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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: 3 Ss 43/99
Rechtsgebiete: VBG 12


Vorschriften:

VBG 12 § 42 Abs. 2 Nr. 1
VBG 12 § 37 Abs. 4

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

3 Ss 43/99 (11) 5 Ns 68/97

Strafsache gegen J G

aus

wegen fahrlässiger Tötung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 3. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Münkel Richter am Oberlandesgericht Böhm als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Häberle als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft

Rechtsanwalt als Verteidiger

Justizangestellte Warth als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts M vom 20. Januar 1999 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts M- zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte J G wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 05. 05. 1997 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft M eingelegte Berufung verwarf das Landgericht M am 20. 01.1999. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft M form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils des Landgerichts M mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte am 13.06.1996, wie bereits mehrmals in den Tagen zuvor in ähnlicher Weise, einen ausgemusterten "Bergepanzer" auf dem Anhänger (Tieflader) seiner Zugmaschine vom US-Stützpunkt in Germersheim zur Schiffsverladestelle nach M transportiert. Nachdem dort das Umschlagen des Panzers mittels eines Hebekranes aber nicht sogleich erfolgen konnte, nutzte der Angeklagte die Wartezeit zur Lösung der Transportverspannung des "Bergepanzers". Um die zwischenzeitlich möglich gewordene Entladung eines auf der Zugmaschine befindlichen weiteren Fahrzeugs ("Pick Up") zu ermöglichen, fuhr der Angeklagte auf Aufforderung des mit der Entladung desselben beauftragten Gabelstaplerfahrers nach vorne los, ohne den "Bergepanzer" auf dem Anhänger wieder zu sichern. Durch den beim Anfahren entstandenen starken Ruck rollte dieser jedoch auf der Ladefläche nach hinten, weshalb der zwischenzeitlich auf den Anhänger aufgestiege Verladearbeiter K anders als der Zeuge G welcher noch abspringen konnte, auf die hochgestellte Auffahrrampe des Tiefladers gepreßt wurde und zu Tode kam.

Die Strafkammer hat ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Geschädigten nicht festzustellen vermocht. Zwar habe der Angeklagte gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, der Tod des Geschädigten sei für ihn aber weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Mit der Anwesenheit von Personen auf der Ladefläche habe er in der konkreten Situation nicht zu rechnen brauchen. Ihre Überzeugung stützt die Strafkammer dabei im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte sogleich losgefahren sei, nachdem er nach Lösen der Transportverspannung an dem gesamten Anhänger vorbeigelaufen sei und niemanden hierauf bemerkt habe.

2. Die vom Landgericht getroffenen Festellungen tragen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht. Sie beruhen ersichtlich auf einer Verkennung der Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Beurteilung der Voraussehbarkeit bei einem Fahrlässigkeitsdelikt gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe VRS 52, 25 ff.; 28; siehe auch BayObLG NJW 1998, 3580).

a. Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte objektiv gegen bestehende Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften UVV "Fahrzeuge" -VBG 12- der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vom 01.04.1991 i.d.F. vom 01.01.1993 verstoßen. Danach darf ein Fahrzeugführer erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen auf der Ladefläche befinden (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 VBG 12). Die Ladung ist im übrigen so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, daß bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist (§ 37 Abs. 4 VBG 12). Gegen diese Bewertung des Landgerichts ist von Rechts wegen nichts zu erinnern:

Dabei geht der Senat zunächst zugunsten des Angeklagten davon aus, daß der später Getötete diesem nicht beim Lösen der Halteketten für den "Bergepanzer" geholfen hat. Zwar hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechend eingelassen (UA S. 4), die Strafkammer hat sichere Feststellungen hierzu jedoch nicht zu treffen vermocht (UA S. 2 f.). Durch die Aufforderung des Gabelstaplerfahres, den Sattelzugzug zur Entladung des "Pick Up" auf der Zugmaschine vorzufahren, hat der Angeklagte den Vorgang des Entladens des auf dem Auflieger befindlichen "Bergepanzers" unterbrochen, so daß die bereits begonnene Ladetätigkeiten i.S.d. § 42 Abs. 2 Nr. 1 VBG 12 jedenfalls vorübergehend beendet war. Er hatte sich mithin darüber zu versichern, daß sich keine Personen auf dem Anhänger befanden. Diesen Anforderungen ist der Angeklagte nicht in gebotener Weise nachgekommen. Zwar hat er nach den getroffenen Feststellungen "im Vorbeilaufen am Sattelzug Niemanden auf der Ladefläche des Aufliegers bemerkt" (UA S. 5); in Anbetracht der bei einem Sorgfaltsverstoß drohenden Gefahren, die einen strengen Maßstab an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bedingen (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 23 StVO, Rn. 19), reichte dies in der konkreten Situation jedoch nicht aus. Der Angeklagte, der bereits 50 bis 100 ausgemusterte US-Panzer zur Schiffsverladestelle transportiert hatte, mußte nämlich aufgrund seiner Erfahrung damit rechnen, daß sich Verladearbeiter in der Nähe des Sattelzuges befinden und jederzeit die Ladefläche des Tiefladers besteigen, um die zur Vorbereitung der Entladung des "Bergepanzers" notwendigen Traversen anzubringen. Es hätte ihm daher zumindest oblegen, eine Wachperson, etwa den in unmittelbarer Nähe befindlichen Gabelstapelfahrer, mit der entsprechenden Sicherung der Ladefläche vor dem Betreten Unbefugter zu beauftragen.

Darüber hinaus hätte der Angeklagte die Ladung auf dem Auflieger wieder in hinreichender Weise verstauen und sichern müssen, bevor er mit dem gesamten Lastzug, wenn auch nur auf dem Betriebsgelände der Firma Rhenus in Mannheim, wieder am Verkehr teilnahm. Dabei kommt es nach Ansicht des Senates - die Urteilsgründe verhalten sich hierzu nicht - nicht darauf an, welche Wegstrecke der Angeklagte auf Weisung des Gabelstaplerfahres letztendlich zurücklegen sollte. Der Eintritt von Gefährdungen für die Gesundheit und körperliche Intergrität von Menschen, die von vollkommen ungesichertem Ladegut ausgehen können, ist nämlich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, nicht davon abhängig, ob eine längere Fahrt geplant ist oder nur wenige Meter zurückzulegen sind. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls dafür von Belang sein, auf welche Weise das Ladegut im konkreten Fall zu sichern ist. Selbst bei einer nur kurzen Wegstrecke bis zur Abladestelle hätte die dem Angeklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht es zumindest geboten, den "Bergepanzer" mit Unterlegkeilen zu versehen, um mangels angebrachter Transportverspannung dessen Fortrollen zu verhindern.

b. Durch diese Sorgfaltswidrigkeiten hat der Angeklagte gegen Verhaltensvorschriften verstoßen, die gerade zur Vermeidung von Unfällen der von der Strafkammer festgestellten Art dienen und welche das Ergebnis einer auf langer Erfahrung und Überlegung beruhenden Voraussicht möglicher Gefahren sind. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß bei Übertretung derartiger Normen die Gefahr eines Unfalles naheliegt (BGHSt 4, 182 ff.; 12, 74 ff., 78). Wer sich über für ihn geltende Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzt, wird sich, abgesehen von außergewöhnlichen Kausalverläufen, daher in aller Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein durch die Verletzung der Vorschriften verursachter Unfall nicht vorhersehbar gewesen (OLG Karlsruhe VRS 57, 411 ff., 413 m.w.N.). Das Zuwiderhandeln gegen derartige gesetzliche oder behördliche Vorschriften stellt mithin ein Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit der Erfolges dar, welches diese regelmäßig indiziert (BGH MDR 1951, 274; OLG Saarbrücken VRS 47, 343 ff.; BayObLG NStE Nr. 14 zu § 222 StGB; OLG Schleswig, Beschluß vom 07.10.1981, 1 Ss 502/81; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, 222 Rn. 8, 15; Schönke-Schröder-Cramer, StGB, 25. Auflage 1997, § 15 Rn. 183).

c. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war vorliegend die Vorhersehbarkeit des Unfalls indiziert. Daß ein nicht mehr durch Haltevorichtungen gesichertes und sich auf einem Tieflader befindliches, zudem ausgemustertes Fahrzeug sich beim Anfahren bewegen kann, ist nach Ansicht des Senates selbst für einen Laien offensichtlich. Aus diesem Grund kommt es entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte auch mit der "Funktionslosigkeit des Automatikgetriebes und der Bremsen" (UA S. 3) an dem gerade zur Entladung anstehenden Fahrzeug rechnen konnte. Auch liegt es keineswegs außerhalb aller gewöhnlichen Erfahrung, daß sich Arbeiter, die zur Entladung des Frachtgutes eingesetzt sind, die Ladefläche auch ohne Wissen des Fahrzeugführers betreten.

d. Zur Feststellung der individuellen Tatschuld ist es jedoch erforderlich, daß auch der Angeklagte aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse, seiner Intelligenz, Sozialstellung und Befähigung in der konkreten Situation mit dem Eintritt des Schadens rechnen konnte (BGHSt 12, 74 ff. 78; BGHR StGB § 222 Fahrlässigkeit 3; BayObLG NJW 1998, 3580). Hierbei ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Täter die Folgen seines Sorgfaltsverstoßes in allen Einzelheiten voraussehen kann, es genügt, wenn diese für ihn in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar sind (BGHR StGB § 222 Zurechenbarkeit 1; BGH VRS 19, 348 ff. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 222 Rn. 15 m. w. N.).

Entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Strafkammer zwar nicht getroffen, solche liegen jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe, zumal es sich beim Angeklagten um einen auch mit dem Transport von "Panzern" durchaus erfahrenen Berufskraftfahrer handelt, dem auch die Gepflogenheiten bei der Umschlagung solcher Güter auf der Schiffsverladestelle in Mannheim-Rheinau, insbesondere die Aufgaben der Verladearbeiter zur Anlegung der Traversen, bekannt gewesen sein dürften. Bei dieser Sachlage liegt es, was der neue Tatrichter jedoch noch im einzelnen, auch hinsichtlicher Kenntnis des Angeklagten von den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu prüfen haben wird (vgl. nur BGH MDR 1951, 274), nahe, daß der Angeklagte auch aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht darauf vertrauen durfte, daß sich unmittelbar vor der Inbetriebnahme des LKW"s zur Entladung der Zugmaschine keine Verladearbeiter in der Nähe des Aufliegers aufhalten, die ggf. auch in Verkennung der Absichten des Angeklagten mit dem Anlegen der Ketten zur Abladung des Bergepanzers beginnen. Als veranwortlichen Fahrzeugführer oblag ihm vielmehr die Verantwortung, daß durch das ungesicherte Ladegut niemand zu Schaden kommt.

e. Auch der Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Getöteten vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Zwar kann ein gänzlich vernunftswidriges Verhalten eines Dritten die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen ( BGHSt 12, 74 ff., 78; VRS 54,436), dies setzt jedoch nach Ansicht des Senates im allgemeinen voraus, daß der Dritte überhaupt um die ihm möglicherweise drohende Gefahr weiß.

Dies wäre jedenfalls bei einer überraschenden und ohne Vorwarnung für die Verladearbeiter erfolgten Inbetriebnahme der Zugmaschine durch den Angeklagten nicht der Fall gewesen. Hiervon ist, obgleich die Urteilsgründe sich hierzu nicht eindeutig verhalten, aber auszugehen. Ursächlich für das Rückrollen des Panzers war nämlich der durch das Anfahren des Sattelzugs bedingte "starke Ruck" (UA S. 3). Ausgehend hiervon müssen aber der später Getötete sowie der Zeuge G die Ladefläche des Anhängers schon bestiegen haben, bevor der Angeklagte den Sattelzug in Bewegung setzte. Hierfür spricht der sich aufdrängende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Ursache - Anfahren des Sattelzuges - und Wirkung - Rückrollen des Fahrzeugs -, so daß die Möglichkeit eines "Aufspringens" der beiden Verladearbeiter auf die Ladefläche des Tiefladers, nachdem sich dort der "Bergepanzer" schon in Bewegung gesetzt hatte, nicht in Betracht kommt.

Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Selbst wenn der Getötete nämlich erst während oder unmittelbar vor der Anfahrt des Lastzuges auf die Ladefläche des Tiefladers aufgesprungen sein sollte, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Zwar kann der Senat mangels zureichender Kenntnis von der arbeitsrechtlichen Pflichtenlage der Verladearbeiter nicht abschließend beurteilen, ob ein solches Verhalten, wofür einiges spricht, als pflichtwidrig anzusehen wäre, ein solcher Sorgfaltsverstoß könnte jedenfalls nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, daß hierdurch eine Verantwortung des Angeklagten gänzlich entfiele. Im übrigen kann sich ein Verantwortlicher zur Rechtfertigung seiner eigenen Pflichtwidrigkeit nicht darauf berufen, daß auch andere Verantwortliche, zu denen hier auch die Verladearbeiter gehören, ebenfalls gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen (OLG Karlsruhe VRS 57, 411 ff., 414). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher sich selbst verkehrswidrig verhält (BGH, Beschlüsse vom 08.09.1967, 4 StR 81/67, und 06.02.1958, 4 StR 687/67; OLG Sachsen-Anhalt NStZ-RR 1996, 229).

Das Urteil war daher aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte der neue Tatrichter aufgrund der erneut durchzuführenden Beweisaufnahme den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung für nachgewiesen und dessen Ahndung durch eine Verurteilung für notwendig erachten, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, daß die Tötung des Geschädigten letztendlich auf der Verkettung mehrerer Ursachen beruht, die Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und der Gang des Strafverfahrens, insbesondere die Notwendigkeit einer nunmehr dritten Hauptverhandlung zur Klärung der Schuldfrage, zu einer erheblichen Belastung des Angeklagten geführt haben dürfte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44 Auflage 1999, § 46 Rn. 35 unter Hinweis auf BGH StV 1985, 322).

Ende der Entscheidung

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