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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 35/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 207 Abs. 1
StPO § 210 Abs. 1
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 266
StPO § 206 a
Leitsatz:

1. Zur Anfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses.

2. Zur Zulassung einer Nachtragsanklage.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat - zugleich Senat für Bußgeldsachen -

3 Ws 35/00 22 KLs 611 Js 37152/98

Strafsache

wegen Betrugs u.a.

hier: Nachtragsanklage

Beschluss vom 19. Mai 2000

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Landgerichts - Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 - Mannheim vom 04. Januar 1999 und vom 10. Januar 2000 22 KLs 611 Js 37152/98 - sind gegenstandslos.

2. Das Verfahren vor dem Landgericht - Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 - Mannheim - 22 KLs 611 Js 37152/98 - wird eingestellt (§ 206a StPO).

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte gegen den Angeklagten im Verfahren 22 KLs 611 Js 65/97 unter dem 27.07.1998 Anklage zum Landgericht Wirtschaftsstrafkammer - Mannheim wegen Steuerhinterziehung u.a. erhoben. In der vor der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 durchgeführten Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft am 24.11.1998 durch Verlesung die aus der Anlage 18 zum Protokoll von diesem Tage ersichtliche Nachtragsanklage. Der Angeklagte und seine Verteidiger stimmten der Einbeziehung der Tatvorwürfe Nrn. 1 und 2 der Nachtragsanklage im Hauptverhandlungstermin vom 02.12.1998 zu; der Einbeziehung des weiteren Tatvorwurfes Nr. 3 - Betrug z.N. H GmbH - in das Verfahren stimmten sie nicht zu. Die Strafkammer entschied daher mit in der Hauptverhandlung am selben Tage verkündetem Beschluß, die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24.11.1998 zu Nrn. 1 und 2 zur Hauptverhandlung zuzulassen; zugleich stellte die Strafkammer fest, dass die Nachtragsanklage im übrigen (d.h. zu Tatvorwurf Nr. 3) unzulässig ist. Gleichwohl entschied die Strafkammer nach durch Urteil vom 22.12.1998 abgeschlossenem Hauptverfahren (22 KLs 611 Js 65/97) mit Beschluß vom 04.01.1999, die Nachtragsanklage, soweit sie nicht zur Hauptverhandlung zugelassen war (Tatvorwurf Nr. 3), von dem durch Urteil vom 22.12.1998 wenn auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren (22 KLs 611 Js 65/97) abzutrennen. Dieses abgetrennte Verfahren wird von der Strafkammer seitdem unter dem Az.: 22 KLs 611 Js 37152/98 geführt. Mit Beschluß vom 10.01.2000 eröffnete die Strafkammer insoweit - d.h. bzgl. Tatvorwurf Nr. 3 der Nachtragsanklage vom 24.11.1998 - das Hauptverfahren und liess die Nachtragsanklage insoweit zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 - Mannheim zu. Gegen den am 13./14.01.2000 zugestellten Eröffnungsbeschluß legte der Angeklagte mit Schriftsatz eines Verteidigers Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluß aufzuheben. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit den Verfahrensbeteiligten mitgeteiltem Beschluß vom 20.01.2000 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt mit Schrift vom 17.02.2000, die Beschwerde des M H nach § 210 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der Strafkammer vom 10.01.2000 ist statthaft. Die Bestimmung des § 210 Abs. 1 StPO steht jedenfalls nicht entgegen, soweit beanstandet und nachzuprüfen ist, ob die nachstehend genannten formellen prozessualen Voraussetzungen für den angefochtenen Eröffnungsbeschluß vorlagen. Die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich gegen - an sich unanfechtbare - Entscheidungen statthaft, wenn diesen Entscheidungen eine zentrale prozessuale Voraussetzung fehlt. Dies ist anerkannt im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO oder nach §§ 45, 47 JGG (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 153 Rdnr. 34 m.w.N.), im Falle einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 10, 88, 93) oder auch im Falle einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1987, 508). Hinsichtlich des das Hauptverfahren eröffnenden und die Anklage zur Hauptverhandlung zulassenden Beschlusses nach §§ 203, 207 StPO gilt, dass dessen Anfechtbarkeit nur für den Fall eingeschränkt ist, dass der Eröffnungsbeschluss aufgrund der Anklage ergeht. Nach ihrem Grundgedanken ist die positive Eröffnungsentscheidung unanfechtbar, weil sie nur eine vorläufige Tatbewertung (BGHSt 23, 306) darstellt, die in der Hauptverhandlung und mit den Rechtsmitteln gegen die abschließende Entscheidung ausreichend überprüfbar ist. Wird aber wegen einer nicht zur Anklage gestellten Tat oder wie hier - gegen einen nicht angeklagten Beschuldigten eröffnet, so haben Staatsanwaltschaft und der Betroffene die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO (Peters Strafprozeß 3. Aufl. 1981 S. 514 und 4. Aufl. 1985 S. 540; so auch noch KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 210 Rdnrn. 8, 9; a.M.: KMR-Seidl 8. Aufl. Stand Januar 1999 § 210 Rdnr. 3 m.w.N.; LRRieß StPO 24. Aufl. § 210 Rdnr. 8; LR-Meyer-Goßner StPO 23. Aufl. § 210 Rdnr. 5; HK-Julius StPO [1997] § 210 Rdnrn. 1, 3, 6, der Anfechtbarkeit mit Beschwerde bei objektiv willkürlichen Eröffnungsentscheidungen bejaht).

So liegt der Fall hier, in dem das Hauptverfahren gegen einen nicht angeklagten (vgl. dazu nachstehend Il. 2.) Beschuldigten eröffnet und die Anklage, deren Unzulässigkeit die Strafkammer ohnedies mit Beschluß vom 02.12.1998 festgestellt hatte, zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. In diesem Fall muß es dem Beschuldigten möglich sein, den unwirksamen Eröffnungsbeschluß auch nach außen zu beseitigen (Peters a.a.O.; Paulus a.a.O.) und zwar nicht erst im Wege der Revision, sondern schon durch einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO. Hier gebietet die Prozeßökonomie die ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde nicht nur für die Staatsanwaltschaft (so aber wenig konsequent LR-Meyer-Goßner StPO 23. Aufl. § 210 Rdnrn. 5, 11), sondern auch für den Betroffenen, da der Fehler ansonsten nur in der Revision Berücksichtigung finden könnte (vgl. auch KMR-Seidl a.a.O. Rdnr. 6), zumal Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung sowie die - insbesondere wiederholte - Durchführung der Hauptverhandlung anerkanntermaßen zu stigmatisierenden und auch durch spätere Anfechtung nicht mehr aufzuhebenden Belastungen des Angeklagten führen können. Das gegen den Ausschluß der Beschwerdebefugnis des Angeklagten auch für diesen Fall angeführte Argument, dieser Rechtsmittelweg führe zu unnötigen Verzögerungen, verfängt hier nicht.

2. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist auch begründet. Es hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

Der Fortsetzung des von der Strafkammer durch "Abtrennungsbeschluß" vom 04.01.1999 eingeleiteten und durch Eröffnungsbeschluß vom 10.01.2000 vor der Strafkammer fortgeführten Verfahrens 22 KLs 611 Js 37152/98 stehen Verfahrenshindernisse i.S.d. § 206a StPO entgegen.

Die Zustimmung eines Angeklagten zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage ist zwar keine Verfahrensvoraussetzung (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 266 Rdnr. 14; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 266 Rdnr. 7; LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 266 Rdnr. 17; a.M. Meyer-Goßner für Landgericht München I MDR 1978, 161), sie ist aber als eine das Verfahren gestaltende Willenserklärung bzw. Prozesshandlung (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 15) Voraussetzung dafür, dass über die Nachtragsanklage sachlich entschieden werden kann. Urteilt der Tatrichter trotz fehlender Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage die von dieser erfassten Taten ab, so liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoss vor, so dass auf die mit der Verfahrensrüge begründete Revision das Verfahren insoweit einzustellen ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98). Hat der Angeklagte seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert und hat der Tatrichter deswegen von der Einbeziehung der von der Nachtragsanklage erfaßten Taten abgesehen, so führt die erhobene Nachtragsanklage in der Folgezeit kein "Eigenleben". Die Nachtragsanklage kommt nur dann zur Wirkung, wenn die für ihre Verhandlung notwendigen Voraussetzungen (vgl. hierzu etwa BayObLGSt 53,1) gegeben sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist der Versuch der Staatsanwaltschaft, den der Nachtragsanklage zugrundeliegenden Sachverhalt zugleich mitverhandeln zu lassen, endgültig gescheitert. Das Verfahren vor dem mit der Nachtragsanklage befaßten Spruchkörper hat durch die Verweigerung der Zustimmung des Angeklagten und den Beschluß, der die Einbeziehung der Tatvorwürfe, die Gegenstand der Nachtragsanklage sind, mangels Zustimmung des Angeklagten ablehnt, insoweit seine Erledigung vor diesem Spruchkörper gefunden (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 24). Die Nachtragsanklage hat nach der Zielsetzung des § 266 StPO, die ursprüngliche Anklage aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung auf weitere Straftaten des Angeklagten - mit dessen Zustimmung - erstrecken zu können, keine über die Ablehnung der Einbeziehung hinausreichende Wirkung. Der Nichteinbeziehungsbeschluss - hier der Beschluß der Strafkammer vom 02.12.1998 - stellt entgegen der von der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 20.01.2000 vertretenen Meinung - nicht eine nur vorläufige Einstellung des Verfahrens gern. § 205 StPO dar, weil dieses auf die Nachtragsanklage hin anhängig gewordene Verfahren (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl. 60) eben nach deren Nichteinbeziehung der vorläufigen Einstellung - der Natur der Sache nach nicht mehr zugänglich ist; die Verweigerung der Zustimmung des Angeklagten nach § 266 Abs. 1 StPO stellt kein in der Person des Angeklagten liegendes vorübergehendes Hindernis i.S.d. § 205 StPO dar, sondern - wie ausgeführt - eine verfahrensgestaltende, endgültige Prozesshandlung. Die Nachtragsanklage bleibt entgegen der Meinung der Strafkammer nicht als (erhobene) selbständige Anklage weiterhin bei der damit befaßten Strafkammer anhängig (BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -). Einer ausdrücklichen endgültigen Einstellung des Verfahrens durch den mit der Nachtragsanklage befaßt gewesenen Spruchkörper nach § 206a StPO bedarf es in jenem Stadium des Verfahrens zur Beendigung der Anhängigkeit der Nachtragsanklage nicht, ebensowenig einer Zurücknahme der Nachtragsanklage. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann aus der Entscheidung BGHSt 40, 390, 392 nicht gefolgert werden, dass eine in der Form der Nachtragsanklage zulässig erhobene Anklage ihre Anhängigkeit bei Gericht - trotz beschlossener Nichteinbeziehung - nur über eine Klagerücknahme durch die Staatsanwaltschaft nach § 156 StPO, über eine Einstellung gern. § 206 a StPO analog wegen eines Verfahrenshindernisses oder über einen Nichteröffnungsbeschluß verlieren könne. Der BGH (a.a.O.) stellt lediglich fest, dass Mängel in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen grundsätzlich eben nicht zur Unwirksamkeit der nach § 200 StPO erhobenen Anklage und des sie zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses führen; die der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Verfahrensgestaltung bzw. die zu beurteilende Anklage unterscheidet sich vom vorliegenden Fall schon dadurch, dass hier die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der mündlich in der Hauptverhandlung durch Verlesung erhobenen Nachtragsanklage und in deren Niederschrift (Anlage 18 zum Prot. vom 24.11.1998) - nach der Ausnahmebestimmung des § 266 StPO allerdings in zulässiger Weise (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 7) - völlig fehlt.

Freilich lässt sich - ausgehend davon, dass die Nachtragsanklage schon mit ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Strafkammer am 24.11.1998 anhängig wurde - der Beschluß der Strafkammer vom 02.12.1998, durch den die Strafkammer entschieden hatte, dass die Nachtragsanklage insoweit, als der Angeklagte der Einbeziehung nicht zugestimmt hatte, "unzulässig" sei, insoweit auch als förmlicher - endgültiger - Einstellungsbeschluß deuten (vgl. auch BGH NJW 1999, 3644 dazu, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren nicht "ohne weiteres von selbst" ende, vielmehr auch formell durch eine konstitutiv wirkende Einstellungsentscheidung zum Abschluß gebracht werden müsse).

Es fehlt mithin bezüglich des Tatvorwurfes Nr. 3 der Nachtragsanklage, dessen Einbeziehung in das Verfahren der Angeklagte eben nicht zugestimmt hatte, seit dem Beschluß der Strafkammer vom 02.12.1998 an einem insoweit bei ihr noch anhängigen Verfahren. Insbesondere mangelt es an einer Anklage als Verfahrensvoraussetzung.

Dadurch, dass die Strafkammer mit Beschluß vom 04.01.1999 nach durch Urteil vom 22.12.1998 abgeschlossenem Hauptverfahren - 22 KLs 611 Js 65/97 - entschied, das (in Wirklichkeit erledigte) Verfahren zu Nr. 3 der Nachtragsanklage "abzutrennen", und insoweit das bzw. ein Hauptverfahren nun mit Beschluß vom 10.01.2000 eröffnet hat, hat sie ein bei ihr nicht mehr anhängiges Verfahren faktisch fortgesetzt bzw. vor sich ein neues Verfahren - rechtsgrundlos - eingeleitet. Dadurch konnte der Nachtragsanklage aber eine erneute - isolierte - Wirksamkeit nicht verliehen werden (vgl. auch Meyer-Goßner für LG München I MDR 1978, 161, 162). Dies erhellt - auch wenn dies die Strafkammer ausweislich ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 29.01.2000 so nicht gemeint habe - bereits aus dem allerdings zulässigerweise (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 24) nicht mit Gründen versehenen Nichteinbeziehungsbeschluss vom 02.12.1998. Jedenfalls ist eine Nachtragsanklage nach der Bestimmung des § 266 StPO, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, nicht mit einer "normalen" Anklage nach §§ 199 Abs. 2, 200 StPO, auf die § 207 StPO bezogen ist, gleichzusetzen, zumal wenn sie der Bezeichnung der Beweismittel und jeglicher Mitteilung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entbehrt (vgl. hierzu BGHSt 40, 390 = NStZ 1995, 297; OLG Düsseldorf JR 1988, 37). Die Zulassung einer Nachtragsanklage durch einen Eröffnungsbeschluss - außerhalb des Verfahrens, in dem sie erhoben ist - ist daher ausgeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O; vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 5 StR 311/98).

Bei der Verfahrenssituation, die sich im Hauptverhandlungstermin vom 02.12.1998 nach teilweiser Verweigerung der Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage ergeben hatte, mußte die Strafkammer unter Berücksichtigung von Belangen der Verfahrensbeschleunigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft abwägen, ob sie die Vorwürfe nach Erhebung einer weiteren Anklage nach §§ 199 Abs. 2, 200 StPO und Verbindung insgesamt zum Gegenstand einer darauf neu zu beginnenden einheitlichen Hauptverhandlung machen oder ob sie - und hierfür hatte sie sich mit Beschluß vom selben Tage entschieden - erst einmal die begonnene Hauptverhandlung im eingeschränkten, angeklagten Umfange zum Abschluß bringen wollte. Es oblag bzw. obliegt nun der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, nach dem am 22.12.1998 verkündeten und seit dem 06.04.2000 teilrechtskräftigen Urteil zu prüfen, ob wegen des nicht einbezogenen Nachtragsanklagevorwurfs die Erhebung einer weiteren, der Bestimmung des § 200 StPO entsprechenden Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann (vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).

Das Fehlen einer wirksamen Klage stellt wie das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis dar (Kleinknecht/MeyerGoßner a.a.O. Einl. Rdnr. 146). Nachdem die Strafkammer ein nicht mehr anhängiges Verfahren durch "Abtrennungsbeschluß" vom 04.01.1999 und Eröffnungsbeschluß vom 10.01.2000 fortgesetzt hat, ist es geboten, das von der Strafkammer vermeintlich als noch anhängig behandelte, faktisch fortgeführte Verfahren wegen der aufgezeigten Verfahrenshindernisse nach der - in jeder Lage des Verfahrens anzuwendenden - Bestimmung des § 206a StPO einzustellen. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass der "Abtrennungsbeschluss" vom 04.01.1999 und der Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 10.01.2000 mangels Verfahrens, insbesondere mangels zugrundeliegender (wirksamer) Anklage gegenstandslos sind.

Vorliegende Entscheidung steht einer Erwägung der Staatsanwaltschaft, erneut Anklage wegen des nicht abgeurteilten Tatvorwurfs, über den ggf. in einer weiteren Hauptverhandlung zu befinden sein würde, zu erheben, nicht entgegen. Der ablehnende Beschluss der Strafkammer vom 02.12.1998 löste die Sperrwirkung nach § 211 StPO nicht aus (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnrn. 24, 35).

III.

Die Kosten des von der Strafkammer vor ihr eingeleiteten Verfahrens - 22 KLs 611 Js 37152/98 - sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren 22 KLs 611 Js 37152/98 vor der Strafkammer und durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen sind, trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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