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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ss 205/06
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 24 a Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3.Senat für Bußgeldsachen
Bußgeldsache
wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel
Beschluss vom 29. Januar 2007
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 17. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Dem Betroffenen liegt nach dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. - Zentrale Bußgeldstelle B. -vom 28.11.2005 zur Last, am 09.05.2005 gegen 9:40 Uhr auf der Bundesautobahn zwischen H. und M. einen PKW unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis/Tetrahydrocannabinol geführt zu haben.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil eine Tetrahydrocannabinolkonzentration im Blut des Betroffenen von mindestens 1 ng/ml nicht sicher nachgewiesen sei. Angesichts einer Messwertschwankung von bis zu 40 Prozent sei bei einem durch eine Blutuntersuchung ermittelten Analysewert von 1 ng/ml zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die tatsächlich gegebene Tetrahydrocannabinolkonzentration lediglich bei 0,6 ng/ml gelegen habe. Gegen den Freispruch wendet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das zulässige, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
II.
Der Freispruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der objektive Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bereits dann erfüllt, wenn bei einer Blutuntersuchung unter Einhaltung der von der Grenzwertkommission vorgegebenen qualitativen Standards ein Messwert von mindestens 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum festgestellt wird, ohne dass es eines Sicherheitszuschlages für vorhandene Messungenauigkeiten bedarf.
Nach der einen abstrakten Gefährdungstatbestand normierenden Vorschrift des § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels - hier Cannabis - im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt gem. § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis Tetrahydrocannabinol - im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen und daher bei jedem blutanalytischen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers gegeben ist (vgl. BT-Drucksache 13/3764 S. 4 ff). Infolge der zwischenzeitlich erheblich verbesserten Nachweismöglichkeiten für Tetrahydrocannabinol ist die Annahme einer Übereinstimmung von Nachweis- und Wirkungsdauer indes nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349 Rdnr. 27 m. w. N.). Das hat zur Folge, dass nicht mehr jeder Nachweis von Tetrahydrocannabinol im Blut eines Kraftfahrers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht. Zur Bejahung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG vielmehr erforderlich, dass eine Tetrahydrocannabinolkonzentration festgestellt wird, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. BVerfG aaO Rdnr. 29). Diese Voraussetzung ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht erst dann erfüllt, wenn im Blut eine Tetrahydrocannabinolkonzentration von mindestens 1 ng/ml sicher nachgewiesen wird. Es reicht nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis vielmehr aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf Tetrahydrocannabinol im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24), ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission in ihren Beschlüssen vom 20.11.2002 (abgedruckt in Blutalkohol 2005, 160) und 24.10.2005 empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Serum erreicht (vgl. Senat B. v. 15.05.2006 - 3 Ss 62/06; OLG Schleswig SchlHA 2006, 367; OLG Saarbrücken B. v. 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006; OLG Köln NStZ-RR 2005, 385, 386; DAR 2005, 699 zu Morphin; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168 zu Amphetamin; OLG München NJW 2006, 1606, 1607 zu Amphetamin; OLG Karlsruhe B. v. 05.04.2005 - 2 Ss 57/04; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 349 Rdnr. 29). Liegen Nachweis- und Bestimmungsgrenze des konkret angewandten Analyseverfahrens entsprechend den Vorgaben der Grenzwertkommission unter dem Grenzwert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Serum, sind Zuschläge für Messungenauigkeiten nicht erforderlich (vgl. Eisenmenger aaO; Wehowsky 44. VGT 2006, 180, 186; OLG Saarbrücken aaO; OLG München aaO 1607; restriktiver Möller 44. VGT 2006, 172, 178).
Da der Tatrichter mit dem Abstellen auf den sicheren Nachweis einer tatsächlichen Tetrahydrocannabinolkonzentration im Blutserum von mindestens 1 ng/ml somit die Anforderungen an die Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG überspannt hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands des § 24 a Abs. 2 StVG wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob dem Betroffenen insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Vorsatz oder Fahrlässigkeit beziehen sich im Rahmen des § 24 a Abs. 2, 3 StVG auch auf die Wirkung des berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 428, 429; KG DAR 2003, 82; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24a Rdnr. 7 a). Es wird daher auf der Grundlage möglicher Feststellungen zum Cannabiskonsum des Betroffenen sowie etwaiger sonstiger Beweisanzeichen zu klären sein, ob der Betroffene eine fortbestehende mögliche körperliche Beeinflussung durch die konsumierten Drogen bei Fahrtantritt erkannte oder bei Beachtung der ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. OLG Hamm aaO; Senat B. v. 15.05.2006 - 3 Ss 62/06).
Ende der Entscheidung
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