Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 38/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 1
StPO § 310
StPO § 453 c
StPO § 115 Abs. 4
StPO § 117 Abs. 1
1. Haben erstinstanzliches und Beschwerdegericht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden, so ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde eröffnet, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt; § 310 StPO steht nicht entgegen.

2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vom Gericht des ersten Rechtszugs nach § 453 c StPO erlassenen Sicherungshaftbefehl ist in diesem Fall als Antrag auf -schriftliche- Haftprüfung (Aufhebung des Haftbefehls) durch die zuständige Strafvollstreckungskammer zu behandeln.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Beschluss vom 01. März 2001

3 Ws 38/01

wegen Sachbeschädigung u.a.

hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f StGB

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - Konstanz vom 09. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe:

I.

K K wurde durch Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 13.07.1998 - 1 Ds 45 Js 6683/98 - wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Beleidigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 24.02.2000 ordnete das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz (StVK 24a/00) an, dass die bis dahin - unterbrochen durch fluchtbedingte Abwesenheit - andauernde Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist; zugleich stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt.

Am 27.11.2000 erließ das Amtsgericht Überlingen gegen den Verurteilten nach § 453c StPO Sicherungshaftbefehl, da hinreichende Gründe für die Annahme des Widerrufs der dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 13.07.1998 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vorlägen. Der Verurteilte wurde am 04.12.2000 in Frankfurt/a.M. festgenommen und verbüßte seit dem bis zum 03.02.2001 die Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die das Amtsgericht Bad Saulgau mit Urteil vom 27.06.2000 (2 Ds 21 Js 5990/00) gegen den Verurteilten wegen Beleidigung verhängt hatte. Aufgrund des Sicherungshaftbefehls des Amtsgerichts Überlingen wurde ersichtlich Überhaft notiert. Der Sicherungshaftbefehl wurde dem Verurteilten vom Amtsgericht Überlingen am 20.12.2000 eröffnet und aufrechterhalten. Zugleich widerrief das Amtsgericht Überlingen mit Beschluss vom selben Tage die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 13.07.1998 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit, insbesondere wegen der der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Saulgau vom 27.06.2000 zugrundeliegenden Beleidigungen vom 03.03.2000.

Mit Schreiben vom 20.12.2000 hat der Verurteilte gegen den Sicherungshaftbefehl Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Überlingen mit Beschluss vom 22.12.2000 nicht abgeholfen hat.

Mit Schreiben vom 27.12.2000 hat der Verurteilte gegen den ihm am 27.12.2000 zugestellten Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 20.12.2000 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht - 1. Strafkammer - Konstanz hat mit Beschluss vom 09.01.2001 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss und dessen Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl jeweils als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ist dem Verurteilten nicht förmlich zugestellt worden. Mit am 18.01.2001 beim Landgericht eingekommenem Schreiben vom 16.01.2001 hat der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafkammer am 09.01.2001 weitere Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die weitere Beschwerde des Verurteilten nach § 310 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 20.12.2000 verwerfenden Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - Konstanz vom 09.01.2000 ist im vorliegenden Fall statthaft. Die Bestimmung des § 310 StPO steht unter den besonders gelagerten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht entgegen. Zwar können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts grundsätzlich nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 310 Abs. 2 StPO), es sei denn, es läge ein Ausnahmefall nach § 310 Abs. 1 StPO vor. Ein Ausnahmefall der in § 310 Abs. 1 StPO ausdrücklich beschriebenen Art ist vorliegend zwar nicht gegeben. Anerkannt ist aber, dass die weitere Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn weder das Amtsgericht noch das Landgericht für die (angefochtene) Entscheidung sachlich oder funktionell zuständig war.

War das Amtsgericht für die angefochtene Entscheidung sachlich oder funktionell unzuständig, ist die aufgrund einer Beschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts entsprechend der wahren Rechtslage als erstinstanzlich anzusehen und mit Beschwerde anfechtbar (OLG Celle DRiZ 1948, 109; OLG Bremen 1967, 1975; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. 1999 310 Rdnr. 4). War das Landgericht für die Beschwerdeentscheidung funktionell unzuständig, kann gegen seine Entscheidung Beschwerde eingelegt werden (OLG Hamm NJW 1972, 1725). Das gleiche gilt, wenn - wie eingangs schon dargestellt - weder Amtsgericht noch Landgericht für eine Entscheidung in der Sache zuständig waren (OLG Frankfurt NJW 1980, 1808; OLG Karlsruhe B.v. 29.12.1995 - 1 Ws 276/95 -; Senat B.v. 15.02.2000 - 3 Ws 20/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 1999 § 310 Rdnr. 2); so liegt der Fall hier.

Die Staatsanwaltschaft Konstanz stellte am 10.10.2000 beim damals als Gericht des ersten Rechtszugs zuständigen Amtsgericht Überlingen den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Das - damals noch zuständige - Amtsgericht erließ daraufhin am 27.11.2000 Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO. Am 04.12.2000 wurde der Verurteilte festgenommen. Seit diesem Tage wurde die Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.06.2000 vollstreckt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe begründete mit ihrem Beginn die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; dieser gegenüber tritt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs auch im vorliegenden Fall zurück, in dem das erkennende Gericht des ersten Rechtszugs mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189, 192; 223 f.).

Hieraus folgt nicht nur, dass das Amtsgericht Überlingen nun - am 20.12.2000 - nicht mehr für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus seinem Urteil vom 13.07.1998 zuständig war; vielmehr hat auch das Landgericht d.h. die allgemeine Strafkammer in der Sache über eine Beschwerde entschieden, obwohl es für die Rechtsmittelentscheidung in der Sache nicht zuständig war. Für diesen Fall ist nach herrschender Auffassung die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, da ansonsten die vom Gesetz vorgesehene Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts nicht erreichbar wäre (vgl. auch LR-Gollwitzer StPO 23. Aufl. § 310 Rdnr. 7).

Der Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - Konstanz vom 09.01.2001 mußte daher - ohne Prüfung in der Sache selbst - aufgehoben werden; die Sache war an das Landgericht - 1. Strafkammer - Konstanz zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird nunmehr unter Aufhebung des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Überlingen vom 20.12.2000 die Sache an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer abzugeben haben.

2. Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten war der Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - Konstanz vom 09.01.2001 auch insoweit aufzuheben, als die Beschwerde des Verurteilten gegen den Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts vom 27.11.2000 verworfen wurde. Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer wird insoweit über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung d.h. den Sicherungshaftbefehl des - damals noch zuständigen - Amtsgerichts Überlingen vom 27.11.2000 zu befinden haben.



Ende der Entscheidung

Zurück