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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ausschl 1/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3
StGB § 258 Abs. 1
StGB § 22
StGB § 23
Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden Anordnungen des Vorsitzenden zu sabotieren.

In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung des Verteidigers wegen dringenden Verdachts der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten seines Mandanten vor, da er zielgerichtet den zeitnahen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und ggf. die Bestrafung des Angeklagten gefährdet.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ausschl 1/06

wegen Verdachts der Volksverhetzung u. a.

hier: Ausschließung der Verteidigerin Rechtsanwältin A.

Beschluss vom 31. März 2006

Tenor:

Die Verteidigerin Rechtsanwältin A. wird von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten E. von der Staatsanwaltschaft M. betriebenen Strafverfahren ausgeschlossen.

Rechtsanwältin A. trägt die Kosten des Ausschließungsverfahrens.

Gründe:

I.

Das von der erkennenden Großen Strafkammer des Landgerichts M. mit in der Hauptverhandlung am 09.03.2006 verkündetem Vorlagebeschluss von diesem Tage nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO eingeleitete Ausschließungsverfahren richtet sich gegen Rechtsanwältin A., die derzeit Wahlverteidigerin des Angeklagten E. ist.

Der Angeklagte E. befindet sich in vorliegender Sache seit dem 01.03.2005 in ununterbrochener Untersuchungshaft, zunächst auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts - Haftrichter - M. vom 17.02.2003 in der Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses dieses Gerichts vom 02.03.2005 sowie der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 20.04.2005 - 3 Ws 139/05 - und nun auf Grund des diesen ersetzenden, dem Verfahrensstand nach Anklageerhebung angepassten Haftbefehls der erkennenden Strafkammer vom 17.08.2005. Die Staatsanwaltschaft M. erhob gegen E. mit Schrift vom 27.06.2005 zum Landgericht - Große Strafkammer - M. Anklage unter dem Vorwurf der Volksverhetzung u. a.; wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe sei auf die Anklageschrift und deren Darstellung im "Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" verwiesen. Mit Beschluss vom 26.07.2005 eröffnete die mit der Sache befasste Große Strafkammer des Landgerichts M. das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu, wobei sie tatsächliche und rechtliche Hinweise erteilte. Nach Absprache der Termine mit dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R., H., bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 27.07.2005 Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.11.2005 nebst vier Folgetagen. Auf das Anschreiben des Kammervorsitzenden an den Angeklagten, einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger bestellt werden könne, meldete sich am 08.08.2005 unter Vollmachtsvorlage Rechtsanwältin A. als - weitere - Wahlverteidigerin. Diese wurde dem Angeklagten mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 09.09.2005 beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 beantragte Rechtsanwältin A. die Einstellung des Verfahrens, die Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Straftatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 und 4 StGB) und die Aufhebung des gegen den Angeklagten E. vollzogenen Haftbefehls. Da sie zugleich die Offenkundigkeit des Holocaust als Täuschungsmaßnahme feindlicher Mächte bezeichnete, verfügte der Kammervorsitzende am 07.11.2005 wegen der Besorgnis, Rechtsanwältin A. werde verteidigungsfremdes Verhalten an den Tag legen, die Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin A. als Verteidigerin des Angeklagten. Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten verwarf der Senat mit Beschluss vom 14.12.2005 als unbegründet, da in Anbetracht letzterer Äußerung von Rechtsanwältin A. zum Holocaust davon auszugehen sei, dass der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet sei, indem Rechtsanwältin A. verteidigungsfremdes Verhalten an den Tag legen, sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beitragen werde (BGHSt 46, 36, 45).

Die am 08.11.2005 begonnene Hauptverhandlung, in der der Angeklagte E. Rechtsanwältin A. (erneut) als Wahlverteidigerin bevollmächtigte, setzte die Kammer im Fortsetzungstermin am 15.11.2005 zur Bestellung neuer Pflichtverteidiger aus, zugleich mit dem Zweck, den mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 18.11.2005 sodann als neue Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwälten B. und H. Gelegenheit zu geben, sich in den umfangreichen Verfahrensstoff - damals bereits 34 Aktenbände - einzuarbeiten. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beiordnung der Rechtsanwälte B. und H. verwarf der Senat mit Beschluss vom 14.12.2005 als unbegründet; zugleich bestellte der Senat - auf die Beschwerde des Angeklagten hin - diesem als weiteren Verteidiger Rechtsanwalt L. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Kammervorsitzenden abgelehnte Bestellung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Dr. Sch. zum Pflichtverteidiger wies der Senat als unbegründet zurück.

Der Angeklagte hat mithin derzeit sechs Verteidiger, nämlich Rechtsanwalt R., Rechtsanwalt Dr. Sch., Rechtsanwältin A., Rechtsanwalt B., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt H.

Der Senat hat mit im Zuge der gebotenen besonderen Haftprüfung getroffenen Entscheidungen vom 06.09.2005 und vom 14.12.2005 die Voraussetzungen nach §§ 121, 122 StPO, insbesondere den dringenden Tatverdacht i. S. d. maßgeblichen Haftgrundlage bejaht und jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angeordnet.

Mit der Hauptverhandlung wurde nach deren Aussetzung am 15.11.2005 erneut begonnen am 09.02.2006. Fortsetzungstermine fanden am 15.02.2006, 16.02.2006 und 09.03.2006 statt. In der Hauptverhandlung am 09.03.2006 erging und wurde verkündet Beschluss der Strafkammer über die Vorlage der Akten an den Senat zwecks Prüfung und Entscheidung, ob Rechtsanwältin A. als Verteidigerin des Angeklagten E. von der Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten auszuschließen sei, weil sie dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig sei, eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Angeklagten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre (§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO); zugleich unterbrach die Strafkammer die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Senats über die Vorlage bzw. die Frage der Ausschließung der Verteidigerin. Die Strafkammer hat den Vorlagebeschluss vom 09.03.2006 dem Angeklagten, Rechtsanwältin A. und den fünf weiteren Verteidigern des Angeklagten mitgeteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 15.03.2006 beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 138 d Abs. 1 StPO zu bestimmen und Rechtsanwältin A. von der weiteren Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten E. auszuschließen.

Die Akten kamen beim Senat am 16.03.2006 ein. Mit Beschluss von diesem Tage kürzte der Senat wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens, da es sich um eine Haftsache handelt, die Ladungsfrist auf drei Tage ab (§ 138 d Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit Verfügung vom selben Tag teilte der Senat diesen Beschluss, den Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 09.03.2006 sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft M. vom 10.03.2006 und den der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.03.2006 der betroffenen Rechtsanwältin A., dem Angeklagten E. und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk M. mit; zugleich wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.03.2006 bestimmt und Rechtsanwältin A. hierzu geladen; der Angeklagte E. wurde über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sein Recht auf Teilnahme unterrichtet.

Am 16.03.2006 kam beim Senat eine dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft M. von diesem Tage zu den im Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 09.03.2006 geschilderten Sachverhalten und zum Inhalt des Protokolls über die am 09.02.2006 begonnene Hauptverhandlung ein, die der Senat Rechtsanwältin A. mitgeteilt hat.

Der Angeklagte E. hat am 17.03.2006 auf die Benachrichtigung von dem auf den 27.03.2006 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hin mitteilen lassen, hieran nicht teilnehmen und von seinem Recht auf Anwesenheit nicht Gebrauch machen zu wollen.

Verteidiger Rechtsanwalt R. hat mit Schriftsatz vom 10.03.2006 beantragt, Rechtsanwältin A. nicht von der Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten E. auszuschließen.

Rechtsanwältin A. hat mit Schriftsätzen vom 20.03.2006 und 26.03.2006 beantragt, das Ersuchen der Großen Strafkammer des Landgerichts M. vom 09.03.2006, sie von der Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten E. gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen des Verdachts der Begünstigung bzw. der Strafvereitelung auszuschließen, zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft M. hat gegen Rechtsanwältin A. wegen ihres Verhaltens in vorliegendem Strafverfahren ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Strafvereitelung, der Volksverhetzung, der versuchten Nötigung und des Verstoßes gegen § 145 c StGB (durch Beschäftigung eines einem vorläufigen Berufsverbot unterliegenden Rechtsanwalts) eingeleitet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.03.2006 beantragt, Rechtsanwältin A. von der weiteren Mitwirkung als Verteidigerin im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim auszuschließen (§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die betroffene Rechtsanwältin A. und ihr Beistand Rechtsanwalt L. beantragen, den Antrag auf Ausschließung zurückzuweisen.

II.

Die Vorlage der Strafkammer vom 09.03.2006 zur Entscheidung über die Ausschließung der Verteidigerin Rechtsanwältin A. ist zulässig; sie genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 138 c Rdnrn. 8, 9, 10); die Vorlage ist nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2006 vor dem Senat freibeweislich durchgeführten Beweisaufnahme auch begründet.

Rechtsanwältin A. ist dringend verdächtig (vgl. zu diesem Erfordernis im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens BGH AnwBl. 1981, 115; BGH St 36, 133 lässt allerdings auch die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht genügen), sich wegen einer der in § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angeführten Straftat strafbar gemacht zu haben. Sie hat im bei der erkennenden Strafkammer anhängigen Hauptverfahren, insbesondere in den vier Terminen der am 09.02.2006 erneut begonnenen Hauptverhandlung Handlungen begangen, die - für den Fall der Verurteilung des Angeklagten E. - als versuchte Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) zu beurteilen wären. Ihr in den vier Terminen zur Hauptverhandlung intensiv an den Tag gelegtes Verhalten hat das Stadium strafloser Vorbereitungshandlungen überschritten und ist in das des strafbaren Versuchs der Strafvereitelung eingetreten (vgl. zur Abgrenzung von Versuch und Vorbereitungshandlung bei versuchter Strafvereitelung: BGH St 31, 10; St 34, 68).

Ob eine Verurteilung des Angeklagten E. wegen der ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 27.06.2005 zur Last gelegten Haupttaten wahrscheinlich ist, hat der Senat hierbei nicht zu prüfen. Der nach § 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO berufene Senat hat vielmehr, zumal das Hauptverfahren seitens der erkennenden Strafkammer eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung - unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO) - zugelassen ist, zu unterstellen, dass der Angeklagte E. alle Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Taten erfüllt hat und seiner Verurteilung keine Prozesshindernisse entgegenstehen. Der Senat hat daher (nur) zu beurteilen, ob der Verteidiger, hier Rechtsanwältin A., wenn diese Unterstellung zutrifft, einer Straftat nach §§ 257 ff. StGB dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist (Meyer-Goßner a.a.O. § 138 a Rdnr. 10).

Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift des § 258 StGB ist die staatliche Rechtspflege (BGH St 43, 82, 84; 45, 97, 101; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. 2001 § 258 Rdnr. 1). Die staatliche Rechtspflege soll ihre Aufgabe, um einer wirkungsvollen Vergehens- und Verbrechensbekämpfung willen den staatlichen Strafanspruch so bald wie möglich - sei es durch ein verurteilendes oder sei es durch ein freisprechendes Erkenntnis - zu verwirklichen, ungehindert in angemessener Frist erfüllen können (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 HS 2; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK).

Versuchte Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 und 4 StGB liegt vor, wenn jemand nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Soweit es den Verteidiger eines Beschuldigten anlangt, ist dieser ein an Recht und Gesetz gebundenes Organ der Rechtspflege. Er hat den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, dessen Ausführung nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch im Interesse einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege liegt. Er hat die Belange des Beschuldigten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass der Strafanspruch des Staates im prozessordnungsgemäßen, justizförmigen Wege verfolgt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2433; OLG Nürnberg StV 1995; OLG Hamburg NJW 1998, 621). Dabei ist er nicht zu Unparteilichkeit verpflichtet; vielmehr darf er einseitig zu Gunsten des Beschuldigten handeln und ist berechtigt, dabei an anderen Verfahrensbeteiligten Kritik zu üben. Prozessual zulässiges Handeln des Verteidigers im Interesse sachgerechter Strafverteidigung lässt die Tatbestandsmäßigkeit des § 258 Abs. 1 StGB von vornherein entfallen (BGH NJW 2000, 2433, 2434; KG NStZ 1988, 178). Seine Stellung als Organ der Rechtspflege bedingt jedoch, dass er nur verfahrensrechtlich erlaubte Mittel einsetzen und sich der Wahrheitserforschung nicht mit unerlaubten Verhaltensweisen hindernd in den Weg stellen darf. So muss er sich jeder aktiven Verdunkelung oder Verzerrung der wahren Sach- und/oder Rechtslage und sachwidrigen Erschwerung der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens und dessen Strafverfolgung enthalten (vgl. BGH St 2, 377; BGH NJW 2000, 2433; etwa auch OLG Düsseldorf StV 1994, 472; dass. StV 1998, 65; Stree a.a.O. § 258 Rdnr. 20 m.w.N.). Mit prozessadäquaten Mitteln darf der Verteidiger eine rechtskräftige Verurteilung verzögern (OLG Düsseldorf StV 1986, 288); macht er von einem zulässigen und von einem ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch, so begründet dies nicht eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung (BGHSt 29, 99 = NJW 1980, 64 m. Anm. Kuckuk NJW 1980, 298; OLG Karlsruhe StV 1991, 519), auch dann nicht, wenn deswegen die Hauptverhandlung unterbrochen oder ausgesetzt werden muss. Mit inadäquaten Mitteln darf er den Prozess jedoch nicht verschleppen. Allerdings vermag nicht schon jedes standeswidrige Verteidigerverhalten die Ausschließung nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu begründen (BGH St 2, 375; St 10, 393; BGH bei Holtz MDR 1979, 989; BGH NJW 2000, 2433).

Freilich unterliegt vor diesem Hintergrund der Nachweis des voluntativen Elements der Strafvereitelung bei einem Verteidigerverhalten erhöhten Anforderungen (BGH NJW 2000, 2433, 2434).

Bei Anlegung dieses Maßstabes und Berücksichtigung dieser anerkannten Grundsätze ist der dringende Tatverdacht begründet, dass sich Rechtsanwältin A. unter Missbrauch ihrer Verteidigungsaufgabe und -stellung der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht hat. Rechtsanwältin A. hat - aus Sicht des Senats - den Tatplan gefasst, den Abschluss des Hauptverfahrens vor der Großen Strafkammer des Landgerichts M. in dieser besonders beschleunigt zu bearbeitenden Haftsache bedeutsam, d. h. für eine geraume Zeit zu verzögern (Stree a.a.O. § 258 Rdnr. 16), wenn nicht gar zu vereiteln, und hat durch ihr Verhalten in den vier Terminen zur Hauptverhandlung am 09.02.2006, 15.02.2006, 16.02.2006 und 09.03.2006 zur Verwirklichung dieses Tatplans unmittelbar angesetzt. In der Person von Rechtsanwältin A. ist insbesondere die subjektive Tatseite (zum Einen zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vortaten des Angeklagten E., zum Anderen Strafvereitelungsabsicht) zweifellos erfüllt. Hierfür sprechen zahlreiche, von der Strafkammer in ihrem allein 26 Seiten umfassenden Vorlagebeschluss im Einzelnen mitgeteilte Verfahrenstatsachen und Beweisanzeichen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen sei. Hervorzuheben ist, dass der Senat bei seiner Entscheidung nicht auf Anträge der Verteidigerin etwa wegen geltend gemachter Befangenheit erkennender Richter abstellt. Gleiches gilt auch für das Auftreten von Rechtsanwältin A. in dieser Strafsache "In Geschäftsführung ohne Auftrag für das Deutsche Reich", indem sie die verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik Deutschland vehement in Abrede stellt. Für den Senat sind vielmehr im Wesentlichen folgende Vorgänge entscheidend:

In der neu anberaumten Hauptverhandlung am 09.02.2006 begann Rechtsanwältin A. eine Antragsschrift zu verlesen, die mit der von ihr erstellten und bei der Strafkammer eingereichten Antragsschrift vom 18.10.2005 im Kern identisch, darüber hinaus noch erweitert ist. Diese Schrift vom 18.10.2005 hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 14.12.2005 dargetan hat, teilweise strafbaren Inhalt (BGHSt 46, 36; 46, 212; 47, 278; Senat a.a.O. m.w.N.). Außerdem verlas sie einen Antrag auf Belehrung der Schöffen der erkennenden Strafkammer dahin, dass diese "durch Leistung des Schöffeneides auf das Grundgesetz und die Gesetze des Landes Baden-Württemberg nicht gebunden seien, weil die Bundesrepublik Deutschland als ein Organ der Fremdherrschaft nicht existiere, und sie sich andernfalls eines Verbrechens gegen das noch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machen würden. Sie begründete dies damit, die Schöffen hätten sich durch die Leistung ihres Eides einer fremden Macht unterworfen, da das Deutsche Reich von fremden Mächten besetzt sei. Sie führte weiter aus, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Organ der Fremdherrschaft und als originärer Staat nicht existent sei. Auf Grund dieses Umstandes hätten die Schöffen sich der Volksverleumdung und gemäß den Gesetzen des Deutschen Reiches, welches noch fortbestehe, des weiteren Straftatbestandes der Feindbegünstigung schuldig gemacht. Deswegen könnten sie zur Verantwortung gezogen werden. Sie verlas daraufhin mehrere Strafnormen des Deutschen Reichs mit Strafdrohungen, die auch die Todesstrafe vorsehen" (vgl. Niederschrift über den Termin zur Hauptverhandlung am 09.02.2006 S. 6/7). Trotz Entzuges des Rederechts seitens des Kammervorsitzenden und unbeeindruckt von Protokollierungen nach § 183 GVG hub Rechtsanwältin A. erneut mit der Verlesung des inkriminierten Antrags auf Einstellung des Verfahrens an.

Im Fortsetzungstermin vom 15.02.2006 fiel Rechtsanwältin A. dem Kammervorsitzenden mit Vorwürfen hinsichtlich dessen Verhandlungsführung wie "Nürnberger Prozesse", "Inquisitionsgericht", "Scheinverfahren" ins Wort. Eigenmächtig rief sie - unter Missachtung der dem Vorsitzenden vorbehaltenen Verhandlungsleitung - einen Zuhörer, den Störer D. R., (vgl. hierzu die Beschwerdeentscheidung des Senats nach § 181 GVG - B. v. 16.03.2006 -) zwecks nochmaliger Anhörung durch die Strafkammer auf. Nach Anhörung des weiteren Zuhörers, des Störers K. M., bemängelte sie "Es handelt sich nicht um ein deutsches Gericht, bei einem deutschen Gericht wäre das nicht passiert". Ungeachtet des in der Hauptverhandlung am 09.02.2006 nach § 257 a StPO getroffenen Beschlusses der Kammer gab sie eine Gegenerklärung - ebenso ungeachtet der Aufforderung des Kammervorsitzenden, zunächst in kurzen Worten deren Inhalt darzulegen - durch Verlesen eines vorbereiteten Schriftsatzes ab. Trotz wiederholten Wortentzuges und der Aufforderung des Kammervorsitzenden, die Gegenerklärung schriftlich vorzulegen, setzte sie die Verlesung unter Verlassens ihres Platzes und Ansprache gegenüber den im Sitzungssaal anwesenden Zuhörern fort. Trotz Ordnungsrufs seitens des Vorsitzenden und nochmaliger Entziehung des Wortes und selbst während der Befragung des Angeklagten durch den Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO deklamierte sie gegenüber den Zuhörern, das vorliegende Strafverfahren sei kein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, sondern vor einem Organ der Fremdherrschaft, das einen Scheinprozess wie bei den "Nürnberger Prozessen" führe. Eine nähere Befragung des Angeklagten, ob er sich zur Sache äußern wolle, war wegen des fortgeführten Vortrags von Rechtsanwältin Stolz sachgerecht nicht möglich. Nach seitens des Vorsitzenden erteilter Rüge der Ungebühr gegenüber der Strafkammer unterbrach sie dessen Ausführungen durch den Zuruf "Wir sind hier nicht vor Gericht". Nach wiederholtem Entzug des Wortes unterbrach sie den Vorsitzenden durch den Zuruf, dessen Verhandlungsführung sei mit der in den "Nürnberger Prozessen" vergleichbar, er müsse schon wie bei den "Nürnberger Scheinprozessen" Gewalt anwenden, um sie aus dem Saal zu entfernen, er stehe nicht auf dem Boden des Rechts. Während der erneuten Befragung des Angeklagten durch den Vorsitzenden führte sie ihren Vortrag fort. Während der Verlesung einer Verfügung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) redete sie - wie in einer Art "Parallelverhandlung" - zu den Zuhörern gewandt ununterbrochen weiter, u. a. dahin, den Holocaust habe es nicht gegeben, der Angeklagte sei einer der vielen, die dies richtig stellen wollten. Die Aufforderung des Vorsitzenden, ihre Ausführungen zu beenden, hartnäckig missachtend, riss sie wiederum das Wort an sich und fuhr mit ihrem Vortrag fort. Auch das Abschalten des Mikrofons blieb erfolglos; die Rechtsanwältin redete vielmehr mit erhobener Stimme weiter. Verteidiger Rechtsanwalt L. rügte, er habe den Inhalt der verlesenen Verfügung wegen des Vortrags von Rechtsanwältin A. akustisch nicht richtig wahrnehmen können. Da Rechtsanwältin A. durch den Vorsitzenden nicht zum Einhalten zu bringen war, wurde die Sitzung wegen der von Rechtsanwältin A. fortgesetzten Störungen abgebrochen.

Im Fortsetzungstermin vom 16.02.2006 fiel Rechtsanwältin A. dem Vorsitzenden nach dessen dringender Ermahnung, sich prozessordnungsgemäß zu verhalten, erneut ins Wort, so dass dieser sich nicht mehr akustisch verständlich machen konnte. Die Missachtung der wiederholten Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden durch Fortführung ihrer Erklärungen machte den Abbruch der Sitzung erforderlich.

Im Fortsetzungstermin zur Hauptverhandlung am 09.03.2006 unternahm Rechtsanwältin A. erneut den Versuch, entgegen der nach § 257 a StPO getroffenen Anordnung einen Antrag zu verlesen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass sie ihre Anträge in der festgelegten Form einzureichen habe, bemerkte Rechtsanwältin A., dass nicht sie, sondern der Vorsitzende das Verfahren verzögere, da er ihr nicht die Möglichkeit gäbe, ihre Anträge vorzutragen. Die folgende Diskussion veranlasste den Vorsitzenden, die Hauptverhandlung wiederum zu unterbrechen. Sodann wurde der Vorlagebeschluss der Strafkammer nach § 138 a ff. StPO verkündet und die Hauptverhandlung schließlich unterbrochen.

Der Senat hat Rechtsanwältin A. in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2006 insbesondere auch folgende Passage aus ihrem Schriftsatz vom 20.03.2006 (dort Bl. 2) vorgehalten:

"In dem außergewöhnlichen Fall aber, dass ein Gericht der OMF-BRD in aller Öffentlichkeit und für jeden redlich gesonnenen und verständigen Bürger des Deutschen Reiches erkennbar

- Willkür walten lässt

- das Völkerrecht missachtet und

- selbst die fundamentalen Regeln eines an Wahrheit und Gerechtigkeit orientierten Strafverfahrens verletzt,

ist, um diesen Sachverhalt der öffentlichen Aufmerksamkeit zugänglich und verständlich zu machen, ein Verteidigungsverhalten erforderlich, das den Rechtsbruch "skandalisiert".

Rechtsanwältin A. hat daraufhin auf ausdrückliche Nachfrage des Senats das von ihr verwendete Wort "skandalisiert" dahin definiert, dass sie sich auch künftig den Anordnungen des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zur Leitung der Verhandlung nicht beugen, trotz - etwa aufrechterhaltener - Anordnung nach § 257 a StPO, Wortentzugs, Abschaltens des Mikrophons ungebrochen auch zum anwesenden Publikum gewandt "weiter reden" werde, um die Wahrheit kund zu tun.

III.

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Hauptakten Bde. 27-36 nebst drei Stehordnern (beinhaltend Anlage I und Anlage II zum Schriftsatz [Schutzschrift] von Rechtsanwältin A. vom 18.10.2005 sowie deren Schriftsatz vom 21.02.2006 nebst Anlagen), insbesondere auf dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.03.2006 verlesenen Niederschriften über die Termine zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 09.02.2006, 15.02.2006, 16.02.2006 und 09.03.2006, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen sei. An der Richtigkeit der darin dargestellten Verfahrensabläufe zu zweifeln, hat der Senat - auch bei Beachtung der von Rechtsanwältin dagegen mit Schriftsatz vom 26.03.2006 punktuell erhobenen Einwendungen - keinen Anlass, insbesondere in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.03.2006 verlesenen dienstlichen Äußerung des an allen Sitzungstagen der Strafkammer anwesend gewesenen Vertreters der Staatsanwaltschaft Mannheim, Staatsanwalt G., vom 16.03.2006, der zufolge sich seine eigenen Wahrnehmungen mit den im Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 09.03.2006 und im Protokoll der am 09.02.2006 erneut begonnenen Hauptverhandlung geschilderten Sachverhalten decken .

IV.

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls bedarf es nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG NJW 1975, 2341; LR-Lüderssen StPO Stand: 01.10.2001 § 138 a Rdnr. 1 m.w.N.) - Bestimmung des § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO der prozessualen Maßnahme des Ausschlusses der Verteidigerin Rechtsanwältin A., um dem Angeklagten eine Verteidigung zu gewährleisten, wie sie die Stellung eines Rechtsanwalts/Verteidigers als Beistand des Angeklagten und Organ der Rechtspflege verlangt, und um den prozessordnungsgemäßen zeitnahen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Angeklagten E. sicherzustellen, zumal es sich um eine Haftsache handelt, die besonderer Beschleunigung bedarf (vgl. hierzu etwa jüngst erneut grundsätzlich BVerfG B. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -).

Der Senat hat die Argumente von Rechtsanwältin A., die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine "Sabotageabsicht" hinsichtlich des Verfahrens gegen den Angeklagten E. in Abrede gestellt und als Ziel ihres Handelns die Verhinderung der ihrer Auffassung nach unrechtmäßigen Verurteilung des Angeklagten E. sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Fremdherrschaft feindlicher Mächte in Deutschland angegeben hat (vgl. auch ihre Schriftsätze vom 20.03.2006 und vom 26.03.2006), zur Kenntnis genommen und eingehend beraten, vermochte diesen indes im Ergebnis nicht zu folgen.

Das aufgezeigte Prozessverhalten von Rechtsanwältin A. ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten (BGH NJW 2000, 2433, 2434; BGHSt 38, 345; NJW 2000, 2217). Hier liegt kein der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 258 StGB entgegenstehendes eigenverantwortliches Verteidigungsverhalten des Angeklagten E. vor (vgl. LR-Lüderssen a.a.O. § 138 a Rdnr. 36). Vielmehr erhellt aus Sicht des Senats aus dem aufgezeigten Verhalten von Rechtsanwältin A. zwanglos in objektiver und subjektiver Hinsicht deren ihr zuzurechnendes Ziel, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten E. vor der Großen Strafkammer des Landgerichts M. zu sabotieren und publikumswirksam zur "Farce" zu machen. Gewichtige Bedeutung kommt dabei auch dem ersichtlich auf Verunsicherung der Laienrichter zielenden Antrag von Rechtsanwältin A. vom 09.02.2006 auf Belehrung der Schöffenrichter zu. Sie gefährdet zielgerichtet konkret den zeitnahen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und ggf. die Bestrafung des Angeklagten. Dies ist strafbar i. S. d. § 258 StGB. Indem sich Rechtsanwältin A. bewusst außerhalb des geltenden Rechts, insbesondere der Strafprozessordnung stellt, die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden der Strafkammer (§ 238 Abs. 1 StPO) nicht anerkennt, dessen Anordnungen nach §§ 257 a, 249 Abs. 2 StPO unterläuft, so dass diese nicht ausgeführt werden können, und ihr das den Verfahrensgang in hohem Maße wissentlich blockierendes Unterfangen auch in Folgeterminen der - gegenwärtig noch unterbrochenen - Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts M. fortzusetzen beabsichtigt, hat sie sich für ein weiteres Procedieren als Wahlverteidigerin des Angeklagten E. untragbar gemacht. Soweit sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens - "in Geschäftsführung ohne Auftrag für das Deutsche Reich" - auf ein Nothilferecht beruft (vgl. hierzu etwa LR-Lüderssen a.a.O. § 138 a Rdnr. 75), ist dies nicht nachvollziehbar, ist der Rechtsanwältin doch schon von Berufs wegen bewusst, dass dem Angeklagten E. wie auch der Anklagebehörde - je nach dem derzeit noch völlig offenen Ausgang des Strafverfahrens - Rechtsmittel gegen das Erkenntnis der Strafkammer zur Verfügung stehen.

Einen Verbotsirrtum hinsichtlich ihres zu beanstandenden Prozessverhaltens vermag der Senat - auch auf Grund des von Rechtsanwältin A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat persönlich gewonnenen Eindrucks - nicht zu erkennen, ebenso wenig eine Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit (vgl. hierzu LR-Lüderssen a.a.O. § 138 a Rdnr. 78).

Der Problematik des - auch in der Literatur diskutierten (vgl. Dahs "Ausschließung und Überwachung des Strafverteidigers" NJW 1975, 1385; Ulsenheimer "Zur Regelung des Verteidigerausschlusses in §§ 138 a-d, 146 n.F. StPO" GA 1975, 103; Malmendier "Konfliktverteidigung - ein neues Prozesshindernis?" NJW 1997, 227; Kühne "Rechtsmissbrauch des Strafverteidigers" NJW 1998, 3027; Jahn "Kann Konfliktverteidigung Strafvereitelung [§ 258 StGB] sein?" ZRP 1998, 103; Senge "Missbräuchliche Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - wesentliches Merkmal der Konfliktverteidigung? Abwehr der Konfliktverteidigung" NStZ 2002, 225) - Ausschlusses eines Verteidigers wegen (versuchter) Strafvereitelung ist sich der Senat dabei durchaus bewusst.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Verhängung punktueller Ordnungsmaßnahmen nach § 177 ff. GVG seitens der Strafkammer gegen Rechtsanwältin A. kommt nicht in Betracht, da solche gegen einen, sei es die Hauptverhandlung und den Verfahrensablauf auch permanent vorsätzlich störenden und den vom Kammervorsitzenden und/oder Gericht getroffenen verfahrensleitenden Anordnungen sich vorsätzlich widersetzenden Strafverteidiger von Gesetzes wegen - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. GVG § 177 Rdnr. 3) ausgeschlossen sind (vgl. aber auch zu § 176 GVG im Falle extrem außergewöhnlicher Situationen: BGH NJW 1977, 437 in einem obiter dictum). Mit einer von Fall zu Fall in laufender öffentlicher Hauptverhandlung zu treffenden - ohnedies tatsächlich und rechtlich ebenso problematischen - Verfahrensweise gegen Rechtsanwältin A. nach § 164 StPO (durch Festhalten als Störerin; vgl. hierzu etwa KK-Wache StPO 5. Aufl. § 164 Rdnr. 4) könnte die erkennende Strafkammer jedenfalls in der vor Ort gegebenen Prozesssituation der geordneten Durchführung der Hauptverhandlung und dem in vorliegender Haftsache besondere Geltung beanspruchenden Beschleunigungsgebot nicht nachhaltig Rechnung tragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner a.a.O. § 138 d Rdnr. 10 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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