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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 273/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a
Zur groben Verkehrswidrigkeit und zur Rücksichtslosigkeit i. S. d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB bei Nichtbefolgung von Wechsellichtzeichen an einer beampelten Kreuzung.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ss 273/03

Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

Beschluss vom 23. Januar 2004

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. August 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - K. verurteilte den Angeklagten - nach vorausgegangenem, von jenem angefochtenem Strafbefehl vom 19.05.2003 - mit Urteil vom 25.08.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1 StGB, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten.

Hiergegen richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das er mit beim Amtsgericht K. am 07.11.2003 eingekommenem Verteidigerschriftsatz vom 05.11.2003 noch während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er erstrebt die Aufhebung des Urteils und, allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen, die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 17.12.2003 hierauf an.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (Sprung -) Revision statthaft (§ 335 Abs. 1 StPO). Diese ist auch zulässig; das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages des Angeklagten auf Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung ist unschädlich, da das Rechtsmittelziel aus dem Inhalt der Revisionsschrift erhellt, zumal nicht auf eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) angetragen wird.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat - vorläufigen - Erfolg.

Die aufgrund der ausgeführten Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nötigen.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen, insbesondere die Beweise zu würdigen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Auf die Sachrüge hin hat sich das Revisionsgericht daher auf die Prüfung zu beschränken, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind bzw. ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist es insbesondere, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. So liegt der Fall hier.

Das Amtsgericht hat zum äußeren Tatgeschehen im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Angeklagte am 15.10.2002 gegen 20.00 Uhr mit dem Pkw VW Golf auf der B 33 der beampelten Kreuzung mit der L 220 näherte, bei Erreichen der Haltelinie die für ihn maßgebliche Linksabbiegerampel bereits 4,8 Sekunden auf Gelblicht geschaltet hatte, er diese 0,2 Sekunden vor Umschaltung auf Rotlicht passierte und, obwohl ihm ein Anhalten vor der Kreuzung problemlos möglich gewesen wäre, in den Kreuzungsbereich einfuhr, wo es zu dem verfahrensgegenständlichen Zusammenstoß mit dem sich aus seiner Sicht von links auf der L 220 nähernden, von der Geschädigten L. geführten und bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Pkw kam.

Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der insoweit zugrundeliegenden Beweiswürdigung Darstellungsmängel auf. Das Amtsgericht stützt seine Feststellung bzw. Überzeugung von einer noch verbleibenden Gelblichtzeit von nur 0,2 Sekunden beim Überfahren der Haltelinie (vgl. zu dieser maßgeblichen Anknüpfungstatsache Senat Die Justiz 1995, 447 = NZV 1995, 289), die es zu Gunsten des Angeklagten annimmt, auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen H.; durch dessen Ausführungen erachtet es die Einlassung des Angeklagten und die diese bestätigende Aussage der Zeugin N. R., Ehefrau des Angeklagten und zur Tatzeit dessen Beifahrerin, für widerlegt, dass die Linksabbiegerampel erst von Grün auf Gelb umschaltete, als sie ca. zwei bis drei Wagenlängen von der Ampel entfernt gewesen seien. Das Amtsgericht gibt dabei nicht - wie aber nach ständiger Rechtsprechung geboten (Senat B. v. 29.03.2001 - 3 Ss 17/01 -; BGH NJW 2000, 1350; OLG Hamm StraFo 2002, 58; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdnr. 13 m.w.N.) - die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen (Gestaltung der Kreuzung; Signalprogramm der Lichtzeichenanlage; von dem Angeklagten und der Geschädigten L. beim Passieren der jeweiligen Haltelinie und danach in der Kreuzung eingehaltene Geschwindigkeit; jeweilige Entfernung von der Haltelinie bis zur Kollisionsstelle) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wieder, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotenen Nachprüfung zu ermöglichen. Da sich das Gutachten vorliegend nicht auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet, genügt eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nicht (vgl. auch BGHSt 39, 291, 296). Insbesondere lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, ob die fragliche Lichtzeichenanlage, vor allem die Zeiten, die zwischen dem Ende der Grünphase für die Verkehrsrichtung des Angeklagten und dem Beginn der Grünphase für die kreuzende Verkehrsrichtung der Geschädigten L. liegen, überhaupt den Anforderungen der Nr. IX der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 37 Abs. 2 StVO (bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StVO § 37 Rdnr. 28) entsprachen; nach dieser Vorschrift sind die Zeiten für Gelb (hier mit 5 Sekunden festgestellt) und Rot-Gelb (vom Amtsgericht nicht festgestellt) unabhängig von dieser - vor allem bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen (auch dazu verhält sich das Urteil nicht) - besonders sorgfältig zu bestimmenden Zwischenzeit (vom Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt) festzulegen. Jedenfalls lassen die Urteilsfeststellungen eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, dass es, obwohl der Angeklagte die Haltelinie noch bei Gelb passierte, zu der Kollision kam bzw. kommen konnte (etwa Frühstart der Geschädigten L. noch bei Rot/Gelb oder fliegender Start bei Grün; geringe Geschwindigkeit des Angeklagten durch Abbremsen im Kreuzungsbereich; zu "knapp" eingestellte Lichtzeichenanlage [vgl. BGH VRS 34, 358]).

Die Gründe des Urteils tragen mithin schon nicht die Feststellung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe grob verkehrswidrig i. S. d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB die Vorfahrt der Geschädigten L., so sie denn bei Grünlicht der für sie maßgeblichen Lichtzeichenanlage die Haltelinie passiert haben und in die Kreuzung eingefahren sein sollte, nicht beachtet. Zwar missachtet auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der das Farbzeichen einer Lichtzeichenanlage, insbesondere wenn es ihm die Weiterfahrt verbietet, nicht befolgt und dadurch den Vorrang des Querverkehrs beeinträchtigt, dessen Vorfahrt (BayObLG VRS 16, 44; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245). Die Annahme grober Verkehrswidrigkeit setzt aber einen objektiv besonders schweren, eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit verursachenden Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift voraus (BGHSt 5, 392, 395; OLG Stuttgart NJW 1967, 1766; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245). Allein aus dem Eintritt einer konkreten Gefahr oder Schädigung Anderer darf nicht auf einen besonders gefährlichen und damit besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß geschlossen werden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob in der konkreten Verkehrssituation der Verkehrsverstoß die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret erheblich beeinträchtigt (Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 315 c Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solch gravierender Verkehrsverstoß könnte vorliegend unter noch festzustellenden weiteren Umständen (etwa Art, Lage, Übersichtlichkeit und Gefahrenträchtigkeit der Kreuzung; daselbst bzw. davor zulässige Höchstgeschwindigkeiten; Straßenverhältnisse; Verkehrsaufkommen zur Tatzeit; sonstige konkrete Verkehrssituation) bejaht werden, wenn den Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen wäre, der Angeklagte hätte beim Erkennen des Gelblichts, als er noch 90 bis 100 m von der Ampel entfernt war, sein Fahrzeug unschwer dem Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß "vor der Kreuzung", d. h. an der Haltelinie (vgl. OLG Köln NJW 1977, 819; OLG Hamm NZV 1992, 409; Hentschel a.a.O. StVO § 37 Rdnr. 48) anhalten können, sei jedoch gleichwohl noch in der Endphase des Gelblichts in die Kreuzung eingefahren (vgl. aber auch OLG Hamburg VRS 58, 397 zur geringeren Gewichtung des "Gelblichtverstoßes" gegenüber einem Rotlichtverstoß unter Hinweis darauf, dass der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung des Gelblichts einer Lichtzeichenanlage im Gegensatz zum "Rotlichtverstoß" eine Regelgeldbuße nicht vorsieht).

Anders läge der Fall jedoch, wenn, worauf sich der Angeklagte ersichtlich berufen will, der Bremsweg bei mittelstarkem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreichte. Unter solchen Umständen darf der Verkehrsteilnehmer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (BGH NZV 1992, 157; OLG Celle VRS 55, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 66; KG VRS 67, 63; BayObLG VRS 70, 384; OLG Bremen VRS 79, 38). In dieser Ausgangssituation könnte ein Verstoß gegen die dahingehende Sorgfaltspflicht nur beim Hinzutritt besonderer Umstände eine grobe Verkehrswidrigkeit des Verkehrsteilnehmers begründen.

In Anbetracht der nicht tragenden Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Ausgangssituation des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls und dessen Zustandekommen erübrigen sich hier Ausführungen zu dem vom Amtsgericht außerdem in der Person des Angeklagten aufgrund seines Fahr- bzw. Fehlverhaltens bejahten Merkmal der Rücksichtslosigkeit. Wegen der insoweit anzulegenden strengen Maßstäbe an die Erfüllung dieses, selbst im Falle eines "Rotlichtverstoßes" eng auszulegenden subjektiven Merkmals, das eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit bezeichnet, sei vorsorglich auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Die Justiz 1971, 310), des OLG Jena (NZV 1995, 237) und des OLG Düsseldorf (NZV 1996, 245) hingewiesen. Dieser Maßstab beansprucht um so mehr Geltung bei einem bloßen "Gelblichtverstoß". Bei Verkehrsverstößen vorliegender Art ist darüber hinaus zu fordern, dass zumindest auch die vom Bundesgerichtshof zum Merkmal der "groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entwickelten Kriterien (BGHSt 43, 241, 245 ff.) erfüllt sind (vgl. zur der Annahme von Rücksichtslosigkeit entgegenstehender, auf menschlichem Versagen beruhender Fehleinschätzung der Verkehrssituation: BGHSt 5, 392, 396; zum "Augenblicksversagen": LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdnrn. 144 ff m.w.N.; vgl. auch die Rechtsprechung der Obergerichte zum "atypischen Rotlichtverstoß", etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 348 = NZV 1996, 206).

Auch soweit das Amtsgericht den Angeklagten der fahrlässigen, durch den Verkehrsunfall verursachten Körperverletzung zum Nachteil seiner beiden Kinder für schuldig befunden hat, hat das Urteil keinen Bestand. Die Revision rügt mit Recht, dass sich die Gründe des Urteils mit der lapidaren Feststellung " Des weiteren wurden die Kinder des Angeklagten leicht verletzt" nicht in der gebotenen substantiierten Weise zu den erlittenen Verletzungen verhalten, mithin dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung i. S. d. § 229 StGB erfüllt ist. Dieses ist im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB zu verstehen, umfasst also die Gesundheitsbeschädigung ebenso wie die körperliche Misshandlung (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 193; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 223 Rdnrn. 3 ff.). Allerdings besteht insoweit - entgegen der Annahme der Revision - wegen fehlender Strafanträge kein Verfahrenshindernis; mit Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft durch die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten, d. h. die Beantragung des Strafbefehls zum Ausdruck gebracht hat, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Damit ist das Strafantragserfordernis entfallen (Tröndle/Fischer a.a.O. § 230 Rdnr. 4).

III.

Die unzureichende Begründung des Urteils stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Amtsgerichts ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2), und zwar wegen der tateinheitlichen Verurteilung auch insoweit, als der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden worden ist. Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), und da weitere Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts K. zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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