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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 3A W 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 253 |
Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3A. Zivilsenat
3A W1/01 12 O 102/00
Karlsruhe, Februar 2001
In Sachen
Antragsteller / Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Antragsgegner / Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Prozesskostenhilfe
Beschluss
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 - 12 O 102/00 - wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfebewilligung begehrende Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner mit der Behauptung auf Zahlung von Schadensersatz zu verklagen, der Antragsgegner habe als Zeuge in einem Vorprozess des Antragstellers (als Kläger) gegen Herrn E. (als Beklagter) vorsätzlich falsch ausgesagt, so dass er - der Antragsteller - diesen Vorprozess in Höhe von DM 60.000,00 verloren habe.
Wegen der Einzelheiten des der beabsichtigten Klage zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf Ziff. I des Beschlusses des Landgerichts vom 13.10.2000 Bezug genommen (AS 133 bis 141).
Das Landgericht hat den Antrag, für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit dem vorerwähnten Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren (im folgenden: Zweitverfahren) nach Auffassung des Senats nicht befugt, den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt gem. § 286 ZPO anders als das Gericht des Vorprozesses (des Erstverfahrens) zu würdigen und damit eine Haftung des im Erstverfahren als Zeugen vernommenen Antragsgegners zu begründen.
Es geht im vorliegenden Zweitverfahren in gleicher Weise wie in der Berufungsinstanz des Erstverfahrens darum, ob eine Würdigung aufgrund des insoweit unverändert gebliebenen Verfahrens- und Streitstandes letztlich zu der Überzeugung führt, dass der Antragsgegner als Zeuge im Erstverfahren vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat und die Parteien des Erstverfahrens entgegen dem schriftlichen Kaufvertrag nicht lediglich einen Kaufpreis von DM 46.000,00, sondern einen solchen in Höhe von DM 106.000,00 vereinbart haben. Der Sach- und Streitstand, der im vorliegenden Zweitverfahren Grundlage der entscheidungserheblichen Beweiswürdigung ist, ist also mit dem Sach- und Streitstand, der Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts im Erstverfahren - des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - war, völlig identisch. Es wäre nach Auffassung des Senats ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzordnung, wenn ein Sachverhalt, der in identischer Weise bereits Gegenstand der Würdigung eines Gerichts war, nunmehr in einem Regressprozess gegen einen Zeugen des Ausgangsverfahrens mit der Behauptung zur Entscheidung gestellt werden könnte, der Zeuge hätte im Erstverfahren entgegen der Würdigung des Erstgerichts doch die Unwahrheit gesagt. Der Bundesgerichtshof hat daher auch entschieden, dass der Tatrichter zwar im Regressfall grundsätzlich davon auszugehen habe, wie bei der entscheidungserheblichen Sachlage richtig hätte entschieden werden müssen (u. a. BGH NJW 2000, 730, 732 und 2000, 1572, 1573), dass es darauf aber nicht ankomme, wenn - was bei identischem Sach- und Streitstand der Fall ist - feststehe, wie tatsächlich entschieden worden ist (BGH NJW 1986, 1924, 1925).
Eine - im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zulässige (u. a. BGH NJW 1994, 1160) - antizipierte Beweiswürdigung ergibt im übrigen aber auch, dass die beabsichtigte Klage auch dann keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hätte, wenn der Sachverhalt ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Erstgerichts im vorliegenden Verfahren neu gewürdigt würde:
Unstreitig haben sich die Parteien im Anschluss an die Zeugenaussage des Antragsgegners im Erstverfahren vor dem Landgericht am 13.07.1998 - im Beisein der Ehefrau des Antragsgegners - noch gesprochen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig (vgl. einerseits AS 79, andererseits AS 125). Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller habe ihm bei diesem Gespräch DM 8.000,00 dafür angeboten, dass er die Aussage zu seinen Gunsten korrigiere; der Antragsteller habe mit seinem Anwalt für den nächsten Tag auch schon einen Termin vereinbart gehabt, in dem seine Aussage nochmals durchgesprochen werden sollte; unter Zurückstellung von Bedenken habe er sich am nächsten Tag auch tatsächlich zu diesem Gespräch in die Kanzlei des Vertreters des Antragstellers eingefunden. Der Antragsteller bestreitet dies zwar und behauptet, er habe an jenem 13.07.1998 nach der Gerichtsverhandlung dem Antragsgegner lediglich erklärt, er würde dem Antragsgegner die für die Unterstützung beim Verkauf zugesagte Provision von DM 8.000,00 erst zahlen, wenn Herr Eilber den vollständigen Kaufpreis an den Antragsteller bezahlt habe. Bei dieser - vermutlich nicht aufklärbaren - Sachlage hinsichtlich der Vorgeschichte des Treffens in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Antragstellers würde aber den Aussagen dieses Bevollmächtigten sowie des (in der Kanzlei des Bevollmächtigten arbeitenden) Zeugen Wild bezüglich der in der Kanzlei am 14.07. dann abgegebenen Erklärungen des Antragsgegners nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zu Gunsten des Antragstellers zukommen, die aller Voraussicht nach nicht geeignet wäre, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde zu überwinden (vgl. zur Reichweite dieser Vermutung BGH NJW-RR 1989, 1323, 1324). Hinzu kommt folgendes: Der Antragsgegner hat in der Vernehmung im Erstverfahren am 13.07.1998 durchaus im Sinne des Klägervortrages erklärt, dass er sich daran erinnern könne, dass ursprünglich eine Hälfte des Kaufpreises in bar und die andere Hälfte in. Raten gezahlt werden sollte und dass er die nicht unterschriebene Schuldanerkenntnisurkunde einmal - vor Vertragsschluss - gesehen habe.
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht beweisen könnte, dass der Antragsgegner vorsätzlich zu seinen Ungunsten die Unwahrheit gesagt hat (§ 153 StGB) und dass entgegen dem schriftlichen Kaufvertrag mit Rolf Eilber ein Kaufpreis in Höhe von DM 106.000,00 vereinbart worden war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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