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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 22 U 1/08 BSch
Rechtsgebiete: BGB, BHO, BinSchG, BinSchStrO
Vorschriften:
BGB § 249 | |
BHO § 55 | |
BinSchG § 2 | |
BinSchG § 3 | |
BinSchStrO § 6.28 Nr. 8 |
2. Grundsätzlich ist dem Geschädigten die Auswahl des zu beauftragenden Reparaturbetriebes vorbehalten, der Schädiger oder dessen Versicherer dürfen dem Geschädigten nicht einen von ihnen ausgewählten Reparateur aufdrängen Holt jedoch der Schädiger privat ein Schadensgutachten ein und beinhaltet dieses ein Reparaturangebot eines geeigneten Betriebes, so kann der Geschädigte dies nicht ignorieren.
3. Allerdings bleibt dem Geschädigten vorbehalten, der Auftragsvergabe eine (beschränkte) Ausschreibung vorzuschalten, wenn er - als öffentliche Hand - dazu verpflichtet ist. Die Tatsache, dass die Erforderlichkeit der Werkleistung durch einen Schädiger ausgelöst worden war, der als Schadensersatzpflichtiger gegenüber der geschädigten Öffentlichen Hand die Vergütung letztlich zu ersetzen hat, rechtfertigt nicht das Absehen von geltenden Vergaberechtsgrundsätzen.
4. Zahlt ein Wasser- und Schifffahrtsamt des Bundes wegen der Reparatur einer Schleuse Mehrwertsteuer an das ausführende Unternehmen, so umfasst ihr gegen den Schiffseigner bestehender Regressanspruch auch den der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Mehrwertsteueranteil.
Oberlandesgericht Karlsruhe Schifffahrtsobergericht Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 22 U 1/08 BSch
Verkündet am 05. Dezember 2008
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat das Oberlandesgericht - Schifffahrtsobergericht - Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2008 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Mainz vom 17. Dezember 2007 - 76 C 6/06 BSch - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.205,48 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.327,57 Euro vom 25.12.2005 bis 06.04.2006 und 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.205,48 Euro seit dem 07.04.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 9,95 Euro zu zahlen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main einschließlich der dazu gehörenden Ufer, Anlagen und Einrichtungen.
Die Beklagte ist Eignerin/Ausrüsterin des Motorgüterschiffes (MS) L..
Am 15.02.2005 um 19:55 Uhr durchfuhr MS L. talwärts die Main-Schleuse Kostheim. Bei der Einfahrt in die Nordkammer beschädigte das MS den Torsteg und das Geländer am Mitteltor. Ursächlich für den Schadenseintritt war ein Fahrfehler der Schiffsführung des MS L.. Unter den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach haftet.
Der Versicherer der Beklagten hat das Havariekommissariat T. mit der Erstellung einer Schadenstaxe beauftragt. Deren Sachverständiger besichtigte den Schaden einen Tag nach der Havarie und holte ein Reparaturkostenangebot der Firma O. GmbH ein (Nettosumme: 3.989,00 Euro), das diese gegenüber der Firma T. unter dem 21.02.2005 abgab und das inhaltlich zum Gegenstand der Schadenstaxe gemacht wurde.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wies die Klägerin die Beklagte auf ihre Schadensersatzpflicht hin und führte sodann eine auf 3 Firmen beschränkte Ausschreibung durch. Am 15.06.2005 vergab die Klägerin die Instandsetzung des Havarieschadens an die Firma B. GmbH. Diese stellte mit Datum vom 15.07.2005 gegenüber der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 8.451,76 Euro. Die Klägerin forderte mit Rechnung vom 24.11.2005 von der Beklagten die für die Schadensbehebung angefallenen Kosten mit Zahlungsziel 24.12.2005 insgesamt den Betrag von 12.327,57 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt:
Gemeinkostenzuschlag | Gesamt | ||
Personalkosten WSA 1.029,62 Euro | 308,89 Euro | 1.338,51 Euro | |
Stoffkosten WSA 192,60 Euro | 9,26 Euro | 211,86 Euro | |
Fahrzeugkosten WSA 2.582,72 Euro | 2.582,72 Euro | ||
Sonstiges (Rechnung | |||
Fremdfirma inkl. MWST) 7.449,52 Euro | 744,96 Euro | 8.194,48 Euro | |
Insgesamt | 12.327,57 Euro |
Am 05.04.2006 teilte der Versicherer der Beklagten der Klägerin mit, dass er einen Betrag in Höhe von 8.122,05 Euro überwiesen habe. Die Wertstellung der Zahlung erfolgte mit Datum 07.04.2006 auf dem Konto der Klägerin.
Die Beklagte hatte die Personal-, Fahrzeug- und Stoffkosten einschließlich der Gemeinkostenzuschläge (insgesamt 4.133,09 Euro) beglichen. Bezüglich der in Rechnung gestellten Kosten der Firma B. GmbH in Höhe von 8.194,48 Euro erstattete die Beklagte lediglich den Betrag in Höhe von 3.989,00 Euro. Dies entspricht der Nettobetragssumme des Angebotes der Firma O. GmbH.
Die Klägerin berechnet die Klageforderung wie folgt:
Differenz zwischen Nettoangebot der Rechnung Fa. B. (6.422,00 Euro) und Nettoangebot Fa. O. (3.989,00 Euro | ) 2.433,00 Euro |
Mehrwertsteuer auf das Nettoangebot der Fa. B. (6.422,00 Euro) | 1.027,52 Euro |
Gemeinkostenzuschlag (10 % der Rechnung der Firma B. | 744,96 Euro |
Gesamtsumme | 4.205,48 Euro |
Mit Schreiben vom 1.3.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzen einer letztmaligen Zahlungsfrist von zwei Wochen erneut zur Zahlung auf. Unter dem 25.4.2006 erfolgte an den Versicherer der Beklagten eine weitere Mahnung.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen:
Das Angebot der Fa. O. GmbH habe nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen. Im Übrigen habe dieses Unternehmen aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.205,48 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz aus 12.327,57 Euro vom 25.12.2005 bis 06.04.2006 und 5 % Punkten Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz aus 4.205,48 Euro seit dem 07.04.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 9,95 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Fa. O. GmbH würde auch unter Berücksichtigung der Ausschreibungsbedingungen das günstigste Angebot vorgelegt haben. Ihr habe der Auftrag erteilt werden können und müssen. Die Klägerin habe die Mehrwertsteuer durch das ausführende Bauunternehmen bereits erhalten und könne daher diese nach schadensrechtlichen Grundsätzen nicht ein zweites Mal nun vom Schädiger ersetzt verlangen. Hätte die Klägerin den Auftrag an den ausführenden Unternehmer nicht im eigenen Namen erteilt, sondern dem Schädiger angeboten, einen solchen Auftrag selbst zu erteilen, so wäre die Beklagte in der Lage gewesen, die anfallende Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer geltend zu machen, sodass die gesamte Schadensregulierung umsatzsteuerneutral hätte erfolgen können.
Das Schifffahrtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 19.11.2007 Bezug genommen.
Mit am 17.12.2007 verkündetem Urteil, auf das wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Schifffahrtsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 638,24 Euro nebst 5 % Punkten über dem gesetzlichen Zinssatz hieraus seit dem 25.12.2005 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4,98 Euro. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe der Fa O. GmbH den Reparaturauftrag erteilen können und müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Klägerin Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen, die sie ihrerseits an das beauftragte Unternehmen habe zahlen müssen.
Gegen dieses Urteil wenden sich, jeweils soweit sie unterlegen sind, die Klägerin mit der Berufung und die Beklagte mit der Anschlussberufung.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend vor:
Entgegen der Entscheidung des Schifffahrtsgerichts habe das Angebot der Firma O. GmbH nicht den Bedingungen des WSA entsprochen. Dies habe auch die Beweisaufnahme ergeben. Das Schifffahrtsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Beklagten habe oblegen, konkret darzustellen, zu welchem Preis die Firma O. GmbH tatsächlich die klagegegenständlichen Reparaturen unter Berücksichtigung der Ausschreibungsunterlagendurchgeführt hätte und inwiefern der Klägerin eine schuldhafte Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könne. Das befristete Angebot der Firma O. GmbH sei zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht mehr existent gewesen und hätte auch nicht berücksichtigt werden dürfen. Die im Baustellen-Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen seien zur ordnungsgemäßen Reparatur des streitgegenständlichen Schadens erforderlich gewesen. Die im Angebot der Firma B. GmbH vom 1.6.2005 angegebenen Preise, die nach Auftragserteilung auch Gegenstand der Rechnung vom 15.07.2005 gewesen seien, seien ortsüblich und angemessen gewesen, so dass die Klägerin dieses Unternehmen ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht habe beauftragen dürfen. Ein freie Vergabe der Leistungen sei nicht in Betracht gekommen. Gemäß § 55 Abs. 1 BHO müsse dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. "Besondere Umstände" hätten nicht vorgelegen, sodass öffentlich ausgeschrieben worden sei. Da die Schwellenwerte nicht überschritten wurden, habe nach den Vergabevorschriften des Bundes beschränkt ausgeschrieben werden können und müssen.
Gemäß Ziffer 1.1 (11) des Vergabehandbuches W 2102 finde die beschränkte Ausschreibung statt, wenn mindestens eine der in § 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Eine freihändige Vergabe dürfe nach Ziffer 1.1(13) nur stattfinden, wenn einer der in § 3 Nr. 4 VOB/A genannten Gründe vorliege, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund des geringen Auftragswertes sei der Aufwand für eine öffentliche Ausschreibung sowohl für das zuständige WSA Aschaffenburg als auch für etwaige Bieter unverhältnismäßig hoch. Dementsprechend sei eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1 a VOB/A zulässig und geboten gewesen. Dem WSA seien hinreichend leistungsfähige Firmen bekannt gewesen, sodass auf einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb zur Markterkundung habe verzichtet werden können. Angebote solcher leistungsfähigen Firmen seien eingeholt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. auf ihre Berufung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Mainz vom 17.12.2007 - 76 C 6/06 BSch - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.205,48 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz aus 12.327,57 Euro vom 25.12.2005 bis 06.04.2006 und 5 % Punkten Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz aus 4.205,48 Euro seit dem 07.04.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 9,95 Euro zu zahlen.
2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. auf ihre Anschlussberufung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Mainz vom 17.12.2007 - 76 C 6/06 BSch - die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt, soweit ihr günstig, das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:
Der Fa. O. GmbH habe der Auftrag erteilt werden können und müssen. Auf eine erneute Entrichtung der Mehrwertsteuer habe die Klägerin keinen Anspruch, nachdem sie als öffentliche Hand für den umsatzsteuerpflichtigen Vorgang die Mehrwertsteuer bereits erhalten habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen - mit Ausnahme des nicht nachgelassenen und daher unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 4.12.2008 - sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die gemäß §§ 2, 3 BinSchG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6.28 Nr. 8 BinSchStrO begründete Haftung der Beklagten als Eignerin/Ausrüsterin des MS L. auf Ersatz der der Klägerin durch die am 15.02.2005 erfolgte Anfahrung des Torstegs und des Geländers in der Nordkammer der Main-Schleuse Kostheim entstandenen Schäden steht dem Grunde nach unter den Parteien außer Streit. Sie folgt daraus, dass der Schiffsführer gegen § 6.28 Nr. 8 BinSchStrO verstieß, wonach die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bei Einfahrt in die Schleuse derart anzupassen ist, dass ein sicheres Abstoppen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusenanlage vermieden wird.
2. Die Klage ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte hat den noch offenen Restbetrag aus der Rechnung der Klägerin vom 24.11.2005 in Höhe von 4.205,48 Euro zu bezahlen.
a) Ein Geschädigter hat darzulegen und zu beweisen, dass die als Schadensersatz für eine durchgeführte Reparatur verlangten Kosten erforderlich waren. Es muss also nicht umgekehrt der Schädiger beweisen, dass der Geschädigte den Schaden nicht gering gehalten hat (vgl. dazu auch Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap.3, Rdnr.11). Der Geschädigte kann allerdings seiner Darlegungslast zunächst durch Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung entsprechen, der Schädiger kann sodann substantiiert Zweifel an einzelnen Rechnungsposten vortragen.
Grundsätzlich ist dem Geschädigten die Auswahl des zu beauftragenden Reparaturbetriebes vorbehalten, der Schädiger oder dessen Versicherer dürfen dem Geschädigten nicht einen von ihnen ausgewählten Reparateur aufdrängen (so zutreffend auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. § 24, Rdnr. 42). Holt jedoch der Schädiger privat ein Schadensgutachten ein und beinhaltet dieses ein Reparaturangebot eines geeigneten Betriebes, so kann der Geschädigte dies nicht ignorieren. Allerdings bleibt dem Geschädigten vorbehalten, der Auftragsvergabe eine beschränkte Ausschreibung vorzuschalten, wenn er - als öffentliche Hand - dazu verpflichtet ist.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin an die Firma B. GmbH erteilte Auftrag ebenso wie die Erfüllung der von dieser geforderten Vergütung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Eine bindende kontradiktorische Schadenstaxe war nicht aufgenommen worden. Aber auch ein die Klägerin bindendes Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe war nicht eingeholt worden. In der "Schadenstaxe" des von dem Versicherer der Beklagten beauftragten Havariekommissariats T. GmbH wird lediglich ein Angebot der Firma O. GmbH vom 21.02.2005 wiedergegeben, das den im später erstellten Baustellen-Leistungsverzeichnis beschriebenen Anforderungen zwar im Wesentlichen, jedoch nicht in allen Einzelheiten entsprach.
Die Klägerin hat zwar erst im zweiten Rechtszug das ihrer Auftrageserteilung zugrundeliegende - mit Einzelpreisen versehene - Angebot des letztlich ausführenden Unternehmens vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin jedoch weder einzelne Leistungen als nicht erforderlich bestritten noch hat sie einzelne Preise als unangemessen angegriffen, sondern sich auf ihre Auffassung konzentriert, ungeachtet der Einzelpreise habe das im Gesamtergebnis preislich günstiger erscheinende Angebot der Firma O. GmbH (das diese gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Havariekommissariat T. abgegeben hatte) aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten die Klägerin veranlassen müssen, die Fa O. GmbH in die Vergabe einzubeziehen und letztlich dieser den Auftrag zu erteilen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Klägerin hat auf einen entsprechenden Aufklärungshinweis des Senats die Rechtsgrundlagen für die von ihr vorgetragene Erforderlichkeit einer beschränkten Ausschreibung unwiderlegt dargetan. Danach muss gemäß § 55 Abs. 1 BHO dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Derartige besondere Umstände lagen nicht vor, sodass ausgeschrieben werden musste. Insbesondere die Tatsache, dass die Erforderlichkeit der Werkleistung durch einen Schädiger ausgelöst worden war, der als Schadensersatzpflichtiger gegenüber der geschädigten Öffentlichen Hand die Vergütung letztlich zu ersetzen hat, rechtfertigt nicht das Absehen von geltenden Vergaberechtsgrundsätzen.
Da die Schwellenwerte nicht überschritten wurden, konnte nach den Vergabevorschriften des Bundes beschränkt ausgeschrieben werden. Nach dem nicht widerlegten Klägervortrag erschien aufgrund des geringen Auftragswertes der Aufwand für eine öffentliche Ausschreibung sowohl für das zuständige WSA A. als auch für etwaige Bieter unverhältnismäßig hoch. Dem WSA waren hinreichend leistungsfähige Firmen bekannt, sodass auf einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb zur Markterkundung verzichtet werden konnte. Angebote solcher leistungsfähigen Firmen wurden eingeholt. Im Rahmen der beschränkten Ausschreibung mit dem detailliert beschriebenen Leistungsverzeichnis wurde die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten der Klägerin für 11.901,60 Euro, 10.727,33 Euro sowie 7.449,52 Euro angeboten. Nachdem das Angebot der Firma B. GmbH über 7.449,52 Euro das günstigste Angebot mit aus Sicht des WSA ortsüblichen und angemessenen Preisen darstellte, konnte dieses angenommen werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war unter den vorliegenden Umständen die Klägerin nicht aus schadens(minderungs)rechtlichen Gesichtspunkten gehalten, der Firma O. GmbH den Reparaturauftrag zu erteilen oder sie in den Kreis der Anbieter einzubeziehen. Nach vergaberechtlichen Grundsätzen dürfen bereits vorbefasste Unternehmen an der Ausschreibung nicht beteiligt werden. Die Firma O. GmbH hatte am 21.02.2005 den Kostenvoranschlag an die Firma T. abgegeben. Daraus ergab sich für die Klägerin, dass die Firma O. GmbH bereits seit Februar in Kenntnis des Schadensfalls war und sich auf einen möglichen Auftrag einstellen konnte. Der Zeuge N. hat bei seiner Vernehmung vor dem Schifffahrtsgericht in diesem Zusammenhang bekundet, dass die Firma O. GmbH (anders als die anderen Bieter im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens) am 17.02.2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und sich ca. vier Stunden mit der Angebotserstellung beschäftigt hatte. Durch die Ortsbesichtigung und die unmittelbare Schadensaufnahme vor Ort verfügte die Fa. O. GmbH hinsichtlich des Schadensumfangs an Torsteg und Geländer am Mitteltor bessere Kenntnisse gegenüber den anderen Bietern und hatte somit aus Sicht der Klägerin für die Angebotserstellung einen Wettbewerbsvorteil. Dementsprechend hätte nach ihrem Dafürhalten das Angebot der Firma O. GmbH von der Klägerin auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn es zum Zeitpunkt der am 13.05.2005 erfolgten Ausschreibung noch existent (und nicht nur bis zum 30.04.2005 befristet) gewesen wäre. Da mangels Vorliegens der vergaberechtlichen Voraussetzungen auch eine freihändige Vergabe nicht erfolgen durfte, konnte die Klägerin (falls sie dies gewollt hätte) der Firma O. GmbH auch nicht auf diesem Wege den Auftrag erteilen.
Da Klägerin im zweiten Rechtszug das ihrer Auftrageserteilung zugrundeliegende detaillierte, 18 Leistungspositionen und mit Einzelpreisen versehene umfassende Angebot des letztlich ausführenden Unternehmens vorgelegt hat, die Beklagte hierauf jedoch weder einzelne Leistungen als nicht erforderlich bestritten noch einzelne Preise als unangemessen angegriffen hat, und auch für den Senat eine derartige Nichterforderlichkeit oder Unangemessenheit nicht ersichtlich ist, war ohne hierzu Sachverständigenbeweis zu erheben, der Klage der Höhe nach zu entsprechen.
c) Der Zinsanspruch ist ebenso wie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Auslagen gemäß § 288 BGB begründet.
B
Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, aber angesichts der vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 2005, 39) nicht begründet, wonach dann, wenn die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer beschädigten Sache Umsatzsteuer an eine Fachfirma zahlt, ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zusteht. Die Ansicht der beklagten Schädigerin, es müsse zur umsatzsteuerlichen Erleichterung ihr Gelegenheit gegeben werden, die Fachfirma zu beauftragen, vermag der Senat nicht zu teilen.
So hat das Schifffahrtgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin den Ersatz der Umsatzsteuer von der Beklagten zu fordern berechtigt ist, die sie an den ausführenden Unternehmer zu zahlen hatte. Die Klägerin muss sich nicht den Umsatzsteueranteil im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung anrechnen lassen. Sofern die Beklagte meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da im damals zu entscheidenden Fall der Schädiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei, trifft dies nicht zu. Zum einen geht aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht hervor, dass der damalige Schädiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Zum anderen wäre dies auch nicht entscheidungserheblich, da es allenfalls um die Frage geht, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigt.
Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und dem Schädiger nicht unangemessen entlastet.
Ein Vorteilsausgleich kann danach nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadenfalles einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar ist im Rahmen der durchgeführten Reparaturarbeiten der Schleusenanlage Umsatzsteuer - ebenso wie bei anderen Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - tatsächlich angefallen. Auch war die Pflicht der Firma B. GmbH, diese an das Finanzamt abzuführen, adäquat kausal durch die Beschädigung des Torstegs und des Geländers am Mitteltor durch MS L. verursacht; dennoch kann eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Die Besteuerung des Umsatzes gemäß § 1 Abs. 1 UStG als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorganges dient, wie andere Steuerarten, der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte. Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die Klägerin bei Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer (B. GmbH) bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten - wie bei jedem anderen Geschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt.
Soweit die Klägerin infolge der Reparatur der Schleusenanlage in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, führt dies nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleiches. Während der Schaden im Bereich der Bau- und Unterhalts der Bundeswasserstraßen aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der Klägerin nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt infolge der Leistung des Werkunternehmers an und steht der Klägerin deshalb steuerrechtlich zu.
Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht auf ihren Vorschlag eingegangen, dass die Beklagte den Reparaturauftrag selbst erteile und sodann ihre vertraglichen Ansprüche gegen das die Reparaturen ausführende Unternehmen an sie abtrete, widerspricht dies allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, wonach jeder Geschädigte berechtigt ist, notwendige Reparaturarbeiten an seinem Eigentum selbst in Auftrag zu geben.
C
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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