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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 6/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 118
ZPO § 91
ZPO § 104
ZPO § 254
Leitsatz:

Kosten des Rechtsstreits sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Zivilsenat

3 W 6/00 11 O 235/99

Karlsruhe, 3. März 2000

In Sachen

wegen Pflichtteil

hier: Kostenbeschwerde

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 01. Februar 2000 - 11 O 235/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 1.194,80 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend gemacht, für die zweite Stufe einen Antrag auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und für die dritte Stufe den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von 1/6 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlaßwertes angekündigt.

Nach Erteilung einer Auskunft erklärten die Parteien hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1 a die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt.

Mit Teilurteil vom 03.06.1998 wurde der Beklagte verurteilt, den Wert bestimmter Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Nach Vorlage von zwei Gutachten bezifferte der Kläger seinen Zahlungsantrag.

Am 30.06.1999 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen § 1 der Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger DM 35.000,00 zu bezahlen, wodurch sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien gegeneinander ausgeglichen sein sollen. Gemäß § 2 des Vergleiches tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 2/7, der Beklagte 5/7.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 01.02.2000, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt DM 3.568,63 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 03.08.1999 festgesetzt. Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß insoweit, als eine von ihm geltend gemachte "Differenzgeschäftsgebühr" für das Wertermittlungsverfahren nach dem Teilurteil in Höhe von DM 3.565,00 zuzüglich Kosten und Telekommunikationsentgelt in Höhe von DM 40,00 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt wurden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, Rechtsanwaltskosten in Form einer "Differenzgeschäftsgebühr" zuzüglich Post- und Kommunikationsentgelte und Mehrwertsteuer gegen den Kläger festzusetzen. Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 2 des Vergleiches vom 30.06.1999, von denen der Kläger 2/7, der Beklagte 5/7 tragen, sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden (vgl. OLG München Rpfleger 1997, 453; Zöller/Herget, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Stufenklage).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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