inhaltlicher Mängel, insbesondere weil der Sachverständige die gestellten Beweisfragen nicht oder nur unvollständig beantwortet habe, unverwertbar sei.

Wie das Landgericht Mannheim im angefochtenen Beschluss und auch im Nichtabhilfebeschluss zurecht ausgeführt hat, liegen diese Voraussetzungen indessen nicht vor.

Die Antragsteller verkennen zunächst, dass bei einzelnen, auch mehreren Mängeln des Sachverständigengutachens nach §§ 492, 411 Abs. 4 ZPO zu verfahren ist. Danach kann der Sachverständige sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im anschließenden Hauptsacheprozess auch auf Antrag einer Partei zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens geladen und angehört werden. So ist etwa anerkannt (BGH NJW 1981, 2009), dass ein unzulängliches, unvollständiges oder dem Gericht unverständliches schriftliches Gutachten keine Ermessensfreiheit gibt, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen; bei Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens, bei Widersprüchen oder bei Mißverständnissen des Sachverständigen bezüglich der ihm vorgegebenen Anschlusstatsachen ist eine Anhörung des Sachverständigen geboten (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 411 Rn. 5). Diese Anhörung des Sachverständigen soll das Gutachten nicht wiederholen, sondern der Partei Gelegenheit geben, Fragen zur Erläuterung und Ergänzung zu stellen. Dann aber ist ein schriftliches Gutachten, das es Gericht und Parteien "nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu überprüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen" nicht ohne weiteres inhaltlich grob so mangelhaft, dass dem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch zu versagen ist.

Im vorliegenden Falle entspricht das Gutachten dem Beweisbeschluss und erfüllt den vom Gericht erteilten Auftrag, worauf das Landgericht zurecht hingewiesen hat.

Vor allem aber haben die Antragsteller ein Verschulden des Sachverständigen nicht dargetan. Wie ausgeführt ist der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen erst zu versagen, wenn der aufgezeigte grobe Mangel auch schuldhaft verursacht ist. Wie dem Senat aus anderen, vergleichbaren Fällen bekannt ist, hält sich das Sachverständigengutachten vom 23.04.2002 durchaus noch im Rahmen des Üblichen solcher "bautechnischen Beweissicherungs-Gutachten". Es nimmt - worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluss zurecht abhebt - zu allen Behauptungen der Antragsteller im Einzelnen Stellung; aus den getroffenen Feststellungen lässt sich erkennen, aus welchen Einzelpositionen sich die Sanierungskosten von rund 44.000,00 € brutto ergeben. Dass diese Feststellungen ergänzungs- und erklärungsbedürftig sind, steht außer Frage.

3. Nach § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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