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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 218/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454 Abs. 1 Satz 3
StGB § 57 Abs. 1
Die mündliche Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenem; sie kann allenfalls mit Einverständnis des Verurteilten in der Form der Videokonferenz stattfinden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

3 Ws 218/05

Beschluss vom 28. Juli 2005

wegen Betrugs u.a.

hier: Versagung bedingter Entlassung

nach § 57 Abs. 1 StPO

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 20. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M. zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Der Verurteilte verbüßt seit 16.11.2004 in der JVA M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - M. vom 09.06.2004 wegen gewerbsmäßigen Betrugs sowie 258 Fällen der Leistungserschleichung, wobei im Wege der Anrechnung bereits 335 Tage als verbüßt gelten. 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe sind am 25.05.2005 verbüßt gewesen. Endstrafentermin ist der 14.02.2006.

Mit Verfügung vom 22.04.2005 ordnete die Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Verurteilten für den 17.05.2005 "per Video" an.

Hierzu hat der Senat Folgendes festgestellt: In der Justizvollzugsanstalt M.ist ein Raum eingerichtet, in dem der Strafgefangene auf einem Monitor den in seinem Dienstzimmer vor einer Web-Cam sitzenden Richter sehen kann und umgekehrt der Richter über eine vor dem Strafgefangenen installierte Web-Cam den Strafgefangenen. Die Kommunikation zwischen Richter und Strafgefangenem ist über ein vor dem Gefangenen installiertes Mikrofon möglich. Die Anlage wird von einem in die Technik eingewiesenen Beamten für die Verbindung eingerichtet, die Verbindung selbst kommt jedoch erst durch die Einwahl des Richters über ISDN-Leitung zustande. Der in die Technik eingewiesene Beamte ist während der ganzen Videokonferenz anwesend, einerseits um bei technischen Problemen helfend einzugreifen, andererseits um eventuelle technische Unregelmäßigkeiten oder ein Nichtzustandekommen der Verbindung zu dokumentieren. Aufzeichnungen der Videokonferenz werden nicht gefertigt.

Mit Schreiben vom 10.05.2005 verweigerte der Verurteilte die Teilnahme an einer Videokonferenz mit der Begründung, keine ihm bekannte Videokonferenz habe je zu einem dem Strafgefangenen günstigen Ergebnis geführt und er befürchte illegale Aufzeichnungen der Videokonferenz, die bei späteren Fahndungen nach ihm Verwendung finden könnten. Gleichzeitig beantragte er ausdrücklich die Vorführung vor den zuständigen Richter zur mündlichen Anhörung.

An dem zur mündlichen Anhörung per Videokonferenz festgesetzten Termin verweigerte er die Vorführung in den Videoraum. Mit Beschluss vom 20.05.2005 lehnte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M. die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil ab. Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde ein.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und begründet, da die im Verfahren zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung unterblieben ist.

Ein zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Verurteilten berechtigender Ausnahmefall - sei er in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO normiert oder von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt - liegt hier nicht vor.

Eine mündliche Anhörung nach Terminierung lehnte der Verurteilte nicht ausdrücklich ab (BGH NJW 2000, 1663). Der Verurteilte hat er jedenfalls in seinem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 10.05.2005 zum Ausdruck gebracht, dass er durchaus Interesse an einer Strafaussetzung hat.

Er verweigerte auch nicht die Vorführung zu einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Anhörung (Senat B. v. 01.08.2003 - 3 Ws 120/03). Er widersprach lediglich der Vorführung zu und der Teilnahme an der Videokonferenz; ihm kam es gerade darauf an, vom Richter persönlich angehört zu werden.

Die mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenem; sie kann allenfalls mit Einverständnis des Verurteilten in der Form der Videokonferenz stattfinden. Zwar enthält das Gesetz keine nähere Weisung, wie die grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung auszugestalten ist. Der Strafvollstreckungskammer ist daher ein Ermessen für die sachgerechte Durchführung im Einzelfall eingeräumt.

Der Zweck des Anhörungsverfahrens darf nicht dadurch zur Seite gedrängt werden (Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 454 StPO Rdnr.16), dass der den Strafvollstreckungskammern eröffnete Spielraum in einer dem Sinn und Zweck des Anhörungsgebots zuwider laufenden Weise genutzt wird (vgl. zur Unzulässigkeit einer fernmündlichen Anhörung: OLG Bamberg NStE Nr. 9 zu § 454 StPO). Zweck der auf einen Vorschlag der Strafvollzugskommission zurückgehenden Gesetzesregelung einer grundsätzlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung ist es, den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten in der Strafvollzugsanstalt aufzunehmen. Der zuständige Spruchkörper soll sich vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (BT-Dr. 7/550, 309; BVerfG NStZ 1993, 355 ff = NJW 1993, 2301, 2302). In der mündlichen Anhörung sind alle im Rahmen einer Entscheidung zur Strafaussetzung maßgeblichen Umstände zu erörtern, nämlich ob nach der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten im Vollzug, seinen Lebensverhältnissen und den Wirkungen, die einer Strafaussetzung zur Bewährung zukommen, von einer künftig straffreien Lebensführung auszugehen ist (Bringewat Die mündliche Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO NStZ 1996, 17, 20). Diese vom Gesetz geforderte Funktion vermag die Anhörung per Videokonferenz nicht in der gleichen umfassenden Weise wie eine persönliche Anhörung zu erfüllen. Insbesondere die in der Gerichtspraxis übliche intuitive Prognostik macht den persönlichen Eindruck vom Verurteilten unverzichtbar (Bringewat aaO 20).

Auch aus der Systematik der strafprozessualen Vorschriften lässt sich die Zulässigkeit der Anhörung mittels einer Videokonferenzschaltung nicht herleiten. Zwar ist im Erkenntnisverfahren nach gesetzlicher Anordnung (vgl. § 255 a StPO) eine Beschränkung des unmittelbaren Eindrucks von der aussagenden Person im Hinblick auf ein bestehendes übergeordnetes Interesse - z. B. Zeugenschutz - hinzunehmen. Im Strafvollstreckungsverfahren ist jedoch der Verzicht auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck jedenfalls nicht aus arbeitsökonomischen oder fiskalischen Gründen oder aus Bequemlichkeit der Handhabung zu rechtfertigen (Esser Videoanhörung im Verfahren der Strafrestaussetzung NStZ 2003, 464,468). Ersichtlich haben allein solche Gesichtspunkte von nachrangiger Bedeutung die Strafvollstreckungskammer zu ihrer Anordnung veranlasst.

Darüber hinaus gebietet die Wahrung der Verfahrensgrundrechte die Vornahme der Anhörung bei persönlicher Anwesenheit der beteiligten Personen. Zwar handelt es sich bei der mündlichen Anhörung nicht um eine förmliche Vernehmung, das Gericht übt jedoch eine richterliche Tätigkeit aus, die der Entscheidung über die Strafaussetzung vorausgeht und daher die Freiheitsgarantie nach Art 2 Abs. 2 GG berührt. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfG NJW 1993, 2303 mwN). Dabei trifft das Gericht eine aus dem Freiheitsrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Gebot des fair trial abzuleitende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110), die verlangt, dass sich das Gericht ein möglich umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschafft (OLG Köln NStZ-RR 2000, 317; Esser aaO 469). Dabei darf der Verurteilte aber nicht zum bloßen Objekt des strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsverfahrens gemacht werden (BVerfG aaO; Bringewat aaO 19), sondern ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG aaO). Die mündliche Anhörung ist daher nicht als bloßes Verfahren zur Anhörung mündlicher Äußerungen des Verurteilten, sondern als sachbezogene Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung mit zusammenfassender Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen und der Persönlichkeit des Verurteilten zu sehen. Die Form der mündlichen Anhörung darf daher den Verurteilten nicht darin behindern, sich möglichst uneingeschränkt und unbefangen gegenüber dem Gericht zu artikulieren und sich darzustellen (Esser aaO 467).

Eine Anhörung per Videokonferenzschaltung vermag grundsätzlich nur einen eingeschränkten Eindruck von der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermitteln. Es kann im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung dahingestellt bleiben, ob die mündliche Anhörung in der Form der Videokonferenz überhaupt geeignet erscheint, die der Strafvollstreckungskammer obliegende umfassende Prognoseentscheidung im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu treffen (vgl. Esser aaO). Eine Beeinträchtigung der Belange des Verurteilten ist dabei aber nicht auszuschließen. Denn es liegt nicht fern anzunehmen, dass die Situation der Videokonferenz mit ihren technischen Einrichtungen (Kameraauge, Mikrofon) bei einem der Technik gegenüber unaufgeschlossenem oder gar misstrauischem Menschen Ängste auszulösen vermag - wie vorliegend die unbegründete Angst, die Videokonferenz werde zu illegalen Aufzeichnungen zu späteren Fahndungszwecken missbraucht -, die ihn befangen machen und dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einschränken können. Ebenso könnte die ungewohnte Form der Kommunikation mittels Videokonferenz geeignet sein, bei einem Strafgefangenen Hemmungen, z.B. durch die Situation des "Redens gegen eine Wand", ohne ein real existierendes menschliches Gegenüber, aufzubauen Infolge der Inanspruchnahme der Aufmerksamkeit des Strafgefangenen durch technische Vorgänge - wie z.B. durch die gerichtsbekannte Notwendigkeit, jeweils zur Verständigung auf den Sendeknopf am Mikrofon zu drücken, oder darauf zu achten, im Aufnahmebereich der Web-Cam zu bleiben, oder durch das Auftreten behebbarer technischer Probleme während der Videokonferenz - könnte eine über die bei einer Anhörung normale Anspannung hinausgehende Nervosität hervorgerufen werden. Sowohl durch das Gefühl der Hemmung und Befangenheit als auch durch besondere Nervosität kann der Verurteilte aber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten oder in der Darstellung seiner Persönlichkeit behindert werden. Es muss deshalb der freien Entscheidung eines jeden Strafgefangenen überlassen bleiben, ob er vom Gericht persönlich angehört werden will oder ob er - wenn das Gericht eine Anhörung per Videokonferenz für ausreichend erachtet - und eine diesbezügliche Anordnung trifft, sich damit einverstanden erklärt, weil er meint, sich über die denkbaren Ängste, Hemmungen und Nervosität hinwegsetzen zu können.

Abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO ist das Verfahren an die Vorinstanz zurück zu geben. Wenn im Verfahren des ersten Rechtszugs die erforderliche Anhörung zu Unrecht unterblieben ist, ist es nicht Sache des Beschwerdegerichts, diese mündliche Anhörung nachzuholen. Vielmehr liegt ein bedeutsamer Verfahrensverstoß vor, der es rechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurück zu verweisen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1981, 365; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 11. Aufl. § 454 StPO Rdnr. 69, Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 454 StPO Rdnr. 10, 37).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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