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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 3A U 2/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 459
BGB § 463

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Ordnungsgemäß reparierte Bagatellvorschäden wie Kratzer, Schrammen, kleine Beulen und dergleichen stellen zumindest bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung - auf die es entscheidend ankommt - keine "Unfallschäden" dar und sind daher bei der Frage nach Unfallvorschäden des Fahrzeugs auch nicht zu offenbaren. Dies gilt auch, wenn die Reparatur dieser Vorschäden Kosten von über DM 1.000,00 verursacht hatte.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

3A U 2/01 4 O 17/00 LG Karlsruhe

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 27.03.2001

Stricker als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Wandlung

hat der 3A. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lotz

- als Einzelrichter -

für Recht erkannt:

Tenor:

3A U 2/01

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2000 - 4 O 17/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers beträgt 12.150,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger kann Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufvertrags weder aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrages nach §§ 123, 812 BGB, noch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB verlangen. Die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nicht wirksam, da von einem arglistigen Verschweigen einer Unfalleigenschaft des Fahrzeugs nicht ausgegangen werden kann. Dem Fahrzeug fehlte auch nicht die zugesicherte Eigenschaft "Unfallfreiheit laut Vorbesitzer". Im einzelnen:

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) An der linken vorderen Türe hatte das Fahrzeug eine kleine, fingernagelgroße Delle erlitten, als die Türe eines neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug geparkten Fahrzeugs unvorsichtig geöffnet worden war. Diese Beschädigung war im Auftrag des Vorbesitzers von einer Fachfirma durch partielle Nachlackierung (ohne Spachtelung) ordnungsgemäß repariert worden.

bb) An der rechten hinteren Seitenwand hat das Fahrzeug im Bereich des Tankdeckels einen Kratzer erlitten, da es beim Herausfahren aus einer Garage leicht an die Garagenwand gestreift war. Dieser Schaden wurde vom Vorbesitzer durch partielle Nachlackierung in Eigenarbeit ordnungsgemäß repariert.

cc) An der rechten Seite hatte das Fahrzeug des weiteren einen Kratzerschaden erlitten, der im Auftrag des Vorbesitzers von einer Fachfirma durch geringfügige Spachtelung und abschnittsweise Nachlackierung ordnungsgemäß repariert worden war (Reparaturkosten 1.103,25 DM). Von den genannten Vorschäden war dieser Schaden unstreitig der gravierendste (Klägervortrag AS II, 23). Er war zwischen dem Vertragsschluss der Beklagten mit dem Vorbesitzer und dessen Fahrzeugübergabe geschehen und wurde als einziger der Vorschäden der Beklagten vom Vorbesitzer bzw. dessen Ehefrau dahingehend mitgeteilt, dass das Fahrzeug mal einen Kratzer an der rechten Seitenwand gehabt habe, der aber repariert und lackiert worden sei.

Zwar sind sämtlich Nachlackierungen aufgrund der Farbunterschiede nach den Ausführungen des Sachverständigen K. für einen Fachmann bereits bei oberflächlicher Untersuchung zu erkennen. Es handelt sich aber sämtlich um - ordnungsgemäß reparierte - Bagatellschäden, und zwar - wie der Sachverständige K. feststellte - in Form von "Lackschäden, Kratzer, leichten Dellen etc.". Typischerweise erklärte der hinsichtlich der Vorschäden - auch ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen K. - ausgesprochen auskunftsbereite Vorbesitzer (der Zeuge G.), dass er die Frage nach Vorunfällen "sicherlich verneint hätte" (AS I, 49), die von ihm im einzelnen beschriebenen Vorbeschädigungen seien so geringfügig gewesen, dass sie mit Unfällen seines Erachtens nichts gemeinsam hätten (I, 49).

Die genannte Bagatellvorschäden stellen nach der Verkehranschauung, auf die es insoweit entscheiden ankommt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1588), bei einem zum Zeitpunkt des Kaufs sechs Jahre alten Fahrzeug (Kilometerstand 63.000) keinen "Unfallschaden" dar, so dass die Aussage/Zusicherung, das Fahrzeug sei nach Kenntnis des Verkäufers "unfallfrei lauf Vorbesitzer" den Tatsachen entsprach. Dass die Reparatur des gravierendsten der Vorschäden 1.103,30 DM kostete, ändert hieran nichts. Es ist amtsbekannt, dass die ordnungsgemäße Reparatur auch kleinster (banaler) Kratzer relativ hohe - ergänze: in Anbetracht des Schadens unverhältnismäßige - Kosten verursacht, da eben unabhängig von der Geringfügigkeit des Kratzers bei einer ordnungsgemäßen Reparatur eine abschnittsweise Neulackierung erforderlich ist. Dass ein solcher Bagatellschaden in unrepariertem Zustand wegen dieser relativ hohen Reparaturkosten einen wesentlichen Mangel darstellt, bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass dieser Schaden auch noch nach durchgeführter ordnungsgemäßer Reparatur wesentlich ist. Aus der Summierung von drei reparierten Bagatellvorschäden der vorliegenden Art folgt nach der Verkehrsauffassung ebenfalls nichts anderes.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall daher letztlich, dass bei geringfügigen Blechschäden wie Kratzern, Schrammen, kleinen Beulen, bei leichten Verformungen von Kunststoffteilen im Heck- o. Frontbereich, bei zerbrochenem Scheinwerferglas oder einer Delle in einer Felge vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommt, von einem "Unfallschaden" zu sprechen (so ausdrücklich Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1588). Entgegen der Auffassung des Klägers zeigen die vor Abschluss des Kaufvertrages geführten Verhandlungen über die nicht beseitigten kleineren Steinschlagschäden an Frontbereich und Motorhaube gerade, dass die reparierten kleinen Vorschäden ersichtlich keine Bedeutung haben konnten; denn obwohl diese Steinschlagschäden unrepariert waren, erfolgte insoweit nur ein Preisnachlass von 450,00 DM (rund 2,9 %). Diese Vertragsverhandlungen zeigen auch, dass der Kläger das Fahrzeug vor dem Kauf genau in Augenschein genommen hat, so dass die aufgrund der Nachlackierungen vorhandenen Farbunterschiede entweder von einem normalen Nutzer nicht zu sehen oder aus seiner Sicht unbedeutend waren, zumindest bei einem Fahrzeug dieses Alters.

Zwar ist ein Verkäufer verpflichtet, Fragen des Kaufinteressenten wahrheitsgemäß und ohne jede Bagatellisierung zu beantworten (vgl. BGHZ 74, 383 ff., 391/392 und BGH BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 2). Hinsichtlich der Eigenschaft des Fahrzeugs als unfallfrei hat die Beklagte aber wahrheitsgemäße Erklärungen gegeben, da diese Eigenschaft durch die beschriebenen Bagatellvorschäden bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug nicht in Frage gestellt war.

Die Beklagte hat daher den Kläger nicht arglistig getäuscht. Dem Fahrzeug fehlte auch keine zugesicherte Eigenschaft. Das Landgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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