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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 22 U 4/05 BSch
Rechtsgebiete: BGB, BinSchG


Vorschriften:

BGB § 216
BGB § 823 Abs. 1
BinSchG § 2
BinSchG § 3
BinSchG § 102 Nr. 5
BinSchG § 103
1. Vermietet der Eigentümer einen Schubleichter und entsteht bei dessen Verwendung durch den Mieter in Folge unzureichender Fixierung der Lukenabdeckbleche einem Dritten ein Sturmschaden an und in einem Gebäude, so haftet der Mieter und nicht der Eigentümer des Schubleichters wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Auf das Bestehen eines wirksamen ausdrücklichern Übernahmevertrages kommt es nicht an. Vielmehr kann sich die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht konkludent aus der Übernahme der gefahrbringenden Sache und dem Übergang der Bereichszuständigkeit ergeben.

2. Ein Schiffsgläubigerrecht entsteht gemäß § 102 Nr. 5 BinSchG nur für Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3 BinSchG), nicht aber, wenn ein Schiffseigner oder ein Ausrüster, ohne Mitglied der Schiffsbesatzung zu sein, einen Schaden schuldhaft herbeiführt. Dessen - mangels Existenz einer Schiffsbesatzung - eigenes schuldhaftes Unterlassen, jemanden zu beauftragen, zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht für eine sichere Verankerung der Lukenabdeckung eines Schubleichters zu sorgen, kann daher ein Schiffsgläubigerrecht nicht begründen.


Oberlandesgericht Karlsruhe Schifffahrtsobergericht Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 22 U 4/05 BSch

Verkündet am 29. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat das Oberlandesgericht - Schifffahrtsobergericht - Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2005 durch Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Kehl vom 30. November 2004 - 4 C 720/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Sturmschadens am 27.10.2002 im Kehler Hafengebiet in Anspruch.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Schubleichters "V", einem unbemannten, 1982 gebauten Boot. Dieses und drei weitere Schubleichter überließ sie für 180 Tage der Firma B. (Streitverkündete).

Die Klägerin betreibt im Hafen Kehl Lager- und Umschlagsanlagen und unterhält Silos und Lagerbunker sowie Freilagerflächen und hatte an die Firma B. eine Zementumschlaganlage vermietet.

Die Firma B. ließ die gemieteten Schubleichter nach einer Inspektion durch die Firma E. mit Zement beladen und am 27.04.2002 durch Schubboote der Reederei C. zunächst in den Hafen Straßburg und Anfang Oktober 2002 von Straßburg in den Hafen Kehl bringen, wo der Zement nach und nach von der Klägerin je nach freier Kapazität umgeschlagen werden sollte.

Während drei Schubleichter bereits entladen waren, lag SL "V" am 27.10.2002 noch voll beladen im Kehler Hafen an einem der Hafenverwaltung gehörenden Kai in unmittelbarer Nähe des Geländes der Klägerin. Durch einen Sturm am Abend dieses Tages wurden zunächst ein Lukendach und dann in einer Kettenreaktion 16 weitere Lukendächer des Schubleichters abgedeckt und durch die Luft gewirbelt, wobei ein mit einem Rollladen versehenes Fenster im zweiten Stock des Bürogebäudes der Klägerin durchschlagen und dort befindliche Gegenstände sowie die Hausfassade und ein Kran der Klägerin beschädigt wurden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es die Beklagte als Eigentümerin von SL "V" pflichtwidrig unterlassen habe, für eine ordnungsgemäße Abdeckung und Sicherung der Lukendächer zu sorgen. Es hätte ihr auffallen müssen, dass die Lukendächer nicht durch Stahlseile gesichert und an einigen Lukendächern nicht alle Befestigungsbügel vorhanden gewesen seien, was auch der von ihr beauftragte Sachverständige H. festgestellt habe. Die Beklagte hafte zudem als Schiffseignerin im Sinne von § 2 Abs. 2 BinSchG.

Sie selbst trage für den Schaden keinerlei Verantwortung, da der Schubleichter zum Zeitpunkt des Sturms noch voll beladen und von ihr noch nicht in Gewahrsam genommen worden sei. Er habe vielmehr noch am Schwergutumladeplatz der Hafenverwaltung gelegen, wohin er auf Veranlassung der Firma B. gebracht worden sei. Kenntnis vom genauen Standort des Schubleichters habe sie zum Zeitpunkt des Sturms nicht gehabt.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von € 21.959,59 entstanden. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr diesen Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 21.959,59 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt dazu vor, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da sie zwar Eigentümerin des Schubleichters, nicht aber Schiffseignerin im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetz sei; denn nicht sie selbst, sondern die Firma B. habe das Schiff zur Schifffahrt verwendet.

Auch der Vorwurf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten könne ihr nicht gemacht werden, da sie der Firma B. den Schubleichter in einem ordnungsgemäßen Zustand überlassen habe, was sich aus dem Schiffsattest vom 11.09.2000 ergebe, das nur Schiffe in einem ordnungsgemäßen Zustand erhielten.

Die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil zum Zeitpunkt des Sturms die Klägerin selbst für den Schubleichter verantwortlich gewesen sei. SL "V" sei spätestens am 06.05.2002 an der Kaimauer neben dem Gelände der Klägerin auf deren Anforderung abgelegt worden. Wie auch dem Gutachten des Sachverständigen H. entnommen werden könne, sei die Klägerin von der Firma B. beauftragt worden, den Schubleichter in der Zeit vom 21.10.02 bis zum 31.12.2002 im Hafenbecken zu lagern und zu löschen. Es sei zwischen der Klägerin und der Firma B. vertraglich vereinbart gewesen, je nach freier Kapazität den Schubleichter zu entladen und hierzu die einzelnen Luken zu öffnen und wieder ordnungsgemäß zu sichern. Diesen Pflichten sei die Klägerin offensichtlich nicht nachgekommen.

Schließlich könne es der Beklagten nicht angelastet werden, wenn sich bei einem Sturm mit Orkanstärke Lukendächer lösten; dies sei vielmehr ein typischer Fall höherer Gewalt. Eine Befestigung mit Stahlseilen sei zu einer ordnungsgemäßen Befestigung nicht erforderlich; vielmehr seien die Lukendächer mit Klampen am Dennebaum zu befestigen und dann dicht. Sämtliche Klampen, Sturmhaken und Ösen seien in Ordnung gewesen. Zwar könne noch eine Segelleine durch die Ösen gezogen werden, was aber nur eine zusätzliche Sicherung darstelle, die zudem am konkreten Schadensverlauf aufgrund der Heftigkeit des Sturms nichts geändert hätte. Eine solche sei am Schubleichter vorhanden gewesen, als er von der Firma B. übernommen worden sei. Sollte sie nicht angebracht gewesen sein, hätte dies die Klägerin zu verantworten. Bei Überlassung des Schubleichters an die Firma B. seien auch an sämtlichen Lukendächern alle Befestigungsbügel vorhanden gewesen. Dem Gutachten des Sachverständigen H. sei zu entnehmen, dass einige davon durch den Sturm abgerissen worden seien.

Sie bestreitet fürsorglich die Höhe des geltend gemachten Schadens und trägt hierzu vor, dass keine Einkaufsbelege vorgelegt worden seien, so dass der Abzug "neu-für-alt" nicht berechnet werden könne. Es würden lediglich Angebote vorgelegt.

Das Schifffahrtsgericht hat Beweis erhoben. Sowohl die Klägerin (I, 139) als auch die Beklagte (I, 323) haben der Firma B. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Mit Urteil vom 30.11.2004, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Schifffahrtsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Die Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig. Wenn das Schifffahrtsgericht meine, die Firma B. sei für die ordnungsgemäße Sicherung zuständig gewesen, so übersehe es, dass es nicht um die Ladungssicherung gehe, sondern um die Sicherheitsausstattung des Schubleichters im allgemeinen. Die Befestigungsbügel seien nicht durch den Sturm abgerissen worden, sondern hätten von vorneherein gefehlt. Jedenfalls hafte die Beklagte auch als Schiffseignerin gemäß §§ 2, 3, 102 ff BinSchG. Zugunsten der Klägerin sei ein Schiffsgläubigerrecht entstanden.

Die Klägerin beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil des Schifffahrtsgerichts Kehl abzuändern und nach ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und trägt ergänzend vor:

Der Schubleichter habe sich bei der Übergabe an die Firma B. in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Dies gehe auch aus einem Bericht der Firma E. hervor. Die Befestigungsbügel seien sämtlich an den Laderaumluken ordnungsgemäß vorhanden gewesen. An Bord sei eine Sicherheitsleine vorhanden gewesen, die durch die Befestigungsaugen hätte gezogen werden können.

Allein die Firma B., an die die Beklagte den Schubleichter vermietet hatte, sei Schiffseignerin, Ausrüsterin und Verkehrssicherungspflichtige gewesen. Firma B. habe ihrerseits für längere Strecken die Firma C. beauftragt. Für Verholungen des Schubleichters innerhalb des Hafens Kehl habe sich die Firma B. an die Klägerin gewandt, die dann von sich aus Schiffer angesprochen und beauftragt habe, den jeweils zu verholenden Schubleichter längsseits zu nehmen und zur Verladestelle der Klägerin zu verbringen. Die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Schiffsgläubigerrechts würden jedenfalls jetzt nicht vorliegen, da etwaige Ansprüche gegen die Streitverkündete verjährt seien. Im übrigen komme § 3 BinSchG nicht zur Anwendung, da es für den Schubleichter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keine Schiffsbesatzung gegeben habe.

Wegen der der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg:

1. Unbegründet sind die Angriffe der Berufung gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts, das die primär auf Zahlung gerichtete Klage deshalb abwies, weil der Klägerin ein Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte nicht zusteht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, als Eigentümerin von SL "V" es pflichtwidrig unterlassen zu haben, am 27.10.2002 im Kehler Hafengebiet für eine ordnungsgemäße Abdeckung und Sicherung der Lukendächer zu sorgen. Vermietet der Eigentümer einen Schubleichter und entsteht bei dessen Verwendung durch den Mieter in Folge unzureichender Fixierung der Lukenabdeckbleche einem Dritten ein Sturmschaden an und in einem Gebäude, so haftet der Mieter und nicht der Eigentümer des Schubleichters wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Die Beherrschung eines bestimmten Gefahrenbereichs, aus dem Gefahren für Dritte resultieren können, führt zu einer Zustandsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Die Verkehrssicherungspflicht kraft Beherrschung eines bestimmten Bereichs trifft zwar oft zunächst den Eigentümer, sie ist aber nicht vom Eigentum abhängig. Entscheidend ist das Innehaben der tatsächlichen Gewalt, so dass den Mieter die Verkehrssicherungspflicht treffen kann (vgl. Wussow/Hemmerich-Dornick, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 3 TZ 5 m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Verkehrssicherungspflicht delegiert werden kann. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 394 m.w.N.). Dass bei Delegierung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen dieser andere auch dem Delegierenden selbst deliktsrechtlich haftbar sein kann, findet seine innere Rechtfertigung in dem Gedanken der - auf diese Weise veränderten - Bereichszuständigkeit. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten beruht nicht eigentlich auf dem Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen. Sie besteht gegebenenfalls auch dann, wenn dieser Vertrag rechtlich keinen Bestand hat. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Aufgrund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen oder Sachen vor Schaden zu bewahren. Auf das Bestehen eines wirksamen ausdrücklichern Übernahmevertrages kommt es nicht an. Vielmehr kann sich die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht konkludent aus der Übernahme der gefahrbringenden Sache und dem Übergang der Bereichszuständigkeit ergeben.

Das Schifffahrtsgericht geht aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden, getroffenen Feststelllungen zu Recht davon aus, dass der Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen die eigene Verkehrssicherungspflicht nicht nachzuweisen war. Sie hatte den Schubleichter der Streitverkündeten in einem ordnungsgemäßen, leeren Zustand überlassen. SL "V" war von der Firma E. inspiziert worden. Selbst wenn, wofür es weder einen Beweis, noch einen Anscheinsbeweis gibt, der zu Gunsten der Klägerin streiten würde, bei Übernahme des Schubleichters schon einzelne Befestigungsbügel abgebrochen gewesen sein sollten, so war es in der konkreten Situation doch allein Sache der Streitverkündeten, dafür zu sorgen, dass der beladene Schubleichter, als er im Kehler Hafen abgelegt wurde, eine sichere Befestigung der Lukendächer erhielt, indem die vorhandenen Befestigungseisen benutzt wurden und zusätzlich mit Seilen oder Dachbeschwerungen ein Abheben der Lukendächer verhindert wurde. Als Mieterin und tatsächliche und rechtliche Inhaberin der Sachgewalt über den Schubleichter hat die Streitverkündete es versäumt, die zur Wahrung der ihr obliegenden Verkehrsicherungspflicht erforderlichen und ohne weiteres zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Ob ein gegen sie gerichteter, tatsächlich aber bisher gerichtlich nicht verfolgter Anspruch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe begründet wäre und ob sich die Klägerin gerade von der Streitverkündeten aufgrund interner Absprachen oder üblicher Handhabung den Einwand des Mitverschuldens berechtigt entgegenhalten lassen muss, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden.

2. Die Beklagte haftet auch nicht selbst nach § 3 BinSchG, da zum Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses die Firma B. Ausrüsterin war. Das Schifffahrtsgericht hat zutreffend entschieden, dass, solange das Ausrüsterverhältnis bestand, die beklagte Schiffseigentümerin den Schubleichter nicht verwendete. Die Beklagte kann selbst auf Zahlung auch nicht deshalb in Anspruch genommen werden, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Firma B. nicht mehr Ausrüsterin war.

Der Schiffseigner ist nach § 3 Abs. 1 BinSchG für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Zur Schiffsbesatzung im Sinne dieser Vorschrift gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen (§ 3 Abs. 2 BinSchG). Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115). Hier hat zwischen der Streitverkündeten, bzw. der von ihr mit dem Verholen des Schubleichters Beauftragten, und der Beklagten kein Dienstverhältnis vorgelegen. Das unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt des dem Urteil des Bundesgerichtshofs. v. 19. Dezember 1977 - II ZR 148/76 (BGHZ 70, 127 ff.) zugrunde liegenden, wonach bei einem Schubverband, bei dem das schiebende und das geschobene Fahrzeug demselben Eigner gehören, dieser für das nautische Verschulden des Schiffsführers des schiebenden Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 BinSchG auch (nach dem früheren Haftungsrecht) mit dem geschobenen Fahrzeug haftet. Zutreffend hat daher das Schifffahrtsgericht eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall verneint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Haftung des Schiffseigners für das Verschulden einer beim Betrieb seines Fahrzeugs tätigen, jedoch nicht in seinen Diensten stehenden Person in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 BinSchG in Betracht kommen. So ist die Haftung des Eigners einer Schute für Schäden bejaht worden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, dass sich die Leute eines selbständigen Betriebes, den er betraut hatte, die stilliegende Schute zu bewachen, hierbei nachlässig verhalten haben (BGHZ 3, 34, 40 f.). Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; BGH Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571). Ferner hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der mit § 3 BinSchG übereinstimmenden seerechtlichen Regelung (§§ 481, 485 Satz 1 HGB) entschieden, dass der Reeder für Schäden Dritter aus Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens oder aus nautischen Fehlern der Besatzung eines seinem Schiff assistierenden Schleppers haftet (BGHZ 26, 152, 156; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74, LM § 485 HGB Nr. 13 = VersR 1976, 771, 772). Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313). Ferner wird die Haftung des Reeders für das Verschulden der nicht in seinen Diensten stehenden Personen auch damit begründet, dass sie bei ihrer Tätigkeit direkt oder mittelbar den Weisungen der Schiffsführung unterlegen haben (BGHZ 26, 152, 155; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 a.a.O.). Hingegen hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Reeders für Schäden aus der Tätigkeit der Leute eines selbständigen Stauereiunternehmens abgelehnt, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z.B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten erteilt hatte (BGHZ 70, 113, 116). Er hat ausgeführt, dass hier eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer den seerechtlichen Bestimmungen (wie auch dem Binnenschifffahrtsgesetz - vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, VersR 1982, 1047, 1048/1049) unbekannten Gefährdungshaftung annähere; auch gehe eine derartige Haftungserweiterung in unzulässiger Weise daran vorbei, dass § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst verrichtenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen. Mithin scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 BinSchG aus.

3. Der Klägerin steht schließlich auch nicht als Schiffsgläubigerin nach §§ 102 Nr.5, 103 BinSchG an dem Schubleichter ein Pfandrecht zu, das sie dazu berechtigte, von der Beklagten zu verlangen, die Zwangsvollstreckung in SL "V" wegen einer Forderung der Klägerin gegen die Streitverkündete als seinerzeitige Ausrüsterin zu dulden.

Zwar konnte die Pfandklage zu Recht gegen die beklagte Schiffseignerin als diejenige gerichtet werden, die bei Zustellung der Klage den Schubleichter verwendete. Das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten lief vom 23. April bis zum 11. Dezember 2002. Die Beklagte, an die der Schubleichter zurückgegeben worden war, hat nicht geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Klagezustellung im Mai 2003 nicht Verwenderin gewesen zu sein. Zur Schlüssigkeit einer Pfandklage gehört die Darlegung einer mit einem Schiffsgläubigerrecht ausgestattenen Forderung (§ 102 BinSchG), deren Entstehung durch die Verwendung des in Anspruch genommenen Schiffs und die Rechtsstellung des in Anspruch genommenen Beklagten als Schiffseigner, Ausrüster oder Eigenbesitzer (vgl. Vortisch/Bemm Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl. § 103 BinSchG Rdnr. 19.). Wird auf Zahlung statt auf Duldung geklagt, ist unter Abweisung des Zahlungsantrags dem in dem Klageantrag steckenden Minus, dem Duldungsanspruch stattzugeben. (Vortisch/Bemm a.a.O.). Die dem Schiffsgläubigerrecht zu Grunde liegende Forderung braucht sich nicht gegen den Schiffseigner zu richten. Vielmehr kann ein Schiffsgläubigerrecht auch aufgrund einer Forderung gegen den (vormaligen) Ausrüster entstehen (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O. § 102 BinSchG Rdnr 23).

Ein Schiffsgläubigerrrecht entsteht kraft Gesetzes mit der Begründung einer Forderung, die sich aus der Verwendung eines Schiffes zur Schifffahrt ergibt. (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O., § 102 BinSchG Rdnr 9). Ob einer Forderung gegen die Ausrüsterin inzwischen der Einwand der Verjährung entgegen gehalten werden könnte, spielt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - jedenfalls im vorliegenden Fall - für den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts keine Rolle. Anders als im Seerecht, in dem nach § 759 HGB das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers nach dem Ablauf eines Jahres seit der Entstehung der Forderung erlischt, ist im Binnenschifffahrtsrecht ein Erlöschen des Pfandrechts durch Zeitablauf nicht vorgesehen, so dass grundsätzlich § 216 BGB gilt. Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Verjährungseinrede zu Recht erhoben werde, der Schiffsgläubiger gehindert sei, sich aus dem Schiffsvermögen zu befriedigen (Vortisch/Bemm a.a.O., § 103 BinSchG Rdnr 8). Jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden, in dem sowohl die (zwar auf Zahlung durch die beklagten Schiffseigentümerin gerichtete) Klage, als auch die Streitverkündungsschrift der Klägerin an die Firma B. noch vor Ablauf auch der kürzesten in Betracht kommenden Verjährungsfrist (hier gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG) zugestellt worden waren, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsauffassung zutrifft.

Ein Schiffsgläubigerrecht entsteht indessen gemäß § 102 Nr. 5 BinSchG nur für Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3 BinSchG), nicht aber, wenn ein Schiffseigner oder ein Ausrüster, ohne Mitglied der Schiffsbesatzung zu sein, einen Schaden schuldhaft herbeiführt. SL "V" verfügte über keine Schiffsbesatzung i.S.d. § 3 BinSchG. Lediglich beim Beladen war ein Schubboot vorhanden gewesen, das den Leichter gegen das Schiff drückte und in Position hielt. Der Leichter war dann durch ein Schubboot der C. im Auftrag der Streitverkündeten zunächst nach Straßburg und dann von dort nach Kehl verbracht worden. Die Schubleichter wurden dann nach und nach bei der Klägerin vorgelegt, oftmals sogar durch die Klägerin oder auf deren Veranlassung. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts war noch kein Schiffsunternehmer beauftragt gewesen, SL "V", von der Warteposition im Kehler Hafen zur Klägerin zu verholen. Somit fehlt es der erforderlichen Feststellung eines Verschuldens eines Besatzungsmitglieds (vgl. zu dieser Voraussetzung auch Vortisch/Bemm, a.a.O. Aufl. § 3 BinSchG Rdnr. 23). Das eigene schuldhafte Unterlassen der Streitverkündeten als damaliger Ausrüsterin, jemanden zu beauftragen, zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht für eine sichere Verankerung der Lukenabdeckung zu sorgen, konnte ein Schiffsgläubigerrecht nicht begründen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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