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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 196/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 114
StPO § 114 Abs. 2
StPO § 268 b
StPO § 112 Abs. 2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b
StGB § 51
StGB §§ 153 ff.
3 Ws 196/00

Leitsatz:

Zur Heilung einer nicht an das Ergebnis der Hauptverhandlung angepassten Haftfortdauerentscheidung in der Beschwerdeinstanz.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ws 196/00

Strafsache gegen

aus

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

hier: weitere Haftbeschwerde

Beschluss vom 26. September 2000

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts M vom 21. August 2000 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig als unbegründet verworfen, dass anstatt des Haftgrundes der Fluchtgefahr, der in Wegfall kommt, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht.

Gründe:

I.

Der Angeklagte B E befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 14.02.2000 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts M vom 15.02.2000. Dem Angeklagten sowie seiner Freundin, der Mitangeklagten D E, liegt hierin zur Last, im Februar 2000 der fünfjährigen Tochter der D E mit einem erhitzten Metallfeuerzeug im Schambereich Brandverletzungen zugefügt zu haben, um das Kind wegen seines Bettnässens zu züchtigen. Die vom Angeklagten gegen diese Haftgrundlage eingelegten Haftbeschwerden verwarf das Landgericht M zunächst mit Beschlüssen vom 29.02.2000 (4 Qs 22/2000), 20.03.2000 (2 Qs 12/00) und 07.07.2000 (4 Qs 62/2000), auch seine gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte weitere Haftbeschwerde blieb erfolglos (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2000, 3 Ws 152/00). Den in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -Schöffengericht- M gestellten Antrag, den Haftbefehl aufzuheben bzw. gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen, wies das Amtsgericht in der Sitzung am 02.08.2000 zurück, die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht M am 08.08.2000 (5 Qs 67/00).

Am 09.08.2000 verurteilte das Amtsgericht -Schöffengericht- M den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Mitangeklagte D E wegen des gleiches Vergehens, begangen in Form der Unterlassungstäterschaft, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die Vollstreckung der Strafe insoweit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil haben sowohl die beiden Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Zugleich hielt das Gericht am Ende der Hauptverhandlung den Haftbefehl des Amtsgerichts M vom 15.02.2000 hinsichtlich B E - gegen D E dieser in der Hauptverhandlung am 02.08.2000 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden - aufrecht, wobei es zur Begründung auf die fortgeltenden Gründe seines Erlasses Bezug nahm. Die vom Angeklagten gegen diese Haftfortdauerentscheidung eingelegte Beschwerde wies das Landgericht M am 21.08.2000 (4 Qs 77/00) zurück.

Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde. Zur Begründung führt er über seinen Verteidiger aus, der Haftbefehl sei bereits aus formalen Gründen aufzuheben, da die Haftgrundlage nicht den Anforderungen des § 114 StPO entspreche; auch sei die Strafkammer zu Unrecht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, jedenfalls aber könne dieser durch geeignete Auflagen, insbesondere der Gestellung einer Kaution in Höhe von DM 20.000,00, wirksam begegnet werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft K hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Die Einwendungen des Angeklagten gegen die Wirksamkeit des Haftbefehls vom 15.02.2000 gehen fehl, da die Haftgrundlage den Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat, die angewendeten Strafvorschriften, den Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, in einer der Vorschrift des § 114 Abs. 2 StPO noch genügenden Weise bezeichnet (zu den Anforderungen vgl. näher Senat NStZ 1986, 134 f.). Auch eine Neufassung oder Ergänzung des Haftbefehls war hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht veranlasst, da sich wesentliche Änderungen nicht ergeben haben (KK-Boujong, StPO, 4. Auflage 1999, § 114 Rn. 9 m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die vom Amtsgericht am Ende der Hauptverhandlung nach § 268 b StPO getroffene Haftfortdauerentscheidung. Die in der Praxis vorhandene Übung, den Haftbefehl "nach Maßgabe der Verurteilung aufrechtzuerhalten", ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn -wie hier- die Verurteilung von den Vorwürfen im Haftbefehl nicht wesentlich abweicht (OLG Karlsruhe wistra 1991, 277 f.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 44. Auflage 1999, § 114 Rn. 18; 268 b Rn. 2). Nachdem der Angeklagte eine Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss eingelegt hatte, wäre indes eine Ergänzung der Haftgrundlage durch das Amtsgericht angezeigt gewesen:

Bei Haftentscheidung während oder am Ende einer Hauptverhandlung ist nämlich auch das in der Hauptverhandlung gewonnene Ergebnis der Beweisaufnahme zu berücksichtigen (BGH NJW 1991, 525 f.; Senat StV 1997, 312 f.). Die dort erzielten Erkenntnisse darf das Beschwerdegericht nur daraufhin prüfen, ob diese auf Tatsachen gestützt sind, die dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zur Zeit für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht. Denn es ist die originäre Aufgabe des Tatrichters, die Resultate der Beweisaufnahme festzustellen und die Gesamtheit der bisherigen Ermittlungs- und Verhandlungsergebnisse zu würdigen (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. eingehend StV 1997, 313; zuletzt Beschluss vom 28.08.2000, 3 Ws 185/00; siehe auch OLG Koblenz StV 1994, 316; KG StV 1993, 252; dass. Beschluss vom 14.01.1999, 4 Ws 5/99; Weider SW 1991, 525 f; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 35. Auflage 1996, § 112 Rn. 20). Fehlen entsprechende Darlegungen in der Haftfortdauerentscheidung, so führt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht, denn ein Verstoß gegen Begründungspflichten genügt hierfür grundsätzlich nicht (OLG Hamburg MDR 1992, 693 f.; Löwe/Rosenberg-Hilger, a.a.O., § 114 Rn. 21 m.w.N.). Der Mangel kann vielmehr in der Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn der Tatrichter seine Haftentscheidung um das in der Hauptverhandlung gewonnene Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzt (Senat SW 1997, 313; KG StV 1994, 318 f.; a.A. OLG Koblenz SW 1994, 316 im Falle einer Anordnung der Haftfortdauer trotz Aussetzung der Hauptverhandlung durch den Tatrichter). Dabei dürfen an die Begründung eines solchen Ergänzungsbeschlusses indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden, im allgemeinen wird es genügen, die wesentlichen - je nach Stand der Hauptverhandlung auch nur vorläufigen - Ergebnisse der Beweisaufnahme kurz zusammenzufassen (vgl. hierzu näher OLG Frankfurt StV 1995, 593). Da die schriftlichen Urteilsgründe jedoch zwischenzeitlich vorliegen und die Zustellung des Urteils an den Angeklagten bewirkt ist, bestand für den Senat kein Anlass, die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben, denn auch die Gründe eines noch nicht rechtskräftigen Urteils stellen eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Tatverdachts dar (vgl. hierzu OLG Koblenz StV 1994, 316).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Angeklagte eines Vergehens der Misshandlung von Schutzbefohlenen dringend verdächtig. Die tatrichterliche Bewertung des Schöffengerichts, die Verletzung des Kindes mit einem erhitzten Metallfeuerzeug im Schambereich sei dem Mädchen vom Angeklagten und nicht, wie von diesem angegeben, von der Kindesmutter selbst und eigenständig zugefügt worden (UA S. 4, 10), beruht auf einer ohne weiteres vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses, das in den Urteilsgründen hinreichend nachvollziehbar, jedenfalls für eine Haftbeschwerdeentscheidung in noch ausreichender Form wiedergegeben ist. Zur Klärung vorhandener Lücken, etwa hinsichtlich der fehlenden Würdigung der Ausführungen der vom Schöffengericht angehörten Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit des zum Zeitpunkt der Tat fünfjährigen Kindes und zur Glaubwürdigkeit von dessen Angaben gegenüber weiteren Zeugen, hat der Senat dabei ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere auf das zur Verfügung stehende ausführliche Hauptverhandlungsprotokoll zurückgegriffen (für den Fall, dass die Beweisergebnisse in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten sind, einschränkend: KG StV 1993, 252).

3. Es besteht auch ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO.

a) Allerdings ist Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), wie noch das Amtsgericht in seiner Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO und das Landgericht M im angefochtenen Beschluss vom 21.08.2000 angenommen haben, zwischenzeitlich entfallen.

Zu Recht weist der Verteidiger des Angeklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein die Straferwartung für die Annahme von Fluchtgefahr grundsätzlich nicht ausreicht, vielmehr es weiterer konkreter Tatsachen bedarf, auf die sich diese Besorgnis gründet. Der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalles mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, anstatt sich diesem und einer ggf. sich anschließenden Strafvollstreckung stellen (Senat StV 2000, 514; StraFo 1997, 91 ff.; OLG Karlsruhe StV 1999, 323; OLG Hamm StV 2000, 215 f.; dass. NStZ-RR 2000, 188 f.; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 112 Rn. 22 m.w.N.). Hiervon kann jedoch vorliegend nicht mehr ausgegangen werden. Durch das Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht- M hat sich die Straferwartung zwischenzeitlich hinreichend konkretisiert, auch wenn die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil mit dem Ziel der Verschärfung des Strafmaßes Berufung eingelegt hat. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Amtsgericht bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung, "beim Angeklagten hätten sich keinerlei strafmildernde Gesichtspunkte ergeben" (UA S.11), ersichtlich übersehen hat, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, was regelmäßig zugunsten eines Beschuldigten zu werten ist (BGH StV 1983, 237; 1984, 71; 1996, 205; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 24 m.w.N.). Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtfertigt aber nicht die Erwartung, der Angeklagte würde einem natürlichen Fluchtanreiz folgend sich dem Verfahren zu entziehen suchen. Zwar verfügt er weiterhin über gefestigte Auslandsbeziehungen, da er in der Türkei geboren ist und dort noch über familiäre Bindungen verfügt. Zu bedenken ist aber, dass der Angeklagte seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, im Jahre 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, mit einer in Deutschland geborenen Ehefrau verheiratet ist, mit dieser wieder zusammenleben kann, aus der Ehe ein jetzt dreijähriges Kind hervorgegangen ist, auch weitere aus der Türkei stammende Familienangehörige im R-N-Raum leben und der Angeklagte sich schließlich hier auch wirtschaftlich betätigt, indem er zwei Gewerbebetriebe in L bzw. K unterhält. Auch ist zu sehen, dass in dieser Sache nunmehr seit sieben Monaten Untersuchungshaft vollzogen wird, was schon - im Falle eines rechtskräftigen Schuldspruchs - aufgrund der gesetzlich in § 51 StGB vorgesehenen Anrechnung auf die Strafe den Fluchtanreiz mindert (Senat StV 2000, 14). Auch die Besorgnis, der Angeklagte werde sich dem Verfahren zumindest auf längere Zeit zu entziehen suchen, um so eine ihm günstigere Beweissituation zu erreichen, besteht nicht weiter fort, denn der Angeklagte muss im Falle seines Nichterscheinens in der Berufungshauptverhandlung mit der Verwerfung seines Rechtsmittels (§ 329 Abs. 1 SPO) und damit mit einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gegen den er sich im bisherigen Verfahren vehement zu Wehr gesetzt hat (zur Berücksichtigung der Erwartungen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens bei der Beurteilung von Fluchtgefahr vgl. OLG Koblenz StraFo 1998, 170 f.), rechnen.

b) Der Wegfall des Haftgrundes der Fluchtgefahr führt indes nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, denn es besteht Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles rechtfertigt vorliegend die naheliegende Befürchtung, der Angeklagte werde im Falle seiner Haftentlassung auf die Mitangeklagte D E einwirken, um diese zu einem für ihn günstigen Aussageverhalten zu veranlassen.

aa) Der gesetzlich normierte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr hat die Funktion zu verhindern, dass der Beschuldigte durch unlautereres Einwirken auf sachliche oder persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt. Er besteht daher nur dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a-b umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (OLG Köln StV 1997, 27; Löwe/Rosen-berg-Boujong, a.a.O., § 112 Rn. 23 m.w.N.). Dabei genügt die bloße Möglichkeit der Vornahme von Verdunkelungshandlungen und eine hierfür günstige Ausgangslage ebenso wenig wie an sich auf Vereitelung der Wahrheitsfindung angelegte Handlungen, wenn diese weder anstößig noch prozessordnungswidrig sind, wie etwa das bloße Bestreiten der Tatbegehung (OLG Hamm StV 1985, 114). Gerade bei der Einwirkung auf Beweispersonen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO bedarf es des Vorliegens konkreter Beweisanzeichen, welche eine unlautere Einflussnahme auf Zeugen oder Mitbeschuldigte befürchten lassen (OLG Düsseldorf StV 1997, 534 f.; OLG Köln StV 1999, 323 f.; KG, Beschluss vom 29.12.1997, 1 HEs 262/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 33 m.w.N.; KK-Hilger, a.a.O., § 112 Rn. 47).

bb) Solche Umstände liegen vorliegend in zureichendem Maße vor. Der Senat entnimmt sie zunächst der besonderen zwischenmenschlichen Beziehung und den Lebensumständen zwischen den beiden Angeklagten (OLG Köln StV 1992, 383 f.; OLG München NJW 1996, 941), denen jedenfalls vorliegend eine indizielle Bedeutung beikommt. Zwar rechtfertigt die ständig wiederkehrende forensische Erfahrung der "Zurücknahme von Strafanzeigen" selbst bei schwerwiegenden Misshandlungen innerhalb von ehelichen oder nichtehelichen Beziehungen die Annahme einer Verdunkelungsgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO nicht, denn ein etwaiges Einwirken auf den Partner ist im Regelfall nicht unlauter, sondern von der Motivation zur Aufrechterhaltung oder Neubegründung der Beziehung getragen. Anders ist die Rechtslage aber dann zu beurteilen, wenn die Beeinflussung unter Anwendung von Gewalt und Drohungen oder aber unter Ausnutzung eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt (siehe hierzu: OLG Düsseldorf VRS 87, 132 f.; Löwe/Rosenberg-Boujong, a.a.O., § 112 Rn. 29, 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 33;). Derartige Verhaltensweisen sind rechtlich nicht billigenswert, denn sie beschränken die Aussageperson in unzulässiger Weise in ihrer freien Willensentschließung.

cc) Die Befürchtung, der Angeklagte werde im Falle seiner Freilassung in einer derartigen Weise auf die Mitangeklagte D E einwirken, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zunächst belegt bereits die Tat, deren der Angeklagte dringend verdächtig ist, dass er zur Verfolgung seiner Ziele auch zum Einsatz von erheblichen Gewaltmitteln bereit ist. Die Züchtigung des fünfjährigen Kindes im Intimbereich wegen dessen Bettnässens mit einem erhitzten Metallfeuerzeug lässt nicht nur auf eine besondere Kaltblütigkeit, sondern auch auf einen Hang zur Überreaktion schließen. In Einklang hiermit stehen die durchaus als glaubwürdig anzusehenden Angaben der D E bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.04.2000, in welcher sie den Angeklagten als jähzornig beschrieb und bekundete, bereits mehrfach von diesem geschlagen worden zu sein und Angst vor ihm zu haben. Welche psychischen Einflussmöglichkeiten der Angeklagte auf die Frau auszuüben vermag, zeigt sich auch daran, dass sie trotz mehrerer Versuche der Trennung nicht in der Lage war, ihren Entschluss durchzusetzen, und letztendlich -die Richtigkeit der Feststellungen des Schöffengerichts unterstellt- zunächst bereit war, die eigenhändige Begehung der Misshandlung an ihrem Kind für den Angeklagten auf sich zu nehmen. Letztendlich begründet auch der Umstand, dass der Angeklagte - wie von diesem in der Hauptverhandlung am 02.08.2000 selbst eingeräumt- unmittelbar nach der Tat mit D E bereits konkrete Absprachen über das gemeinsame Aussageverhalten getroffen hat und damit vor seiner Festnahme aktive Maßnahmen zur Verschleierung der Wahrheitsfindung unternommen hat (vgl. Löwe/Rosenberg-Boujong, a.a.O., § 112 Rn 29), die Befürchtung weiterer Einflussnahmen, sollte der Angeklagte vor der Berufungshauptverhandlung auf freien Fuß kommen. Dem Umstand, dass die Kindesmutter ihre Beziehung zum Angeklagten zwischenzeitlich beendet und nunmehr bei ihren Eltern lebt, misst der Senat dagegen im vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung bei, denn die zu befürchtenden gewalttätigen Einflussnahmen können hierdurch nicht wirksam verhindert werden.

cc) Der Annahme von Verdunkelungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass in vorliegender Sache bereits eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -Schöffengericht- M stattgefunden hat, denn bis zur letzten Tatsacheninstanz sind unlautere Einflussnahmen auf Beweispersonen ohne weiteres möglich (Löwe/Rosenberg-Boujong, a.a.O., § 112 Rn. 38). Allerdings wird der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Regelfalle zu verneinen sein, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt ist und die Beweise bereits so gesichert sind, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlungen nicht mehr behindern kann (Senat NJW 1993, 1148). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat D E den Angeklagten in ihrer Aussage vor dem Schöffengericht der Tatbegehung belastet, als Mitangeklagte steht sie aber nicht unter der Wahrheitspflicht der §§ 153 ff. StGB, so dass ihre Angaben anders als bei einer Aussage als Zeugin vor einem Richter nicht als hinreichend gesichert angesehen werden können. In Anbetracht der sich mehrfach widersprechenden Angaben der Mitangeklagten, die sogar noch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 03.03.2000 die eigenhändige Misshandlung ihres Kindes zunächst eingestanden hatte, und der eingeschränkten Aussagetüchtigkeit des geschädigten Mädchens ist die Beweislage bei der erneut vollumfänglich durchzuführenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren offen und wird bei erneuter Durchführung einer besonders sorgfältigen Abwägung durch die Strafkammer bedürfen (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1, 3; Überzeugungsbildung 15; Identifizierung 4).

Der Senat hat daher Verdunkelungsgefahr angenommen und diesen Haftgrund unter Ausspruch des Wegfalls von Fluchtgefahr seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt. Minder schwere Maßnahmen nach § 116 Abs. 2 StPO schieden zur Sicherung des Haftzweckes aufgrund der nach Aktenlage vorhandenen Gewaltbereitschaft des Angeklagten aus. Der Senat konnte auch davon absehen, dem Angeklagten vor Abänderung des Haftgrundes nochmals rechtliches Gehör zu gewähren. Dass auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr -wie zunächst auch im Haftbefehl vom 15.02.2000 angenommen- vorliegend im Raume steht, war jedenfalls dem Verteidiger des Angeklagten bekannt, wie sich aus den Darlegungen im Beschluss des Landgerichts M-heim vom 08.08.2000 (5 Qs 67/00) sowie den hierauf erfolgten Ausführungen des Verteidigers in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2000 ergibt.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist noch gewahrt. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte sich nunmehr seit mehr als sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet und die Dauer seiner Inhaftierung Auswirkungen auf die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und auf seine Geschäftsbetriebe haben kann. Andererseits war das im vorliegenden Fall besonders hohe Interesse an der Strafverfolgung und der Aufklärung der besonders erschütternden Straftat an dem Kind zu sehen. Auch kann -wie dem Senat aus anderen Haftsachen bekannt- mit der baldigen Durchführung der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht M gerechnet werden (zur Frage der Haftfortdauer bei einem lediglich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl nach der letzten Tatsacheninstanz vgl. OLG Celle NdsRPlf 1993, 166; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 35 a.E.)

Die weitere Beschwerde der Beschuldigten war daher mit der sich aus § 473 Abs.1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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