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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 148/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 240
Zur Abgrenzung der Drohung i. S. d. § 240 StGB von einer bloßen Warnung.

Zur Verwerflichkeit der Drohung seitens eines Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Weigerungsfall umzusetzen bzw. zu versetzen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ss 148/02

wegen vers. Nötigung u.a.

Beschluss vom 18. Mai 2004

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 11. Strafkammer - M. vom 23. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts M. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - M. verurteilte X. am 19.07.2001 wegen versuchter Nötigung in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je DM 250. Soweit dem Angeklagten jeweils eine tateinheitlich hierzu begangene fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wurde, beschränkte das Amtsgericht die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Vergehen der versuchten Nötigung. In einem weiteren dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 23.03.2001 zur Last gelegten Fall der versuchten Nötigung sprach das Amtsgericht den Angeklagten frei. Gegen das Urteil legte der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, Berufung mit dem Ziel seines Freispruchs ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die ihrerseits gegen das Urteil erhobene Berufung auf das Strafmaß.

Mit Urteil vom 23.05.2002 verwarf das Landgericht M. die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die Gesamtgeldstrafe auf 90 Tagessätze zu je EUR 130 ermäßigt wurde; die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, soweit seine Berufung verworfen worden ist, Revision eingelegt und mit Verteidigerschriftsätzen vom 09.08.2002, 30.09.2002 und 21.07.2003 näher begründet. Er rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts; er erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 08.11.2002, auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den - aus der Beschlussformel ersichtlichen - vorläufigen Erfolg.

II.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen - Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO und Rüge der Verletzung des § 261 StPO - sind aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilten Gründen unzulässig, da sie nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügen.

Das Rechtsmittel hat indes mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - vorläufigen - Erfolg.

Das Verhalten des Angeklagten, das er in den von ihm mit den fünf DO-(Dienstordnungs-)Angestellten - K., L., G., H. und R. - im September 1999 geführten Einzelgesprächen (Vier-Augen-Gesprächen) bewies, ist - entgegen der Annahme der Strafkammer - nicht als täterschaftliche Verwirklichung des Versuchs der Nötigung dieser Angestellten zu würdigen, sondern jeweils als Beihilfe (§ 27 StGB) zu dem "höheren Ortes", d.h. von dem Vorstandsvorsitzenden der Krankenkasse A., dem gesondert verfolgten Y. in S., und von dem Geschäftsführer der Bezirksdirektion der Krankenkasse A in M., dem ebenfalls gesondert verfolgten Z., am 31.08.1999 bzw. 01.09.1999 angeordneten ("S.-Anweisung"), in mittelbarer Täterschaft durchzusetzenden Versuch, diese Angestellten zu veranlassen, aus ihrer privaten Zusatzversicherung in die Krankenkasse A. zu wechseln.

(Nur) insoweit sind die von der Strafkammer zur objektiven und zur subjektiven Seite der Taten - entgegen der Meinung der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ohne durchgreifenden, dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler - getroffenen Feststellungen tragend. Insbesondere teilen die Gründe des angefochtenen Urteils die Anweisung des Vorstandsvorsitzenden der Krakenkasse A. vom 31.08.1999 ("S.-Anweisung"), festgehalten in dem an die Geschäftsbereichsleiter Ki., Fr. und den Angeklagten gerichteten Schreiben des Geschäftsführers der Krankenkasse A. -Bezirksdirektion RN., Z., vom 01.09.1999 nicht lediglich durch Verweisung auf den Akteninhalt, sondern ausdrücklich im Wortlaut mit. Davon ist mithin im vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen.

Seitens Y. und Z. beinhaltete die mittels des Angeklagten als Tatmittler zu bewirkende Ankündigung der von diesen in Aussicht genommenen Zwangsmaßnahmen, die für den Fall der Verweigerung des Wechsels der genannten DO-Angestellten aus der privaten Zusatzversicherung in die Krankenkasse A. vollziehen seien, durchaus eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i. S. d. § 240 StGB. Inhalt der Drohung war ein empfindliches Übel (Herbeiführung eines Funktionswechsels unter Entfernung aus dem Außendienst und der Personalverantwortung; Herausnahme aus der Tätigkeit in kundennahen und kundenorientierten Bereichen; Überlegungen zur Bündelung von Mitarbeiter/-innen in Servicestellen), ein Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erschien, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese nicht nur faktische, sondern auch normative Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil von dem jeweiligen Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden konnte, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH St 31, 195, 201; 32, 165, 174; NStZ 1982, 287; OLG Hamburg HESt 2, 293). Durch die Möglichkeit, gegen das Ansinnen den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, verlor die Ankündigung nicht den Charakter einer Drohung mit einem empfindlichen Übel (BGH wistra 1984, 22, 23). Der mit Weisungsrecht ausgestattete Vorstandvorsitzende Y. befahl die Maßnahmen und diktierte diese dem Geschäftsführer Z. als Leitlinien, die zu befolgen waren. Er forderte Z. auf, über den Verlauf und die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen im ersten Quartal des Jahres 2000 zu berichten. Z. gab diese Anweisungen auch an den Angeklagten weiter, wobei er unmissverständlich deutlich machte, dass die Hauptverwaltung in S. Erfolge wünscht und dem genannten Personenkreis der Ernst der individuellen Lage und eventueller Konsequenzen bei fehlendem Wechsel zur Krankenkasse A. deutlich gemacht werden sollte und musste. Zuständig für die Anordnung der Versetzung/Umsetzung nichtwechselwilliger DO-Angestellter war nicht der Angeklagte, sondern Z. als Geschäftsführer.

In der Person des Angeklagten beinhaltete die Mitteilung der gegebenenfalls drohenden Nachteile demgegenüber eine von der Drohung abzugrenzende bloße Warnung der Angestellten vor den ihnen drohenden, für den Weigerungsfall ins Auge gefassten negativen Konsequenzen (BGH NStZ-RR 2001, 171, 172), hinter der sich freilich die wirkliche Drohung des Vorstandes und des Geschäftsführers nicht lediglich verbarg, sondern mit aller Deutlichkeit und Nachdruck ausgesprochen wurde. Die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Drohung seitens des Angeklagten hätte zur Voraussetzung, dass er das Übel als Folge seines Verhaltens angekündigt hätte (BGH St 7, 197; 31, 195, 202; RGSt 54, 236; RGSt 34, 279; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 240 Rdnr. 36 m.w.N.). Der Angeklagte stellte aber in den Vier-Augen-Gesprächen mit den genannten Angestellten das Übel gerade nicht als von seinem Willen abhängig dar, wies vielmehr auf die "S.-Anweisung", die "Firmendoktrin" bzw. "Unternehmensphilosophie" der Krankenkasse A. hin. Der Angeklagte drohte als Tatmittler mit dem Tun eines Dritten, nämlich des Vorstandsvorsitzenden und des Geschäftsführers, gleichzeitig aber unterstrich er jeweils, dass er selbst diese und die angedrohten Maßnahmen nicht beeinflussen könne. Der Angeklagte gab gegenüber den Angesprochenen zu erkennen, dass es sich um "von oben" diktierte, im Fall der Verweigerung des verlangten Wechsels zu vollziehenden Maßnahmen handele. Der Angeklagte war nicht Herr des Geschehens, weder tatsächlich noch nach den Befürchtungen der Bedrohten (vgl. hierzu BGH St 31, 195, 201; NStZ 1996, 435). Der Versuch des Angeklagten, eine Milderung der von ihm erkannten Härte der unbedingten bzw. kategorischen "S.-Anweisung" vom 31.08.1999 im Zuge einer von ihm eigens hierzu bei dem Vorstandsvorsitzenden Y. Anfang September 1999 gehaltenen Vorsprache herbeizuführen, war vergeblich.

Das von dem Angeklagten, sei es auch nur als Gehilfe, in den hier zu beurteilenden verfahrensgegenständlichen Fällen an den Tag gelegte Verhalten war mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung der Betroffenen verwerflich, d. h. rechtswidrig i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB. Dies gilt sowohl für den Fall, dass - wie in der früheren Rechtsprechung - im Zuge der Verwerflichkeitsprüfung auf einen "erhöhten Grad sittlicher Missbilligung" abgestellt wird, aber auch für den Fall, dass - wie zunehmend - auf die "soziale Unerträglichkeit" des Verhaltens abgehoben wird (vgl. Schönke/Schröder - Eser StGB 26. Aufl. § 240 Rdnr. 17; Tröndle/Fischer a.a.O. § 240 Rdnr. 41). Zu diesem Ergebnis führen die von der Strafkammer in von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorgenommene gebotene Gesamtwürdigung des angewandten Drohmittels einerseits und des erstrebten Zwecks andererseits sowie der sog. Mittel-Zweck-Relation (BGH St 31, 195, 201; 44, 68, 76) und die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Das angedrohte Übel steht vorliegend in keinem sachlich gerechtfertigtem Zusammenhang und Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, auch bei Beachtung des Fernziels (BGHSt 35, 270, 275), der "Firmenphilosophie", eine "geschlossene Krankenkasse A.-Familie" zu bewirken. Das angewandte Mittel, die Drohung mit Umsetzung/Versetzung verstieß vorliegend gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Danach ist es dem Arbeitgeber - hier der Krankenkasse A. - verboten, seinen Arbeitnehmer - hier den privat zusatzversicherten DO-Angestellten - bei einer Maßnahme zu benachteiligen, wenn bzw. weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte - Verbleib in der Zusatzversicherung - ausübt (vgl. hierzu grds. etwa LAG Baden-Württemberg Urt. v. 27.07.2001 - 5 Sa 72/01 - ; Sächsisches LAG Urt. V. 11.09.1998 - 3 Sa 821/98 - jew. bei juris Rechtsprechung). Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers sind die für den Weigerungsfall angedrohten Maßnahmen (Umsetzung/Versetzung) nicht gedeckt, weil in den von dem Angeklagten im September 1999 geführten Gesprächen von diesem Direktionsrecht nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen, sondern allein als Reaktion auf die zulässige Rechtsausübung der DO-Angestellten Gebrauch gemacht werden sollte. Dabei kann dahin stehen, ob ein solcher Wechsel aus der privaten Zusatzversicherung in die Krankenkasse A. damals überhaupt noch ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 59 GRG möglich gewesen wäre. Die KRANKENKASSE A. hatte nämlich schon keinen Anspruch darauf, dass sich die DO-Angestellten, auch soweit es sich um Führungskräfte handelte, zum Wechsel in die KRANKENKASSE A. bereit erklären, sich sodann einer Einzelfallprüfung der rechtlichen Möglichkeit des Wechsels unterziehen lassen und ggf. von einem möglicherweise noch in ihrer Person gegebenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber einem Sozialversicherungsträger durch Wechsel zur KRANKENKASSE A. Gebrauch machen. Es ist anerkannt, dass Drohungen vorliegender Art trotz bzw. selbst bei bloßer Zweifelhaftigkeit der Forderung das Verwerflichkeitsurteil begründen können (Tröndle/Fischer a.a.O. § 240 Rdnr. 50; Schönke/Schröder-Eser a.a.O. Rdnr. 21 jew. m.w.N.) und hier unter den von der erkennenden Strafkammer dargestellten besonderen Umständen der vorliegenden Einzelfälle (langjährige, nicht zu beanstandende, trotz Mitgliedschaft in einer privaten Zusatzversicherung auch im Außenbereich und in Kundennähe teils überaus erfolgreiche berufliche Tätigkeit der Angestellten) auch tragen. Dessen waren sich - nach den im Ergebnis tragenden Gründen des angefochtenen Urteils - sowohl der Angeklagte wie Y. und Z. auch bewusst (BGHSt 2, 194 ff.).

Allerdings hätten die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zu der Prüfung gedrängt, ob der Angeklagte, der nur wenige, wenn auch intensive Einzelgespräche mit den hier betroffenen DO-Angestellten geführt hatte, ohne dass diese allerdings zur KRANKENKASSE A. übertraten, in der Folgezeit von der Teilnahme an der jeweils von ihm als Tatmittler geförderten versuchten Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 2 StGB). Gleiches gilt für die für die Wechselkampagne täterschaftlich verantwortlichen Entscheidungsträger, den Vorstandsvorsitzenden Y. und den Geschäftsführer Z., was incidenter zu prüfen, der Strafkammer oblegen hätte. Zur Frage eines etwaigen Rücktritts, insbesondere zur Qualifizierung des jeweiligen Versuchs als unbeendet, beendet oder gar fehlgeschlagen, lassen aber die Gründe des angefochtenen Urteils jegliche Feststellungen und Ausführungen vermissen. Warum die "Wechselkampagne" in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht fortgesetzt wurde, erschließt sich aus den Urteilsgründen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht eindeutig.

Von einem jeweils fehlgeschlagenen Versuch (BGHSt 34, 53, 56; 39, 221, 228), der einem strafbefreienden Rücktritt entgegenstünde, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Ein solcher läge vor, wenn entweder der Erfolgseintritt, hier der erstrebte Wechsel des DO-Angestellten zur KRANKENKASSE A., - für den Täter/Teilnehmer erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter/Teilnehmer ihn nicht mehr für möglich hält (BGHSt 34, 53). Die "Wechselkampagne in Form der Vier-Augen-Gespräche" erschien nach den Feststellungen der Strafkammer aber, wenn auch die zunächst eingeleiteten Maßnahmen nicht fruchteten, durchaus noch fortsetzbar, ebenso die Vollziehung der für den Weigerungsfall angedrohten Maßnahmen; auch andere als diese Mittel, das Ziel des Übertritts zur KRANKENKASSE A. zu erreichen, kamen in Betracht:

Dass der Geschädigte K., der sich am 06.10.1999 nach vorangegangenem Vier-Augen-Gespräch vom 07.09.1999 noch "Bedenkzeit" erbat und (erst) zum 01.05.2000 wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst ausschied, begründet die Annahme des Fehlschlags der "Wechselkampagne" in dessen Person nicht zwingend.

Gleiches gilt im Falle des Geschädigten G. (Einzelgespräch mit dem Angeklagten am 15.09.1999), der im Mai 2000 erkrankte, im Juli 2000 Strafanzeige erstattete und sich seit 01.08.2001 krankheitsbedingt im Ruhestand befindet. Auf die in Aussicht gestellte Versagung eines weiteren beruflichen Fortkommens, mit dem G. nach den Gepflogenheiten innerdienstlichen Aufstiegs allenfalls kurz vor seiner Pensionierung (im Jahr 2010) hätte rechnen können und zwar in Form einer Beförderung zum Amtsinspektor (d.h. von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9), kann die Annahme der Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 240, 22, 23 StGB ohnedies nicht gestützt werden, da noch völlig offen war, ob bis zu jenem damals fernliegenden Zeitpunkt G. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde (vgl. zur Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, bzw. zur Drohung mit dem Unterlassen einer Handlung, auf welche der Betroffene [noch] keinen Anspruch hat: BGHSt 44, 68 zugleich zur einschränkenden Interpretation von BGHSt 31, 195 ). Im Übrigen war das G. in dem vom Angeklagten am 15.09.1999 geführten Vier-Augen-Gespräch angekündigte "Übel" nur vage, nämlich ohne Benennung eines zeitlichen Rahmens und nur damit umschrieben, dass "Versetzungen zu einer neu einzurichtenden Service-Stelle innerhalb von Baden-Württemberg möglich" seien. Damit war die Grenze zu einer bloßen Ankündigung von Unannehmlichkeiten oder Schwierigkeiten, die regelmäßig noch keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt (vgl. BGH NJW 1976, 760; KG B. v. 05.02.2001 - 1 Ss 343/00 - bei juris Rechtsprechung), nur unwesentlich überschritten. Zu den angedrohten weiteren Gesprächen mit dem Geschäftsleiter Z. und dem Vorstandsvorsitzenden Y. kam es nicht; die hierfür maßgeblichen Gründe erschließen sich aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit Bestimmtheit, selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich G. in dieser Sache mit Anwaltsschriftsatz vom 04.10.1999 an das Sozialministerium B. als Dienstaufsichtsbehörde gewandt hatte, zumal dieses daraufhin keinen Anlass zum Einschreiten sah. Den Gegenstand und Verlauf des "Bereinigungsgesprächs" vom 09.05.2000 teilt die Strafkammer im Einzelnen nicht mit, stellt lediglich fest, dass G. danach Anzeige erstattete.

Im Falle des Geschädigten L. (Einzelgespräche mit dem Angeklagten am 13.09.1999 und 23.09.1999), dem zwar der Z. im November 2000 die nebenamtliche Lehrtätigkeit aufkündigte, der aber nach wie vor als Verwaltungsamtmann auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A11) seine Tätigkeit als Teamleiter im Fachbereich "Zahnärzte" inne hat und Mitglied des Landesprüfungsausschusses für Zahnärzte ist, stellt die Strafkammer lapidar fest, dass "weiterer Druck auf ihn nicht ausgeübt" wurde. Zu den dafür maßgeblichen Gründen verhalten sich die Urteilsgründen ebenfalls nicht. Dazu, wann L. die endgültige Entscheidung, der KRANKENKASSE A. nicht beizutreten, traf und der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Im Fall des Geschädigten H. verblieb es bei dem einmaligen Gespräch mit dem Angeklagten am 16.09.1999, wonach dieser "es sich überlegen wollte", zur KRANKENKASSE A. überzutreten. Berufliche Nachteile hatte für ihn der Verbleib in der privaten Zusatzversicherung nicht. Er sollte vielmehr nach der betriebsbedingten Auflösung der von ihm bis 01.04.2002 geleiteten ABB-Filiale der KRANKENKASSE A. eine adäquate neue Stelle erhalten.

Im Fall des Geschädigten R., mit dem der Angeklagte am 16.09.1999 gesprochen und der sich ebenfalls Bedenkzeit erbeten hatte, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte mit seinem an den seitens R. bevollmächtigen Rechtsanwalt gerichteten Schreiben vom 11.11.1999 von der weiteren Teilnahme an einem unbeendeten Versuch, R. zum Wechsel zu nötigen, zurückgetreten ist. Der Angeklagte hielt u. U. den erstrebten Übertritt des R. zur KRANKENKASSE A. noch für möglich, wobei es aus seiner Sicht weiterer Gespräche, allerdings ohne drängenden Einwirkens mit der Darlegung eventueller Konsequenzen, bedurfte. Den Inhalt vorgenannten Schreibens teilt die Strafkammer aber nur fragmentarisch mit, so dass dem Senat eine Nachprüfung und abschließende Beurteilung nicht ermöglicht ist. Dies gilt auch für die Frage, ob in der mit Zustimmung des Personalrates zunächst auf den 01.01.2000, sodann auf den 01.02.2000 bestimmten und von dem Geschäftsleiter Z. schließlich mit Schreiben vom 31.03.2000 bewirkten Umsetzung des R. aus dessen Außendiensttätigkeit in das Beitragsteam HD-Süd eine dem Angeklagten zuzurechnende Fortsetzung der Maßnahmen i. S. d. "S.-Anweisung" zu sehen ist - wie die Strafkammer annimmt - oder diese tatsächlich - unabhängig von der Wechselkampagne - betriebsbedingt und/oder aus in der Person des seit 15.11.1999 im Krankenstand befindlichen R. liegenden Gründen - wie die Strafkammer nur pauschal erwägt - veranlasst war; auch den Inhalt des Schreibens vom 31.03.2000 und des folgenden Schriftverkehrs teilen die Urteilsgründe, wie dies aber geboten ist (vgl. nur Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 267 Rdnr. 2 m.w.N.), nicht mit. Die Verweisung auf den Akteninhalt ist nicht statthaft.

Mangels hinreichender Feststellungen insbesondere zum sog. Rücktrittshorizont des Angeklagten, des Vorstandes Y. und des Geschäftsführers Z.. (BGHSt 39, 221, 227) ist dem Senat somit eine Beurteilung, ob die Versuche, den jeweiligen Wechsel der genannten Angestellten herbeizuführen, als unbeendet, beendet oder fehlgeschlagen zu qualifizieren sind und ob der Angeklagte nach Durchführung der jeweils letzten Ausführungshandlung von der Teilnahme an den Nötigungsversuchen gem. § 24 Abs. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist (BGH St 39, 221, 227, 228; 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH Urt. v. 04.06.1992 - 4 StR 191/92 -; Tröndle/Fischer a.a.O. § 24 Rdnrn. 40, 41, 42), nicht möglich.

III.

Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler, auf denen das Urteil beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO), nötigen zu dessen Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO). Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), ist die Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts M. zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Sie wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Der Senat hat davon abgesehen, die zu den von dem Angeklagten im September 1999 geführten Gesprächen getroffenen Feststellungen aufrechtzuerhalten, hebt vielmehr die getroffenen Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um der mit der Sache neu befassten Strafkammer widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Ende der Entscheidung

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