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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 82/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3
StPO § 454 Abs. 1 Satz 4
StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
StPO § 456 a
StPO § 457 Abs. 2
1. Die Entwicklung der Persönlichkeit eines - unter Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456 a StPO aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen - Verurteilten in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft und seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begründen. Sie können nicht schon wegen der dem Verurteilten gegenüber anderen Straftätern durch die frühzeitige Abschiebung gewährten Vergünstigung verneint werden.

2. Es ist Sache des Verurteilten, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ws 82/05

Beschluss vom 14. März 2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - P. vom 28. Januar 2005 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht S. verurteilte M. am 15.06.1999 wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung (Tatzeiten: 10.06.1998 und 27.06.1998) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Der Verurteilte befand sich in der Zeit vom 06.10.1998 bis 22. 06.1999 in Untersuchungshaft und seitdem in Strafhaft. Unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft war die Hälfte der Strafe am 19.11.2000 verbüßt. Zwei-Drittel-Zeitpunkt war auf den 05.08.2001, Strafende war für den 05.01.2003 notiert. Am 21.11.2000 wurde von der weiteren Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 1 StPO abgesehen; der Verurteilte wurde aus der Haft heraus nach Italien abgeschoben. Für den Fall der Rückkehr wurde die Nachholung der Vollstreckung angeordnet; gegen den Verurteilten wurde Vollstreckungshaftbefehl erlassen; er ist zur Festnahme ausgeschrieben.

Bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25.10.2000 war die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zum Halb-Strafen-Zeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB versagt worden.

Mit Beschluss vom 28.01.2005 hat es die Strafvollstreckungskammer erneut abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dagegen hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 16.02.2005 sofortige Beschwerde erhoben und diese mit Verteidigerschriftsatz vom 01.03.2005 begründet.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

Eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. wurde seitens der Strafvollstreckungskammer - ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO - nicht eingeholt, da sich der Verurteilte seit 21.11.2000 auf freiem Fuß befindet. Deren aus Anlass des vorangegangen Antrags des Verurteilten vom 12.07.2000 abgegebene, eine positive Prognose nicht in Zweifel ziehende, besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. Nr. 2 StGB aber verneinende Stellungnahme vom 15.08.2000 hat die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt.

Einer sachlichen Entscheidung über den mit Verteidigerschriftsätzen vom 11.01.2005 und 25.01.2005 angebrachten Antrag des ausgewiesenen Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe stand bzw. steht - entgegen der Meinung der Verteidigung - nicht entgegen, dass die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht durchgeführt worden ist. Von der mündlichen Anhörung ist - außer in den in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten Fällen - auch dann abzusehen, wenn - wie hier - der Verurteilte ausgewiesen und ihm eine Wiedereinreise nicht zumutbar ist, da ihm in diesem Falle die Verhaftung und Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456 a Abs. 2 StPO droht (OLG Düsseldorf JMBl NW 1989, 69; dass. NStZ 2000, 333). Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe, etwa durch ein ersuchtes schweizerisches Gericht, kann nicht erfolgen; denn Zweck der Anhörung ist es, dem zur Entscheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen. Dass sich die Strafvollstreckungskammer ihrerseits zwecks Anhörung zu dem im Ausland aufenthältlichen Verurteilten begibt, gebietet die Aufklärungspflicht schon wegen der noch verbleibenden, nachstehend aufgezeigten Alternativen nicht.

Das Absehen von der kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten vermag im Ergebnis ebenfalls den Bestand der angefochtenen Entscheidung nicht zu gefährden. Allerdings ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Verteidigung - die Erhebung eines solchen Gutachtens zur Feststellung der prognoserelevanten Umstände, aber auch etwaiger besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB geboten.

Liegt der Verurteilung eine Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art zugrunde und ist eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden - beides ist hier der Fall -, so hat das Gericht nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vor seiner Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einzuholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung der Reststrafe auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass der Aussetzung Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Die Einholung eines Gutachtens ist nur dann entbehrlich, wenn alle für die Prognoseentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht entgegenstehen. Eine derartige Beurteilung bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, die alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls erfasst (OLG Karlsruhe StV 2000,156). Auch wenn der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht voraussetzt, dass eine künftige Straffälligkeit des Verurteilten völlig auszuschließen ist - es würde die Feststellung genügen, dass von ihm praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. von § 454 Abs. 2 StPO mehr ausgeht (OLG Karlsruhe a.a.O.) -, kann hier ohne ein derartiges Gutachten die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe derzeit nicht verantwortet werden. Es fehlt an einer ausreichenden Beurteilungs- bzw. Tatsachengrundlage.

Eine günstige Kriminal- und Sozialprognose sowie besondere Umstände nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ohne mündliche Anhörung des Verurteilten und ohne die Erhebung des nach § 454 Abs. 2 StPO erforderlichen kriminalprognostischen Gutachtens allein auf Grund des, wenn auch auf beachtliche Argumente gestützten Vorbringens zu unterstellen, verbietet sich.

Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 -; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).

Hervorgehoben sei hier insoweit mit Blick auf eine etwaige erneute Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass - entgegen deren Rechtsauffassung - besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB durchaus auch der Entwicklung der Persönlichkeit eines Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges bzw. - wie hier - in der Zeit nach dessen Entlassung aus der Haft entnommen werden können; auch seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. solche Umstände zu begründen (Senat B. v. 17.11.2000 - 3 Ws 205/00 -; LG Freiburg a.a.O.), zumal die Schuldschwere oder generalpräventive Gründe nicht nur zwischen Halbstrafen- und Zwei-Drittel-Zeitpunkt (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27), sondern auch infolge Zeitablaufs zunehmend zurücktreten (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 57 Rdnr. 29 a). Dass der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneinte, steht dem nicht notwendig entgegen (OLG München NStZ 1988, 129; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 29). Schließlich können besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht wegen der dem Verurteilten gegenüber anderen abgeurteilten Straftätern "durch die frühzeitige Abschiebung gewährten Vergünstigung" schlechterdings verneint werden (vgl. zu Sinn und Zweck der Regelungen des § 456 a StPO: BVerfG B. v. 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03 -; OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 456 a StPO; LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 456 a Rdnr. 1; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 456 a Rdnr. 1 m.w.N.).

Weder aus der Antrags- noch aus der Beschwerdeschrift erhellt, ob der Verurteilte bereit ist, sich der hier gebotenen kriminalprognostischen Begutachtung und mündlichen Anhörung im Inland zu stellen, und ob er das Risiko einer Verhaftung bei der Einreise nach Deutschland tragen will. Eine dahingehende Annahme liegt in Anbetracht der - erfolglosen - Anträge des Verurteilten vom 06.11.2003 und vom 19.10.2004, von der Nachholung der Vollstreckung gem. § 456 a StPO abzusehen, was einem Straferlass gleichkäme (vgl. hierzu etwa Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -), ohnedies eher fern. Die Haltung des Verurteilten ähnelt bei diesen Gegebenheiten der Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, die zu einer Ablehnung der Reststrafenaussetzung führen muss (Senat B. v. 06.09.2002 - 3 Ws 188/02 -; OLG Karlsruhe Die Justiz 1991, 94).

Der Senat verwirft daher die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Dem Verurteilten bleibt es anheim gestellt, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde auf Aufhebung bzw. Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 454 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB anzutragen, sofern er nach wie vor das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -). Insoweit wäre im Falle einer den Vollstreckungshaftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach § 21 StVollstrO und danach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O. § 457 Rdnr. 16 m.w.N.). Immerhin ist es dem Verurteilten bereits gelungen, dass das Regierungspräsidium K. als zuständige Ausländerbehörde - auf Grund eines vor dem Verwaltungsgericht S. am 18.03.2003 geschlossenen Vergleichs - mit Bescheid vom 18.10.2004 die Wirkung der gegen ihn am 25.05.2000 verfügten Ausweisung und der am 21.11.2000 erfolgten Abschiebung auf den 19.11.2004 befristet hat, er mithin legal einreisen kann.

Ende der Entscheidung

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