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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: 23 W 01/4 BSch
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 13 | |
GVG § 17 | |
GVG § 17 a | |
ArbGG § 2 | |
ArbGG § 48 | |
ZPO § 281 |
2. In den so genannten "sic-non-Fällen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft eines Klägers nicht nur Rechtswegszuständigkeitsvoraussetzung, sondern auch Erfolgsvoraussetzung für die Klage vor dem Arbeitsgericht ist, wird die bloße Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit als ausreichend angesehen. Diese Grundsätze gelten nicht für die (dem Klägervortrag entgegenstehende) Rechts- oder Tatsachenbehauptung eines Beklagten, er sei Arbeitnehmer.
Oberlandesgericht Karlsruhe Schifffahrtsobergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 23 W 1/04 BSch
24. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Mannheim vom 27.10.2003 - 30 C 1/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.611,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von dem Beklagten, einem Schiffseigner, aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen der Zerstörung einer Schiffsladung. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Beschluss vom 27.10.2003, durch den das Schifffahrtsgericht Mannheim sich für sachlich und örtlich zuständig erklärt hat. Der Beklagte vertritt die Ansicht, er sei Scheinselbständiger und damit Arbeitnehmer. Daher habe das Arbeitsgericht Mannheim über diesen Rechtsstreit zu entscheiden.
Die Klägerin versicherte die P GmbH gegen Verkehrshaftungsrisiken. Vom Versicherungsschutz miterfasst waren die Tochtergesellschaften der P GmbH, zu denen die R GmbH gehört. Deren Rechtsvorgängerin war die RS GmbH. Zwischen der R GmbH beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der H AG besteht seit 16.11.1993 ein Transport- und Umschlagvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages beauftragte die H AG die R GmbH mit dem Transport von 1.151,40 t losem und gesacktem Zement und PM Binder von Mainz nach Kehl. Durchgeführt wurde der Transport vom Beklagten auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrages vom 15.03.1994. Der Beklagte setzte für den Transport das 1.179,00 t große MS "H." ein, das er mit Kaufvertrag vom 17.03.1994 von der R GmbH erworben hatte. Im Rahmen dieses Transports havarierte MS "H" am 23.03.2000 bei Rhein-km 365,7-8. Zwischen den Parteien ist streitig, ob MS "H" auf eine Krippe oder auf einen in der Fahrrinne befindlichen, nicht näher bezeichneten Gegenstand gefahren ist. MS "H" schlug leck und sank nach erfolglosen Rettungsversuchen im nahe gelegenen Hafen Karlsruhe-Maxau. Die Ladung konnte nicht mehr verwendet werden. Der Schaden in Höhe von 107.365,51 DM wurde von der A Versicherungs-AG, der Warentransportversichererin der H AG, reguliert. Die A AG nahm die R GmbH in Regress. Mit Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 18.06.2001 - 5 C 34/00 BSch - wurde die R GmbH zur Zahlung von 102.922,38 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 154/01 BSch - mit Urteil vom 19.02.2002 bestätigt. Als Versichererin der R GmbH hat die Klägerin den Schaden anerkannt und die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten des vorgenannten Rechtsstreits in Höhe von 76.118,54 € (148.874,92 DM) an die A Versicherungs-AG bezahlt.
Aus übergeganem Recht (§ 67 VVG) verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Ersatz dieses Schadens vom Beklagten. Die Klage wurde beim Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort erhoben. Der Beklagte rügte die sachliche und örtliche Unzuständigkeit. Er vertrat die Ansicht, sachlich sei das Arbeitsgericht zuständig. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.05.2003 - 5 C 13/02 BSch - an das örtlich unstreitig zuständige Schifffahrtsgericht Mannheim verwiesen. In diesem Beschluss wurde die sachliche Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts gemäß § 2 Abs. 1 c Binnenschifffahrtsverfahrensgesetz bejaht, da die Klägerin vertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § 407 ff HGB aus einem Schiffsunfall geltend mache. Dem Schifffahrtsgericht Mannheim sollte es überlassen bleiben zu entscheiden, ob der Rechtsstreit entsprechend dem Vortrag des Beklagten gemäß §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das Arbeitsgericht verwiesen werden soll.
Gegen diesen Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein, die sich dagegen richtete, dass der Rechtsstreit an dass Schifffahrtsgericht Mannheim und nicht an das Arbeitsgericht Mannheim verwiesen worden war. Diese sofortige Beschwerde wurde vom Schifffahrtsobergericht Köln mit Beschluss vom 11.04.2003 - 3 W 27/03 - als unzulässig verworfen. Begründet wurde die Unzulässigkeit damit, dass der Verweisungsbeschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort gemäß § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO unanfechtbar sei. Eine Anfechtbarkeit gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG sei nicht gegeben, da das Schifffahrtsgericht eine Entscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 GVG nicht getroffen habe.
Das Schifffahrtsgericht Mannheim hat sich mit Beschluss vom 27.10.2003 - 30 C 1/03 - für sachlich und örtlich zuständig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Schifffahrtsgericht Mannheim an den Verweisungsbeschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort gebunden sei. Der Verweisungsbeschluss sei nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfragen bindend, derentwegen verwiesen worden sei, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht als gegeben angesehen habe. Mit der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts gemäß § 2 Abs. 1 c Binnenschifffahrtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 407 HGB ff habe das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zu erkennen gegeben, dass es die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft habe. Mit dem einschränkenden Zusatz, es dem sachlich und örtlich zuständigen Schifffahrtsgericht Mannheim die Entscheidung zu überlassen, ob eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg in Frage komme, habe es lediglich die Bindungswirkung seiner eigenen Verweisung verkannt.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 30.10.2003 zugestellten Beschluss des Schifffahrtsgerichts Mannheim vom 27.10.2003 am 13.11.2003, mithin fristgerecht, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Ziel einer Verweisung an das Arbeitsgericht weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Schifffahrtsgericht Mannheim habe, wie sich aus der Verfügung vom 25.09.2003 ergebe, zunächst dazu tendiert, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu bejahen. Zu dem umfassenden Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2003 habe der Beklagte keine Stellung nehmen können. Eine Bindungswirkung durch den Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort sei nicht gegeben, da dieses eine sachliche Zuständigkeit nur "zunächst" angenommen habe.
Das Schifffahrtsgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 23.01.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und eingehend begründet, weshalb - auch wenn keine Bindungswirkung bestehe - eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben sei.
Der Beklagte meint demgegenüber, das Schifffahrtsgericht Mannheim habe den ihm zustehenden Prüfungsspielraum überdehnt, indem es ohne mündliche Verhandlung, ohne richterliche Hinweise und ohne Beweisaufnahme im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Hautsacheentscheidung vorweggenommen habe. Nach der so genannten "sic-non-Rechtsprechung" des Bundesarbeitsgerichts sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten schon dann gegeben, wenn die Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten von diesem schlüssig vorgetragen werde. Der Vortrag des Beklagten zu seiner Arbeitnehmereigenschaft sei schlüssig, was weder von der Klägerin noch von der Vorinstanz in Zweifel gezogen worden sei. Die abschließende Entscheidung, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei oder nicht, müsse daher der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten bleiben.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschluss des Schifffahrtsgerichts Mannheim vom 27.10.2003 ist nicht wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein etwaiger Verstoß ist durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 128 Rn 8 a). Dass das Schifffahrtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.01.2004 sich mit den Einwendungen des Beklagten auseinandersetzt und eingehend begründet, weshalb jedenfalls aus anderen Gesichtspunkten als denen der Bindungswirkung die Voraussetzungen einer Verweisung an das Arbeitsgericht abzulehnen sei, ist nicht zu beanstanden.
Das Schifffahrtsgericht Mannheim hat in seinem Beschluss vom 27.10.2003 trotz der Fassung des Tenors, dass es sich für sachlich und örtlich zuständig erklärt, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 17 a GVG getroffen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Wie vom Schifffahrtsgericht Mannheim im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt wurde, konnte es über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden. Nach der Neufassung der §§ 17 ff GVG, 48 ArbGG ist das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten nicht mehr, wie zuvor, ein solches der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtswegs (BGH NJW 1998, 909). Der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 09.05.2003 entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Es entspricht zwar der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur, dass ein Verweisungsbeschluss nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfrage bindend ist, derentwegen verwiesen worden ist (soweit also verweisendes und angewiesenes Gericht in der Zuständigkeitsfrage konkurrieren), sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat (BGH NJW-RR 1998, 1219; BGHZ 63, 214; BayObLG NJW-RR 1996,956; Zöller/Greger, ZPO, aaO., § 281 Rn. 16 a; Münchn. Komm./Prütting, ZPO, § 281 Rn. 44 m.w.N. zur Rspr. Fn. 95). Das verweisende Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat über die örtliche und sachliche Zuständigkeit entschieden. Insoweit wäre eine Weiterverweisung des Schifffahrtsgerichts Mannheim an ein anderes Gericht des gleichen Rechtsweges aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort in seinem rechtskräftigen Beschluss ausdrücklich klargestellt hat, dass mit der Verweisungsbeschluss keine Entscheidung über die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg getroffen wurde, beinhaltet eine Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nicht auch eine (inzidente) Prüfung und Bejahung der Rechtswegzuständigkeit, die gemäß § 17 a Abs. 1 GVG die anderen Gerichte bindet. Denn eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht desselben Rechtsweges schließt eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht aus (BGH NJW 1978, 949; BAG BB 1994, 2075; Münch. Komm./Prütting, aaO, § 281 ZPO Rn. 45; Zöller/Greger, aaO, § 281 Rn. 16 a).
Der Rechtsstreit ist nicht gemäß §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das Arbeitsgericht zu verweisen. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist, hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1993, 1799). Da der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, ist Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachvortrag des Klägers (BGH NJW 1996, 3012; BGH GSZ 67, 81). Entscheidend ist jedoch nicht die Bewertung des Rechtsstreits durch den Kläger, sondern ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (st. Rspr. BGH NJW 1996, 3012 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1993, 1799; BGH NJW 1991, 1686 m.w. Rspr.nachweisen; OLG Köln MDR 1993, 1117; Zöller/Gummer, ZPO, aaO., § 13 GVG Rn. 11). Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach dem - insoweit als richtig zu unterstellenden - Sachvortrag der Klägerin, auf den es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs allein ankommt (BGH a.a.O.), ist - wie das Schifffahrtsgericht eingehend dargelegt hat - der Beklagte nicht als Scheinselbständiger/Arbeitnehmer einzuordnen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.10.2003 schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte selbständig und unabhängig tätig gewesen sei und die geschuldete Leistung nicht persönlich zu erbringen gehabt habe, was für eine selbständige Tätigkeit spreche. Der Vortrag des Beklagten, er hafte als Scheinselbständiger/Arbeitnehmer nicht für den eingetretenen Schaden, wird erst im Rahmen der Begründetheit relevant und dort zu berücksichtigen sein. Sollte sich im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten herausstellen, so steht dem Schifffahrtsgericht Mannheim gemäß § 17 Abs. 2 GVG eine rechtswegüberschreitende sachliche Entscheidungskompetenz zu (Zöller/Gummer, aaO. § 17 GVG Rn. 5).
Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in den so genannten "sic-non-Fällen" rechtfertigt keine andere Entscheidung: Die "sic-non-Fälle" sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft eines Klägers nicht nur Rechtswegszuständigkeitsvoraussetzung sondern auch Erfolgsvoraussetzung für die Klage vor dem Arbeitsgericht ist (ErfKoArbR/Koch, ArbGG, 4.Aufl., § 2 Rn. 47). In derartigen Fällen wird die bloße Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit als ausreichend angesehen (BAG NJW 1996, 2948; ErfKoArbR/Koch, ArbGG, aaO.). Diese Grundsätze gelten nicht für die (dem Klägervortrag entgegenstehende) Rechts- oder Tatsachenbehauptung eines Beklagten.
Da die Rechtswegzuständigkeit somit nach dem Vortrag der Klägerin zu beurteilen ist, vermag der Einwand des Beklagten, er sei Arbeitnehmer, eine Verweisung in den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zu begründen.
Der sofortigen Beschwerde des Beklagten bleibt damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
Der Beschwerdewert war auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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