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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 3 U 28/99
Rechtsgebiete: BGB, ScheckG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 426
BGB § 840
BGB § 675
BGB § 670
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 284
BGB § 288
ScheckG Art. 21
ZPO § 92
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

3 U 28/99 4 O 343/98

Verkündet am: 2. November 1999

Mareth als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

- Klägerin / Berufungsbeklagte / Berufungsklägerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Streithelfer:

1.

2.

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

- Beklagte / Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Schadensersatzes und ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO) Ende des Schriftsatzrechtes: 18. Oktober 1999) durch Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Münchbach Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner Richter am Oberlandesgericht Lotz für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1999 verkündete Urteil der IV. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe - 4 O 343/98 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 14.193,33 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 09. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank seit 01. Januar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

Von den Kosten der Streithelfer der Kläger tragen diese selbst 2/3, die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien DM 60.000,00.

TATBESTAND

Die klagende .bank und die beklagte .kasse, die beide am Scheckeinzugsverfahren nach dem Scheckabkommen beteiligt sind, streiten darum, wer den Schaden aus der Einlösung gefälschter Schecks zu tragen hat.

Bei der Beklagten wurden gefälschte Schecks zum Einzug eingereicht, die auf die Klägerin gezogen waren.

Der Zeuge G. hatte am 23.06.1997 bei der Beklagten ein Girokonto eröffnet. Auf diesem gingen bis zum 27.02.1998 nur Zahlungen des Arbeitsamtes ein. Das Guthaben auf dem Konto betrug nie mehr als DM 1.209,60. Eine Überziehung des Kontos ließ die Beklagte nicht zu.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.09.1997 und dem 27.02.1998 verschaffte sich G. Zutritt zu dem Büro der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes Ge. & R.. Dort entwendete er aus einem Schrank mehrere Verrechnungsscheckformulare für die Konten von Frau Ge. und der GdbR bei der Klägerin. Auf welche Weise sich der Zeuge G., der im selben Haus gewohnt hatte, Zutritt zu den Büroräumen verschafft hatte und sich in den Besitz der Scheckformulare bringen konnte, ist im Strafverfahren (beigezogene Akten des Amtsgerichts Bruchsal 6 Ls 12 Js 11850/98) nicht geklärt worden. Einbruchsspuren wurden jedenfalls nicht festgestellt.

G. füllte die Scheckformulare aus, setzte sich selbst als Zahlungsempfänger ein und fälschte die Unterschrift der Kontoinhaber. Die gefälschten Schecks legte er der Beklagten zum Einzug vor. Diese schrieb die Scheckbeträge seinem Girokonto unter Vorbehalt der Scheckeinlösung durch die Klägerin gut. Die Beklagte ließ es aber zu, daß G. am Tage der Scheckeinreichung selbst und wenige Tage später über die Scheckbeträge durch Barabhebung von seinem Girokonto verfügte. Auf diese Weise hat G. in der Zeit vom 27.02. bis 02.04.1998 insgesamt sieben Schecks über eine Gesamtsumme von DM 50.110,00 zum Einzug übergeben und im selben Zeitraum DM 47.445,00 in bar von seinem Girokonto abgehoben. Die Beklagte hat die gefälschten Schecks der Klägerin zur Einlösung vorgelegt. Diese hat die ersten sechs Schecks mit einem Gesamtbetrag von DM 42.580,00 eingelöst. Erst als der Streithelfer Ge. im April 1998 die Kontoauszüge erhielt, wurden die Fälschungen aufgedeckt. Der Scheck vom 01.04.1998 wurde daraufhin nicht mehr eingelöst.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Ihr sei die Fälschung der Schecks nicht aufgefallen, denn die Unterschriften der Kontoinhaber seien so geschickt gefälscht, daß bei normaler Überprüfung kein Verdacht aufkomme. Offensichtlich habe der Zeuge G. in den Geschäftsräumen der GdbR nicht nur die Scheckformulare, sondern auch Unterschriften der Kontoinhaber vorgefunden. Die Umstände der Scheckeinreichung, die den Verdacht einer Scheckfälschung hätten begründen können-, seien ihr nicht bekannt gewesen, weil die Beklagte ihr diese pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe.

Der Beklagten habe sich der Verdacht, daß G. nicht rechtmäßiger Inhaber der Schecks gewesen sei, aufdrängen müssen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Diskrepanz zwischen den bisher geringen Eingängen auf dem Girokonto von G. und den im Vergleich dazu hohen Schecksummen auffallen müssen. Ein weiteres Verdachtsmoment habe sich für die Beklagte daraus ergeben, daß G. unmittelbar nach Einreichen der Verrechnungsschecks über die jeweils unter "Eingang vorbehalten" seinem Girokonto gutgeschriebenen Scheckbeträge verfügt habe. Auch die Bezeichnung des Scheckempfängers auf einem Teil der Schecks mit "Herr U. G." passe eher zu dem sprachlich ungeschickten G. als zu Ge., den die Beklagte als - auch ihren - Kunden gekannt habe. Offensichtlich habe der Schalterbeamte der Beklagten tatsächlich Verdacht geschöpft, da er G. nach der Herkunft des am 27.02.1998 eingereichten Schecks befragt habe. Mit der Erklärung des Zeugen G., er stehe mit Herrn Ge. in Geschäftsbeziehungen, habe man sich bei der Beklagten zufrieden gegeben und darauf beschränkt, bei der Klägerin anzufragen, ob der Scheck gedeckt sei. Später habe der Mitarbeiter der Beklagten N. den Zeugen G. zu sich bestellt und nach der Herkunft der Schecks befragt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 42.580,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 09.05.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Die Klägerin habe die Echtheit der Unterschriften auf den Schecks offensichtlich nicht geprüft, da ihr sonst Abweichungen hätten auffallen müssen. Bei der Einreichung des ersten Schecks am 27.02.1998 habe der Mitarbeiter der Beklagten den Zeugen G. gefragt, "um was für Geld es sich handle". Anlaß für diese Frage habe der Wunsch des Zeugen gegeben, sogleich über die Schecksumme verfügen zu wollen. G. habe erklärt, dazu wolle er nichts sagen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich deshalb .gedacht, es handle sich um eine Vergütung für Schwarzarbeit, da ihm bekannt gewesen sei, daß der Zeuge G. Schreiner war.

Anläßlich einer späteren Scheckeinreichung habe der Mitarbeiter der Beklagten nochmals nach der Herkunft der Schecks gefragt. Der Zeuge G. habe darauf geantwortet, daß er im Osten ein Grundstück geerbt und dieses verkauft habe. Die Zahlung des Kaufpreises erfolge nun sukzessive. Diese Erklärung habe der Mitarbeiter der Beklagten für plausibel gehalten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., B., N. sowie des Streithelfers zu 2, Ge.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften (I, 125 ff und 175 f) verwiesen. Dem Landgericht lagen - ebenso wie dem Senat - die Akten des Amtsgerichts Bruchsal in der Strafsache gegen G. (6 Ls 12 Js 11850/98) vor.

Mit am 30.04.1999 verkündetem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 21.290,00 nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz verpflichtet, die Klägerin trage allerdings ein Eigenverschulden, aber auch die Streithelfer treffe ein Verschulden an der Entstehung des Schadens. Die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge aller drei Beteiligten seien jeweils gleich hoch zu bewerten. Nach den Grundsätzen der Einzel- und Gesamtabwägung stehe der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 ihres Schadens zu, nach der Einzelabwägung gegenüber der Beklagten allerdings nur ein Anspruch in Höhe der Hälfte ihres Gesamtschadens von DM 42.580,00. In Höhe von DM 14.193,33 hafte die Beklagte gesamtschuldnerisch mit den Streithelfern, in Höhe von 7.096,67 hafte sie der Klägerin gegenüber allein, insgesamt sei sie zur Zahlung eines Betrages von DM 21.290,00 verpflichtet.

Gegen das Landgerichtsurteil wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Klägerin mit der unselbständigen Anschlußberufung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Angegriffen werde die Rechtsansicht des Landgerichts, daß die beklagte .kasse der klagenden .bank aus positiver Vertragsverletzung hafte. Im Scheckeinzugsverfahren würden sich die Rechte und Pflichten der beteiligten Bank zueinander nach dem Scheckabkommen richten (BGH NJW 1990, 833). Die Beklagte habe gegen das Scheckabkommen nicht verstoßen. Eine vertragliche Beziehung unter den beteiligten Banken, die über den Regelungsgehalt des Abkommens hinausgehe, bestehe nicht. Es wäre Sache der Spitzenverbände des Kreditgewerbes, weitergehende Verpflichtungen im Scheckeinzugsverfahren vertraglich zu regeln. Dies sei jedoch bisher nicht geschehen. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Selbst wenn man einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach bejahte, so könnte sich dieser nur auf den Schaden beziehen, der bei der Klägerin tatsächlich entstanden sei. Ein solcher könne allenfalls in der Höhe angenommen werden, in der die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Rückerstattungen aus den belasteten Scheckbeträgen an die Streitverkündete vorzunehmen. Nehme man, wie das Landgericht, an, daß die Streithelfer im Verhältnis zur Klägerin ein hälftiges Mitverschulden treffe, so belaufe sich der der Klägerin entstandene Schaden lediglich in Höhe des hälftigen Betrages, somit also auf DM 21.290,00. Hiervon habe die Beklagte, wenn überhaupt, allenfalls die Hälfte zu tragen.

Die Beklagten machen geltend, daß ihnen selbst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Streithelfer zustehe; schon deshalb müsse sich die Klägerin bei der Berechnung ihres Schadens ihren Anspruch gegen die Streithelfer anrechnen lassen.

Im übrigen habe aber das Landgericht den Verschuldensanteil zwischen Klägerin und Beklagter zu Unrecht gleich hoch bewertet. Es sei originär Aufgabe der kontoführenden Bank, das Risiko der Einlösung gefälschter Schecks dadurch zu minimieren, daß eine Unterschriftenprüfung vorgenommen werde, die im vorliegenden Fall ohne weiteres zur Entdeckung der Fälschung geführt haben würde.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Landgerichtsurteil vom 30.04.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Landgerichtsurteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 42.580,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.05.1998 zu zahlen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen, macht sich - soweit ihr günstig - die Gründe des Landgerichtsurteils zu eigen und trägt ergänzend vor:

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, daß im Zusammenhang mit dem Scheckinkasso zwischen den am Scheckeinzugsverfahren beteiligten

Banken Rechtsverhältnisse bestehen, die durch das Scheckabkommen nicht abschließend oder vollständig geregelt würden. Dieses sogenannte Giroverhältnis löse - wie jedes andere Vertragsverhältnis auch - Nebenpflichten aus, wie z.B. die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt würden oder die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Die Verletzung solcher Pflichten könne zu einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung führen.

Im übrigen ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch aus der analogen Anwendung des Art. 21 ScheckG. Im Ergebnisses dürfe es keinen Unterschied machen, ob die Inkassobank einen gefälschten oder einen abhanden gekommenen Scheck einziehe. Hilfsweise sei der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet.

Die Verschuldensanteile und Schadensursächlichkeiten seien in keinem Fall gleich hoch zu bewerten.

Entgegen der mit der Berufung der Beklagten vorgetragenen Auffassung sei der Ausgangspunkt der Schadensberechnung und Schadensverteilung nicht zu beanstanden. Soweit auch die Streithelfer der Klägerin einen Anteil tragen müßten, könne die Beklagte sich an diese halten.

Die Streithelfer der Klägerin schließen sich den Anträgen der Klägerin an.

Sie machen geltend, der Zeuge G. müsse sich mittels eines Zweitschlüssels, den er aus der Wohnung der Vermieterin entwendet habe, Zutritt zu den Büroräumen der Streithelfer verschafft haben. Die Scheckformulare hätten sich in einem abgeschlossenen Schrank befunden. Der Schlüssel zu diesem Schrank habe sich im obersten Fach des Schreibtisches der Sekretärin der Streithelfer befunden. Dieser Schreibtisch sei zwar nicht abgeschlossen gewesen. Dennoch könne man den Streithelfern nicht den Vorwurf mangelnder Sicherung der Scheckformulare machen. Im übrigen komme ein Mitverschulden der Streithelfer deshalb rechtlich nicht zum Ansatz, weil der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von der Klägerin die Einlösung eines "Nichtschecks" zu verlangen. Sie sei deshalb um den ihr gutgeschriebenen Betrag der Klägerin ungerechtfertigt bereichert.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Berufung der Beklagten ist ebenso wie die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zulässig. In der Sache teilweise Erfolg hat nur die Berufung der Beklagten.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 14.193,33 nebst Zinsen zu. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus der Verletzung von Pflichten, die ihr als Inkassobank gegenüber der ebenfalls am Scheckeinzugsverfahren beteiligten klagenden kontoführenden Bank oblagen. Der Senat teilt die auf die Ausführungen von Canaris (Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdn. 25) gegründete Auffassung des Landgerichts, daß der mehrgliedrige Zahlungsverkehr unter den beteiligten Banken ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten jedoch mit gegenseitigen Schutzpflichten begründet. Dieses Bankenverhältnis wird teilweise durch das Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks und die Behandlung von Ersatzstücken verlorengegangener Schecks im Scheckeinzugsverkehr (sogenanntes Scheckabkommen vom 06.06.1982 in der Fassung vom 16.02.1993, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl Scheckgesetz 21. Aufl. S. 765 ff) konkretisiert. Es regelt jedoch nur den Fall, daß die bezogene Bank den Scheck nicht einlöst; es sieht indessen keine Regelung für den Fall vor, daß die bezogene Bank gefälschte Schecks in der irrigen Annahme einlöst, die Schecks seien echt.

Zu Recht hat das Landgericht aus dem zwischen den beteiligten Banken bestehenden Rechtsverhältnis die Verpflichtung abgeleitet, daß die Inkassobank die bezogene Bank von Verdachtsmomenten unterrichten muß, die sich insbesondere aus der Person des Scheckeinreichers oder den Umständen der Scheckeinreichung für sie ergeben und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen lassen, daß der eingereichte Scheck gefälscht oder seinem früheren Inhaber abhanden gekommen sein könnte. Diese Pflicht bestand unmittelbar im Verhältnis der Parteien, auch wenn die Schecks im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr über die zwischengeschaltete Girozentrale und die .-Bank abgerechnet wurden.

Art. 21 ScheckG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da kein Scheck abhanden gekommen ist, sondern lediglich Scheckformulare entwendet und später durch den Dieb "ausgefüllt bzw. verfälscht" wurden. Die zu Art. 21 ScheckG entwickelten Maßstäbe für eine Warnpflicht der Inkassobank können jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für die vorliegende Fallkonstellation herangezogen werden.

Für die Frage, ob sich bei der Beklagten Verdachtsmomente hätten aufdrängen müssen, kam es auf das Wissen des Zeugen B. an, da er die Bank bei der Hereinnahme von Schecks vertreten hat. Ob die Beklagte mit den Inhabern der bezogenen Konten - den Streithelfern - selbst im Rahmen eines Kreditengagements Geschäftsbeziehungen unterhielt und deshalb ihre Kreditabteilung die Echtheit der Unterschriften hätte prüfen können, ist demgegenüber nicht entscheidend.

Der Senat ist ebenso wie das Landgericht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Zeuge B. tatsächlich den Verdacht hatte, der Zeuge G. könne nicht der rechtmäßige Inhaber der vorgelegten Schecks sein. Deshalb hat er diesen auch bei Einreichung des ersten Schecks nach der Herkunft des Geldes befragt. Im weiteren Verlauf, beim Einreichen des zweiten oder dritten Schecks fragte der Zeuge B. den Zeugen G. erneut nach der Herkunft der Schecks. Die Antwort, G. habe eine Immobilie verkauft, der Kaufpreis werde in Beträgen zwischen DM 5.400,00 und DM 4.480,00 bezahlt, mußte dem Zeugen B. verdächtig vorkommen. Angesichts der Kontoentwicklung des Zeugen G., der sofortigen Barabhebung der Beträge und der merkwürdigen Antworten auf die gestellten Fragen, mußte sich bei" dem Zeugen B. der Verdacht aufdrängen, daß mit den Schecks etwas nicht in Ordnung sein könnte. Auch wenn sich dieser Verdacht mehr auf die dubiose Herkunft des Geldes als auf eine etwaige Fälschung des Schecks richtete, so hätten diese Umstände doch Anlaß genug sein müssen, die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Fehlverhalten ihres Angestellten B. im Rahmen des Scheckinkassoverfahrens muß die Beklagte sich nach § 278 BGB für eigenes Verschulden zurechnen lassen.

2. Entgegen der Berufungsangriffe der Klägerin trifft diese selbst ein Verschulden, weil sie die Schecks nicht als gefälscht überprüft und erkannt, sondern eingelöst hat. Die Prüfung der Echtheit der Unterschrift hat grundsätzlich durch Vergleich mit der bei der Bank hinterlegten Originalunterschrift des Kontoinhabers zu erfolgen. Diese Prüfungspflicht hat die Klägerin verletzt. Die Unterschriften auf den Schecks, die auf das Konto der Streithelferin Ge. gezogen sind, sind schon untereinander sehr unterschiedlich und weisen auch bei flüchtiger Prüfung keine Ähnlichkeit mit der echten Unterschrift der Streithelferin auf. Entweder haben die Mitarbeiter der Klägerin, deren Fehlverhalten sich diese als ihren Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, überhaupt nicht oder nur oberflächlich die Unterschriften geprüft.

Der Senat bewertet die Verschuldens- und Mitverschuldensanteile der klagenden Bank und der beklagten .kasse als gleich hoch.

3. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung insoweit teilweise Erfolg, als die Klägerin bei der Berechnung ihres Schadens nicht von der vollen Schadenssumme von DM 42.580,00 ausgehen kann. Sie hat sich vielmehr anrechnen zu lassen, daß die Streithelfer im Verhältnis zur Klägerin einen Mitverschuldensanteil zu tragen haben, den der Senat in Höhe von 1 /3bewertet.

Löst eine Bank wie die Klägerin gefälschte Schecks ein, so fehlt es an einer wirksamen Anweisung durch den Kontoinhaber - hier also der Streithelfer. Der Bank steht daher grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gemäß §§ 675, 670 BGB zu. Sie trägt das Risiko einer Scheckfälschung. Dieses konnte von der Klägerin nicht wirksam auf die Streithelfer abgewälzt werden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Scheckvordrucke führt jedoch zu einer Schadensersatzpflicht des Kunden gegenüber der bezogenen Bank aus positiver Vertragsverletzung (BGHZ 135, 116 ff). Der Senat teilt die Überzeugung des Landgerichts, daß die Streithelfer gegen die ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht, die Scheckvordrucke besonders sorgfältig aufzubewahren, verstoßen haben, indem sie ermöglichten, daß der Zeuge G. in die Büroräume eindringen und dort die Formulare ohne die Hinterlassung irgendwelcher Einbruchsspuren entwenden konnte. Da die Formulare in einem abgeschlossenen Schrank waren und der Täter G. zunächst den Schlüssel für diesen Schrank aus einer unabgeschlossenen Schreibtischschublade entwenden mußte, hatten die Streithelfer immerhin gewisse - wenn auch nicht hinreichende - Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Der Senat bewertet danach den Mitverschuldensanteil der Streithelfer gegenüber der Unterlassung der Unterschriftsprüfungspflichten durch die Klägerin als geringer, nämlich mit 1/3 gegenüber 2/3.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommen jedoch die Grundsätze der Einzel- und Gesamtabwägung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Streithelfer einerseits und die Beklagte andererseits sind zu keiner Quote Gesamtschuldner (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 30, 203ff) und der Beklagten stehen auch im übrigen aufgrund keiner Rechtsgrundlage irgendwelche Regreß- oder Ausgleichsansprüche gegen die Streithelfer zu. Sie sind insbesondere keine deliktisch haftenden Nebentäter, für die § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich anordnet, daß solche als Gesamtschuldner haften. Die Klägerin kann von der Beklagten nur anteiligen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. Dieser Schaden besteht darin, daß sie gegenüber den Streithelfern zur Wiedergutschrift des ohne wirksame Scheckanweisung auf dem Konto belasteten Gesamtbetrages - von zunächst nominal DM 42.580,00 - verpflichtet ist. Der Anspruch der Streithelfer auf Wiedergutschrift ist jedoch im Hinblick auf deren - mit einem Drittel (= DM 14.193,33) zu bewertenden - Mitverschuldensanteil auf DM 28.386,67 begrenzt. Von diesem Schadensbetrag hat die Beklagte (ebenso wie die Klägerin selbst) die Hälfte zu tragen. Die Klägerin kann daher von der Beklagten lediglich DM 14.193,33 verlangen. Insoweit war das Landgerichtsurteil teilweise abzuändern.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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