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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 3 Ss 143/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 356 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
3 Ss 143/01 12 Ns AK 44/01 1 Ds 511/00 309 Js 13426/99
Strafsache gegen
wegen Parteiverrats
Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 3. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 19. September 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 nebst dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08. Februar 2001 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
K.H. K. wurde vom Amtsgericht - Strafrichter - Schwetzingen am 08.02.2001 wegen Parteiverrats zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 200 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch, hilfsweise eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebte, änderte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 30.07.2001 das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08.02.2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen zu je DM 150 vorbehalten bleibt.
Hiergegen richtet sich zum Einen die form- und fristgerecht eingelegte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten, mit der er nach wie vor seinen Freispruch erstrebt. Zum Anderen hat die Staatsanwaltschaft - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - gegen das Urteil Revision erhoben, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird; sie trägt auf Verwerfung der Revision des Angeklagten, Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Verurteilung des Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe an. Der Angeklagte beantragt hilfsweise, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
II.
Wegen des festgestellten Sachverhaltes, gegen den beide Beschwerdeführer nichts erinnern, kann auf Abschnitt III. des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 30.07.2001 Bezug genommen werden.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg und führt zu seinem Freispruch. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nicht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat vom 22.01.1999 kann aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden.
Tatvorwurf laut Anklageschrift und Gegenstand der Aburteilung ist ausschließlich das Verhalten des Angeklagten bei der am 02.12.1998 in seiner Kanzlei im Hinblick auf die von den Eheleuten S. und J.G. gewünschte einverständliche Scheidung ihrer Ehe durchgeführten gemeinsamen Besprechung bzw. Beratung der beiden Eheleute einerseits und die Fertigung und Absendung des namens S.G. an J.G. gerichteten Anwaltsschriftsatzes des Angeklagten vom 22.01.1999 andererseits. Dass der Angeklagte in der Folgezeit in der Scheidungsangelegenheit weiter außergerichtlich und gerichtlich für die Ehefrau, S.G., tätig war, bis er auf Aufforderung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe im Mai 1999 das Mandat niederlegte, ist weder in der Anklageschrift in einer der Abgrenzungs- und Informationsfunktion genügenden Weise, noch im Urteil konkretisiert (vgl. hierzu Senat Die Justiz 1994, 449; BGH NJW 1994, 2966).
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mit der Beratung der beiden Eheleute am 02.12.1998 einerseits und mit dem namens S.G. an J.G. gerichteten Schriftsatz vom 22.01.1999 andererseits nicht pflichtwidrig beiden Parteien, d. h. beiden Eheleuten, diente. Denn der Angeklagte hatte in der gemeinsamen Besprechung mit den beiden Eheleuten am 02.12.1998 den Ehemann, J.G., nicht im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten, folglich auch mit dem inkriminierten Schriftsatz vom 22.01.1999 die Ehefrau, S.G., nicht im entgegengesetzten Interesse vertreten.
Freilich hatte der Angeklagte bei der gemeinsamen Besprechung am 02.12.1998 beiden Eheleuten als Anwalt bei der ihm von diesen in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheit in einer Rechtssache durch Rat gedient. Gegenstand der aufgrund des gemeinsamen Auftrages beider Eheleute am 02.12.1998 durchgeführten Besprechung/Beratung waren die Voraussetzungen und die Herbeiführung einer von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung sowie die Errechnung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. Zweifellos ist der Angeklagte hierbei - auch bei Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen zu den Eheleuten - nicht außerberuflich in privater Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden (vgl. hierzu RGSt, 62, 289, 292 f.; BGHSt 20, 41; BGHR StGB § 356 Rechtsanwalt 1) und zwar in einer Rechtssache. Als Rechtssache i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB sind alle Angelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in entgegengesetztem Interesse einander gegenüber stehen können (BGHSt 18, 192; vgl. zum Interessengegensatz näher die nachfolgenden Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit). Dass der Angeklagte am 02.12.1998 beide Eheleute gleichzeitig in deren übereinstimmendem Interesse beriet, steht der Annahme des Merkmals des Dienens nicht entgegen. Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB ist jede berufliche Tätigkeit eines Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19; NStZ 1985, 74).
Es besteht auch kein Zweifel, dass der Angeklagte mit dem an J.G. gerichteten Schriftsatz vom 22.01.1999 als anwaltlicher Vertreter der S.G. nun dieser in derselben Rechtssache (vgl. BGHSt 18, 192) durch Rat und Beistand diente, indem er gegenüber J.G. vorgerichtlich Unterhaltsansprüche geltend machte, wobei er zu deren Berechnung die Zahlen zugrundelegte, die ihm beide Eheleute bei der gemeinsamen Besprechung am 02.12.1998 mitgeteilt hatten. Hiermit handelte der Angeklagte indes nicht pflichtwidrig.
Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte nach/trotz der gemeinsamen Beratung der Eheleute, bei der diese eine einverständliche Scheidung wollten, eine einseitige Tätigkeit zu Gunsten der Ehefrau S.G. aufnahm, sich quasi auf die Gegenseite geschlagen und J.G. dadurch "verraten" habe (vgl. hierzu BGHSt 20, 41, 42). Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB setzt einen Interessengegensatz zwischen den Parteien voraus. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung. Pflichtwidrig ist das Dienen des Anwalts dann, wenn er einer Partei Rat oder Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Rechtsache, aber im entgegengesetzten Sinne, bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. beispielhaft zum Scheidungsverfahren BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 1 Ehescheidung = wistra 1991, 221). Der Interessengegensatz ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192). Ob der Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn dieser Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber den Rechtsanwalt betraut (vgl. auch BGH St 7, 17, 20). Anvertraubar ist auch ein nur begrenztes Interesse. Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich nicht notwendig auf die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers, er wird vielmehr durch den Kreis der Rechtsinteressen begrenzt, die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt anvertraut hat, sowie dadurch, wie weit sich nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken sollte; es wäre sinnwidrig, den Strafschutz darüber hinaus auszudehnen (BGHSt 5, 301, 306 ff.; AnwBl 1955, 59). Hiernach ist es rechtlich möglich, dass ein Anwalt in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, soweit sich die Interessen der Parteien in derselben Rechtsache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen und soweit sie dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung ihres gemeinsamen (vermeintlichen) Interesses anvertraut haben; es handelt sich dann für den Anwalt nicht um Gegenparteien oder um entgegengesetzte Interessen und es kann von einem Missbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners nicht die Rede sein (BGHSt 5, 301, 307, 308). Sind die Ziele, deren Verfolgung mehrere Beteiligte einem Rechtsanwalt anvertraut haben, nicht gegeneinander gerichtet, so verstößt er demgemäß nicht gegen die Bestimmung des § 356 StGB (vgl. auch § 43 a Abs. 4 BRAO), wenn er beiden Parteien, obwohl sie tatsächlich entgegengesetzte Interessen haben, im gemeinsamen beiderseitigen Interesse dient (BGHSt 5, 301, 307, 308). Ein Interessengegensatz schließt nicht aus, dass Parteien gleichgerichtete Interessen haben; in solchen Fällen hat der Rechtsanwalt einen größeren Spielraum als dort, wo seine Bemühungen um einen Vergleich einen Interessenkonflikt der Parteien betreffen (BGH NStZ 1982, 331; St 15, 332, 336; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 43 a Rdnr. 64).
Bei den im vorliegenden Fall einer Scheidungssache disponiblen Rechtsgütern wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen. In Ehescheidungssachen steht es den Ehegatten frei, einverständlich die Voraussetzungen einer Ehescheidung (§ 630 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen (vgl. auch zur Verfügbarkeit über die Komponenten des durch § 356 StGB geschützten Rechtsguts, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft einerseits und des Schutzes des Auftraggebers vor ungetreuer Benachteiligung andererseits: BGHSt 15, 332, 336). Hieraus rechtfertigt sich vorliegend - etwa im Unterschied zum Strafprozess, in dem eine subjektive Disposition des Mandanten über die Interessen nicht möglich ist und nur eine objektive Bestimmung des Interessengegensatzes in Frage kommt, d.h. die objektive wirkliche Interessenlage entscheidet (vgl. BGHSt 5, 284; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 35 mit Anm. Dahs NStZ 1995, 16; BayObLG NJW 1995, 606; SK-Rudolphi StGB Stand 1997 § 356 Rdnr. 26) - das subjektive Verständnis des Interessengegensatzes. Ob ein solcher gegeben ist, wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (vgl. auch Schönke/Schröder - Cramer StGB 26. Aufl. § 356 Rdnr. 18).
Im Falle einer einverständlichen Scheidung treten - bei subjektiver Betrachtung - keine entgegengesetzten Interessen auf. Die Eheleute sind sich - wie im vorliegenden Fall - einig, dass nach § 630 ZPO i.V.m. §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB vorgegangen werden soll (vgl. hierzu differenzierend für das familiengerichtliche Verfahren: BayObLG NJW 1981, 832; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 18; Lackner/Kühl 24. Aufl. § 356 Rdnr. 7; SK-Rudolphi a.a.O. § 356 Rdnr. 28). Ob bei einer einverständlichen Scheidung nach § 630 Abs. 1 ZPO ein Interessengegensatz entfällt, hat der Bundesgerichtshof allerdings bislang nicht grundsätzlich entschieden (BGH NStZ 1985, 74).
Ausgehend von den Feststellungen der Strafkammer waren unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze die hier in Rede stehenden Interessen der beiden Parteien/Eheleute in der Besprechung am 02.12.1998 nicht konträr, sondern gleichgerichtet, nämlich auf eine einverständliche Ehescheidung hin. Im entgegengesetzten Interesse beraten, etwa durch einen empfehlenden Vorschlag des Angeklagten zu einem bestimmten Verhalten, wurde J.G. nicht, ebenso wenig S.G.. Dass J.G. dem Angeklagten sonst etwas anvertraut hätte, hinsichtlich dessen dieser ihm die Treue hätte brechen können, ist nicht festgestellt. Im Falle widerstreitender Interessen wollte der Angeklagte den J.G. nicht vertreten, sondern dessen Ehefrau S.G.. Anhand der von beiden Ehegatten im Beisein des anderen freiwillig gemachten Angaben zu den Einkünften und Verbindlichkeiten berechnete der Angeklagte noch bei dieser Besprechung die Unterhaltsansprüche der Ehefrau, S.G., und des gemeinsamen Kindes. Zwischen den Eheleuten bestand hierbei Interessenübereinstimmung. Ziel war es, auch insoweit eine Parteivereinbarung herbeizuführen (auch dadurch unterscheidet sich vorliegender Sachverhalt von dem der Entscheidung des BayObLG NJW 1981, 832 zugrundeliegenden). Die bloße Möglichkeit, es könne später zwischen den Eheleuten zu Streit über die Scheidung und/oder Scheidungsfolgen kommen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Widerstreit der Interessen muss nämlich zum Zeitpunkt der fraglichen anwaltlichen Tätigkeit vorliegen; darauf, ob ein solcher Widerstreit vorauszusehen ist, kommt es nicht an (RGSt 71, 231, 236; BGHSt 34, 190, 192, 193).
Mit dem an J.G. gerichteten Aufforderungsschreiben vom 22.01.1999 diente der Angeklagte zwar der Ehefrau S.G., aber nicht im entgegengesetzten Sinne, weder mit Blick auf die Interessen des J.G. noch auf die der S.G. selbst, zumal die Unterhaltsansprüche weiterhin außer Streit waren. Ersichtlich wiederholte der Angeklagte in diesem Schriftsatz - ohne Verstoß gegen seine Treuepflicht und die Interessen des J.G. - die bei der Besprechung am 02.12.1998 einvernehmlich vorgenommene Berechnung des Unterhaltes mit dem erneuten Appell, zu einer möglichst sinnvollen und gütlichen Einigung über die zu regelnden Punkte zu kommen, wie dies beide Eheleute nochmals am Vortag abgesprochen hatten (vgl. UAS. 5). Ob der Unterhalt der Höhe nach rechtlich zutreffend berechnet war, ist insoweit ohne Belang; das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB stellt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des anwaltlichen Tuns ab.
Hinzu kommt: Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Strafkammer bei der Besprechung am 02.12.1998 beiden Eheleuten ausdrücklich und ohne Widerspruch des J.G., aber auch der S.G. erklärt, dass er im Falle einer streitigen Auseinandersetzung nicht dessen Interessen, sondern die der Ehefrau S.G. vertreten werde; er bekräftigte dies mit dem fraglichen Schriftsatz vom 22.01.1999. Dem Angeklagten ist daher zugute zu halten, dass sich J.G. bei dieser Festlegung/Abgrenzung des Aufgabenkreises von vornherein darüber im Klaren sein musste, dass der Angeklagte die Interessen der S.G. mitberücksichtigen würde und diese nicht seinen, des J.G., Interessen hintansetzen dürfe (vgl. hierzu RGSt 71, 231, 237; BGHSt 5, 301, 308). Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1). Durch das Einverständnis, das in der Sache zwischen den Parteien besteht, kann aber die Gegensätzlichkeit ihrer Interessen aufgehoben sein (BGH St 15, 332, 325 f.). Dies gilt auch für den Umstand, welchen Ehepartner der Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten soll. So liegt der Fall hier.
Da der Beratungsauftrag dem Angeklagten von beiden Eheleuten gemeinsam mit dem eingangs genannten Ziel erteilt worden war, war der Angeklagte in der Besprechung am 02.12.1998 mithin nicht Diener bzw. Vertreter einseitiger Parteiinteressen, sondern unparteiischer Mittler. Ihm war daher auch nicht untersagt, später die eine der beiden Parteien gegen die andere in derselben Angelegenheit zu vertreten. Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist, kommt es hier nicht an (BGH AnwBl 1955, 69; zustimmend Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch RGSt 14, 364, 379; 66, 103; BGHSt 5, 301, 309).
Auch die in der Entscheidung BGH St 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war. Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGH St 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.
Dem gefundenen Ergebnis steht die Entscheidung BGHSt 18, 192 (vgl. auch BGH wistra 1991, 221) nicht entgegen. Die Entscheidung hatte das Verhalten eines Rechtsanwalts zum Gegenstand, der in einem Ehescheidungsverfahren den einen Ehegatten vertrat, während er vorher schon in derselben Rechtssache dem anderen Ehegatten seinen Beistand geleistet hatte und somit ausschließlich jedem von beiden und zwar im jeweils entgegengesetzten Interesse diente. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass selbst bei dieser Konstellation das Verhalten des Rechtsanwalts nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses letzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig ist (BGH St 18, 192, 198 ff; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.). Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich jener Sachverhalt aber schon vor allem dadurch, dass hier bei der Besprechung am 02.12.1998 dem Ehemann J.G. allein gerade kein individueller, vertraulicher, auf seine Person bezogener anwaltlicher Beistand/Rat in seinem Auftrag geleistet worden war (ebenso wenig der Ehefrau S.G.), sondern die Beratung auf einem gemeinsamen Auftrag beider Eheleute mit Blick auf das gemeinsame Interesse an einer einverständlichen Scheidung beruhte (vgl. zur sukzessiven Vertretung und zur Rechtslage vor der Reform des Ehe- und Familienrechts durch Gesetz vom 14.06.1976: BGHSt 4, 80; 17, 305 bis 307 mit kritischer Anm. Gutmann AnwBl 1963, 90; 18, 193, 199; ähnlich RGSt 62, 289, 292). Die von J.G. am 02.12.1998 ausschließlich für den Fall einer einverständlichen Scheidung zur Stellung des Scheidungsantrages unterzeichnete Prozessvollmacht kam zu keinem Zeitpunkt zum Tragen. Die bloße Erteilung des Mandats seitens des J.G., dessen Annahme seitens des Angeklagten sowie der Widerruf des Mandats mit Schriftsatz des Angeklagten vom 22.01.1999 waren schon kein Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB, weil dadurch nicht das Interesse des J.G. durch Rat oder Beistandleisten gefördert wurde (Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 10) . Das Gleiche gilt bzgl. des in der Besprechung am 02.12.1998 von dem Angeklagten mittels des Computerprogramms erstellten, aber nicht fertiggestellten Entwurfs eines Scheidungsantrages für eine einverständliche Scheidung.
Dass bei der Besprechung am 02.12.1998 auch die Durchführung eines streitigen Scheidungsverfahrens - die bloße Möglichkeit oder Voraussehbarkeit eines solchen Verfahrens genügt, wie ausgeführt, nicht - Gegenstand jeweils interessenbezogener individueller, sachlicher Beratung eines oder beider Ehepartner gewesen wäre, ist ausweislich der allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht festgestellt. Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103,105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).
Das Urteil des Landgerichts vom 30.07.2001 ist nach alledem nebst dem Urteil des Amtsgerichts vom 08.02.2001 aufzuheben. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils erscheint es ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, einen Schuldspruch nach § 356 StGB tragende Feststellungen getroffen werden könnten. Der Senat spricht den Angeklagten deshalb frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die - wirksam (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 282; klarstellende Anmerkung Sarstedt JR 1955, 152 zu BayObLG JR 1955, 151; a. M. wohl BayObLG wistra 1992, 279) - auf den Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 30.07.2001 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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