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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: 3 W 93/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 103
ZPO § 269
BRAGO § 6
BRAGO § 13
Leitsatz:

1. Ist die zunächst verklagte Partei aus dem Rechtstreit ausgeschieden und hat der Kläger dafür eine andere Partei verklagt. so kann der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt bzw. vertreten hat. alle Gebühren gesondert berechnen. Dies gilt dann, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden der zunächst Beklagten endgültig beendet war und erst danach der neue Beklagte demselben RA einen Auftrag erteilte.

2. Dadurch, dass beide Beklagte bei demselben Haftpflichtversicherer versichert sind und dieser den jeweiligen Auftrag für die Prozeßbevollmächtigte erteilt hat. ist auch keine "Klammerwirkung" entstanden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Zivilsenat

3 W 93/00 11 O 366/99 LG MA

Karlsruhe, 27. Oktober 2000

In Sachen

wegen Schadensersatz

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der früheren Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2000 - 11 O 366/99 - aufgehoben.

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27.03.2000 hat der Kläger der früheren Beklagten K... an Kosten zu erstatten: 1.699,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 849,70 DM seit 06.04.2000 sowie weitere 4 % Zinsen aus 849,70 DM seit 22.05.2000.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.699,40 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nahm mit seiner Arzthaftungsklage zunächst die K... in Anspruch. Für diese meldeten sich die Rechtsanwälte Dr. S... am 03.08.1999. Mit Schriftsatz vom 06.09.1999 teilten sie mit, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts des Klägers im Klinikum Mannheim dessen Träger noch die S... gewesen sei. Die - zunächst in Anspruch genommene - Beklagte gebe es erst seit September 1997. Noch vor der mündlichen Verhandlung erklärten die Klägervertreter daraufhin, dass die Klage nunmehr statt gegen die K... gegen die S... gerichtet werde.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.1999 erklärte Rechtsanwalt W..., er vertrete auch die nunmehr beklagte S... Der Klägervertreter erklärte, die Klage richte sich lediglich gegen die S...

Mit Beschluss vom 27.03.2000 wurde ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten der ehemals Beklagten K... zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der derzeitigen Beklagten ist noch beim Landgericht Mannheim anhängig.

Die frühere Beklagte hat mit am 06.04.2000 beim Landgericht eingegangenen Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst beantragt, gegen den Kläger die ihr entstandenen Kosten von 1.699,40 DM zur Hälfte festzusetzen. Mit am 22.05.2000 eingegangenem weiteren Schriftsatz wurde der Kostenfestsetzungsantrag dahin "berichtigt", dass die gesamte Prozessgebühr nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer i. H. v. 1.699,40 DM festzusetzen beantragt wurde.

Der Kläger ist dem Festsetzungsantrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 04.09.2000 - auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag der früheren Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es seien keine Kosten entstanden, da weder die frühere noch die spätere Beklagte Auftraggeberin der Rechtsanwälte sei, sondern die dahinterstehende gemeinsame Haftpflichtversicherung. Damit seien gesondert festzusetzende Gebühren für die frühere Beklagte nicht entstanden.

Dagegen wendet sich die frühere Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Risiko, die tatsächlich passivlegitimierte Partei zu verklagen, trägt der Kläger. Er kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, die frühere Beklagte habe vorgerichtlich den Anschein erweckt, passivlegitimiert zu sein.

Ist die zunächst verklagte Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und hat der Kläger dafür eine andere Partei verklagt, so kann der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt bzw. vertreten hat, alle Gebühren gesondert berechnen, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden der zunächst Beklagten endgültig beendet war und erst danach der neue Beklagte demselben Rechtsanwalt einen Auftrag erteilte (Senat JurBüro 1993, 287 = Die Justiz 1993, 261; OLG Karlsruhe Beschluss v. 18.01.1999 - 11 W 170/98 -; Hansens JurBüro 1997, 568 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 14. Aufl. § 6 Rdnr. 27).

Die Rechtsanwälte Dr. S... sind im vorliegenden Fall nicht nebeneinander, sondern nacheinander zunächst für die frühre Beklagte in einer Angelegenheit und dann für die neue Beklagte in einer neuen Angelegenheit tätig geworden. Auf das Verhältnis der früheren Partei zur späteren Partei kommt es nicht an (Senat a. a. O.). So hat beispielsweise auch das OLG Stuttgart zwei verschiedene Angelegenheiten angenommen in einem Falle, in dem ein und dieselbe Frau dem selben Rechtsanwalt zunächst den Auftrag zur Erhebung einer Klage in eigenem Namen gab, später dann den Auftrag zur Fortsetzung des Rechtsstreits seitens ihrer Kinder als Kläger in ihrer Eigenschaft als deren gesetzliche Vertreterin erteilte (JurBüro 1982, 551).

Der Rechtsanwalt, der sowohl die ausscheidende Beklagte, als auch die neu eintretende Beklagte vertritt, wird auch nicht etwa deshalb in der selben Angelegenheit tätig, weil er das Kosteninteresse der Ausgeschiedenen weiter verfolgt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. N.). Schließlich ist eine etwaige "Klammerwirkung" vorliegend auch nicht dadurch entstanden, dass beide Beklagten bei demselben Haftpflichtversicherer versichert sind und dieser den jeweiligen Auftrag für die Prozessbevollmächtigten erteilt hat. Grundsätzlich beauftragt ein Haftpflichtversicherer einen Rechtsanwalt als Vertreter in fremdem Namen - nämlich der verklagten Partei. Auftraggeber im Sinne des § 6 BRAGO ist ausschließlich der Vertretene, also der Versicherungsnehmer (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 14. Aufl. § 6 Rdnr. 5,6).

Es liegen daher im vorliegenden Fall zwei getrennte Aufträge vor, die nicht zu einer Angelegenheit im Sinne von § 13 BRAGO verklammert sind.

Somit war dem Kostenfestsetzungsantrag in dem zuletzt gestellten Umfang einer vollen Prozessgebühr zusätzlich Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.699,40 DM zu entsprechen.

2. Die Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten folgt aus § 91 ZPO. Gerichtskosten für die erfolgreiche sofortige Beschwerde fallen nicht an.

Ende der Entscheidung

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